Voll- und Teilübertragung – jetzt neu kommentiert im Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht

In der 188. Erg.-Lfg. 2020 des Standardwerks zum Umwandlungsgesetz und zum Umwandlungsteuergesetz kommentiert Prof. Dr. Heribert Heckschen in deutlich umfangreicherer Weise das Recht der Voll- und Teilübertragung gem. §§ 174 ff. UmwG.

Während diese Materie lange Zeit für den Praktiker von eher geringerer Bedeutung war, hat sich dies tendenziell in den letzten Jahren geändert. Zwar besteht das große Manko der Voll- und Teilübertragung darin, dass bei ihr als Gegenleistung keine Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen gewährt werden dürfen, sondern nur Vermögensrechte und deswegen eine Buchwertfortführung nicht möglich ist. Insbesondere die öffentliche Hand wählt aber in verstärktem Umfang diese Möglichkeit einer Umstrukturierung mit Gesamtrechtsnachfolge, um aus privaten Rechtsformen wieder in öffentlich-rechtliche Rechtsformen zurückzukehren. Aktuelle Entscheidungen, wie z.B. die des OLG Dresden (Az. 17 W 1160/14), zeigen, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand doch immer wieder anbietet, eine ehemals durchgeführte formale Privatisierung zurückzunehmen. Im konkreten Fall wurde eine Umwandlung eines kommunalen Immobilienbetriebs in eine GmbH rückgängig gemacht. Das OLG Dresden, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob dies im Wege einer Verschmelzung nach §§ 120 ff. UmwG möglich sei, kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher Weg zwar verschlossen ist, aber die §§ 174 ff. UmwG eine Lösungsmöglichkeit bieten.

Wichtig ist die Kenntnis dieser auch für Spezialisten des Umwandlungsrechts eher exotischen Materie auch deswegen, weil sie die Frage aufwirft, wann Umwandlungsarten, z.B. die Verschmelzung und vor allem die Spaltung oder Ausgliederung, mit Elementen der Vermögens- oder Teilübertragung vermischt werden dürfen. Auf diese Thematik geht die Neukommentierung umfangreich ein und stellt dar, dass sich hier für die Praxis enorm problematische Konstellationen inzwischen eingebürgert haben, von denen niemand recht weiß, ob sie zulässig sind. So ist es eben nicht unproblematisch, ob man bei einer Ausgliederung oder Spaltung neben Mitgliedschaftsrechten auch Vermögensvorteile seitens der Gesellschaft/des Zielrechtsträgers gewähren darf. Die Kommentierung zeichnet die sehr kontroverse Diskussion nach und ordnet diese ein.

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Umstrukturierung von Versicherungsgesellschaften werden ebenfalls behandelt und die hierzu in der Literatur vertretenen Ansichten dargestellt.

Die Auswirkungen der COVID-19-Gesetzgebung (BGBl. I 2020, 569 sowie 2258), die mit ihrem Art. 2 COVID-19-Gesetz nunmehr auch im Jahr 2021 Gültigkeit hat, sind in die Kommentierung mit eingearbeitet. Voll- und Teilübertragung können jetzt auch auf eine Bilanz Bezug nehmen, die nicht auf einen Zeitpunkt aufgestellt sein muss, der acht, sondern sogar zwölf Monate zurückliegt und dies gilt auch im Jahr 2021.

Die Gesamtkommentierung ist auf dem Stand von November 2020.

 

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