"Fortsetzung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens"

Der Beitrag, der in Zusammenarbeit mit Dr. Jannik Weitbrecht entstanden ist, beleuchtet die Konsequenzen der für die Rechtspraxis und Rechtsfortbildung außerordentlich wichtigen Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH v. 08.04.2020 – II ZB 3/19. Im zugrundeliegenden Fall war eine GmbH in ein Insolvenzplanverfahren geraten und der Insolvenzplan wollte nur die Möglichkeit zur Fortsetzung eröffnen, ohne den Fortsetzungsbeschluss unmittelbar zu beinhalten. Diesen fassten dann – nachdem der Insolvenzplan bestätigt wurde – die Gesellschafter und wollten die Fortsetzung im Handelsregister eintragen lassen. Dies versagte das Handelsregister bis hin zum OLG Celle mit dem Argument, dass man entweder die Fortsetzung fest und eindeutig im Insolvenzplan vorsehen müsse oder aber diese eben nicht möglich sei. In diesem Beitrag stellen Dr. Jannik Weitbrecht und Prof. Dr. Heribert Heckschen sowohl den zugrundliegenden Sachverhalt als auch die Überlegungen des II. Zivilsenats des BGH dar und begrüßen die Entscheidung ganz ausdrücklich.

Es bleibt allerdings noch Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, wie weit die Zuständigkeit eines Handelsregisters geht, nachdem der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht bestätigt wurde. Hierzu zeigt der Beitrag praktische Konsequenzen auf und es wird angeregt, insoweit bereits bei Aufstellung des Insolvenzplans zu prüfen, inwieweit dieser auch registerrechtlich vollzugsfähig ist.

Letztlich gehen die Autoren auch noch auf eine weitere Überlegung des OLG Celle ein: Das OLG war der Auffassung, dass im konkreten Fall eine sog. wirtschaftliche Neugründung vorlag und die Voraussetzungen, die der II. Zivilsenat insoweit aufgestellt hat, einzuhalten seien. Es fordert, dass das Stammkapital aufgefüllt wird und entsprechende Erklärungen abgegeben werden. Der II. Zivilsenat des BGH konnte allerdings nicht feststellen, dass hier eine wirtschaftliche Neugründung vorlag. Insbesondere war wohl nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft inzwischen unternehmenslos geworden war.

 

Quelle:

Autoren: Prof. Dr. Heribert Heckschen / Dr. Jannik Weitbrecht

Fundstelle: ZIP 2020, 1737

 

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