"Den Störfall mit einplanen"

In Heft 04/2021 des DATEV magazins findet sich ein Artikel von Heribert Heckschen, der sich mit der Störfallvorsorge bei der Nachfolgeplanung beschäftigt. Immer wieder werden Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen übertragen, ohne dass sich die Beteiligten darüber Gedanken machen, dass es eine Vielzahl von Störfällen rechtfertigen kann, die Übertragung rückgängig zu machen. Die sog. Störfallvorsorge ist ein wesentlicher Baustein der richtigen Nachfolgeplanung. Wirtschaftliche Probleme aufseiten der Nachfolger, die ja häufig beschenkt werden, können ebenso eintreten wie gesundheitliche Probleme bis hin zur Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten. Die im Gesetz vorgesehene Störfallvorsorge, die nur bei Verarmung des Schenkers oder bei grobem Undank des Beschenkten greift, ist völlig unzureichend. Häufig möchte auch der Schenker dann, wenn der Beschenkte vor ihm stirbt, Pfändungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil stattfinden oder aber sofort weiterveräußert wird, eingreifen können. Einen Störfall kann auch die Scheidung des Beschenkten darstellen. Wie man hier Vorsorge trifft, zeigt Heribert Heckschen in seinem Artikel auf.

Die Störfallvorsorge muss bereits beim Übertragungsvertrag vereinbart werden, da sie sonst häufig in die Leere geht. Wird beispielsweise eine Rückübertragungsverpflichtung erst im Nachhinein für den Fall der Insolvenz des Beschenkten festgelegt, so wird ein Insolvenzverwalter diese nachträgliche Vereinbarung mit Erfolg anfechten, weil sie schenkungshalber vom Beschenkten gewährt wurde. Jedenfalls bei unentgeltlichen Übertragungsvorgängen im Gesellschaftsrecht, aber auch bei der Übertragung von Immobilien gehört es zur Pflichtaufgabe des Beraters, die vielfältigen Störfälle des Lebens zu berücksichtigen, die eben nicht nur in wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten bestehen können, sondern auch in der Scheidung, im Vorversterben oder in der Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten. Aber z.B. auch dann, wenn der Beschenkte bspw. in eine Sekte oder in eine verfassungsfeindliche Vereinigung eintritt, kann es passieren, dass der Schenker die Übertragung rückgängig machen will.

Die Annahme, dass die Schenkung keine Steuer auslöst, ist häufig eine Triebfeder für eine Übertragung. Haben sich die Beteiligten in diesem Punkt getäuscht, können auch für diesen Fall Rückforderungsrechte aufgenommen werden, die zu einer steuerfreien Rückabwicklung des Vorgangs führen können.

Werden solche Störfallregelungen in Übertragungsverträge aufgenommen, so muss auch geregelt werden, wie die beidseitig gewährten Leistungen zurückabzuwickeln sind. Das Rückforderungsrecht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beim Beschenkten hält nach h.M. auch in der Insolvenz und bei Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens. Allerdings müssen dann wenigstens die Leistungen dem Beschenkten erstattet werden, die er seinerseits auf den Schenkungsgegenstand verwandt hat.

Störfallvorsorge ist ein hochkomplexes Thema, das aus Sicht des Gesellschaftsrechts, des Erbrechts (Pflichtteilsansprüche), aus Sicht des Insolvenzrechts, des Familienrechts und vor allem auch des Steuerrechts betrachtet werden muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aus steuerrechtlicher Sicht Rückforderungsrechte für den Fall des Eintritts von Störfällen zu einer Minderung des Wertes führen, mit dem die Finanzverwaltung den Schenkungsgegenstand ansetzt. In der Regel wird eine Minderung von 10 – 20 Prozent anzunehmen sein.

 

Quelle:

Autor: Heribert Heckschen

Fundstelle: DATEV magazin 04/2021, 14

 

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