04.04.2020
Neben dem Sonderprogramm der → KfW hat der Bund mit am 25.03.2020 beschlossenen „Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG)“ in Art. 1 WStFG einen Fond zum 28.03.2020 geschaffen, mit dem ergänzend zu den Kredithilfen der KfW zielgerichtete Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaft ermöglicht werden. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen werden in Art. 2 WStFG eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Vereinfachungen vorgesehen. Ziel ist es nach Art. 1 § 16 Abs. (1) WStFG, Unternehmen der Realwirtschaft zu stabilisieren, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte und die vor der Corona-Krise gesund und wettbewerbsfähig waren. Nicht zu den Unternehmen der Realwirtschaft zählen Unternehmen des Finanzsektors sowie Kredit- und Brückeninstitute. Die Stabilisierungsmaßnahmen sind nicht auf eine bestimmte Rechtsform beschränkt. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht allerdings nicht.
Dabei stehen dem WSF folgende Instrumente zur Verfügung, Art. 1 §§ 21-24 WStFG:
Voraussetzung für Unternehmen ist nach Art. 1 § 16 Abs. (2) WStFG, dass sie in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Daneben dürfen die Unternehmen gemäß Art. 1 § 25 Abs. (1) WStFG nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung haben und eine klare, eigenständige Fortführungsprognose durch die Stabilisierungsmaßnahmen nach Überwindung der Pandemie haben.
Grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen für die Realwirtschaft ist grundsätzlich das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens. Für Verhandlungen über diese Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen und die Vorbereitung der Anträge ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig. Die Entscheidung über die Bewilligung von Stabilisierungsmaßnahmen wird dabei gemäß Art. 1 § 20 Abs. (1) S. 1 WStFG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, der Dringlichkeit, der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF entschieden. Besonders einschneidend wird sich dabei die Möglichkeit von Auflagen für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 1 §§ 20 Abs. (2), 25 Abs. (2) WStFG auswirken. So muss das Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Dabei kann per Verordnung insbesondere bestimmt werden, dass etwa die Vergütung der Organe des Unternehmens und die Ausschüttung von Dividenden zulässiger Inhalt einer Auflage sein kann.
Die flankierenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 2 WStFG dienen der flexiblen Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahmen.
Hierzu zählt bei der Aktiengesellschaft gemäß Art. 2 §§ 5 ff. WStFG insbesondere,
Hierzu zählt bei der GmbH gemäß Art. 2 § 9a WStFG,
Mit dem WSF stellt der Bund ein weiteres Mittel zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise bereit. Gerade die Auflagen, unter denen Stabilisierungsmaßnahmen bewilligt werden, dürften Unternehmen die Entscheidung nicht gerade leicht machen. Angesichts der Krisensituation dürften die damit verbundenen erheblichen Eingriffe aber angemessen sein.