Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 01.01.2023

1. Unnötiger Papiertiger oder weitreichende Schutzlücke?

Seit 1900 konnten Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse in das Güterrechtsregister eintragen lassen. Nach alter Rechtslage wurde das Güterrechtsregister beim Amtsgericht geführt, §§ 1558 ff. BGB. Die Eintragung erfolgte auf Antrag, in öffentlich beglaubigter Form und wurde im Bekanntmachungsblatt des Gerichts veröffentlicht (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 485).

Das Register war öffentlich, sodass Abschriften und Einsichten von Jedermann verlangt werden konnten. Dem Register kam eine negative Publikationswirkung zu, § 1412 BGB (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 485; Münch, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 1412 Rn. 1, 9; Münch, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 1558 Rn. 2). Eine Schutzwirkung kam dem Register als nur insoweit zu, als bei bestehender Eintragung auf Grund wirksamen Rechtsgeschäfts vom Fortbestand des eingetragenen Zustandes ausgegangen werden durfte (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 485).

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde das Güterrechtsregister abgeschafft. Hierzu wurden die § 1558 ff. BGB ersatzlos gestrichen (BT-Drs. 20/2730, S. 1). Überdies wurde § 1412 BGB neu gefasst. Demnach können Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur hergeleitet werden, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Es erfolgt eine Anlehnung an Artikel 28 EuGüVO und der EuPartVO (BT-Drs. 20/2730, S. 14). Gleichzeitig sollte jedoch sichergestellt werden, dass nur grobe Fahrlässigkeit zu der in der Vorschrift vorgesehenen Sanktion führe (BT-Drs. 20/2730, S. 14). Daher wurde der Wortlaut an § 523 Absatz 2 Satz 1, § 524 Absatz 2 Satz 1 BGB angelehnt und auf eine Übernahme des Wortlauts des Art. 28 EuGüVO und EuPartVO verzichtet (BT-Drs. 20/2730, S. 14).

Für Altfälle sind ist in Art. 229 EGBGB eine Übergangsregelung von 5 Jahren vorgesehen (BT-Drs. 20/2730, S. 15).

 

2. Begründung der Abschaffung

Das Bundesjustizministerium begründet die Abschaffung des Güterrechtsregisters als „Bürokratieabbau in Aktion“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2022 des BMJ vom 30. Dezember 2022) sowie der Abschaffung überflüssiger und unzeitgemäßer Vorschriften (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2022 des BMJ vom 30. Dezember 2022). Die Zahl der Eintragung in die oftmals noch in Papierform händisch geführten Güterrechtsregister sei, trotz der Einführung von EuGüVO und der EuPartVO bisher nicht gestiegen. 2016 gab es 431 und im Jahr 2019 287 Neueintragungen, denen rund 416.000 Eheschließungen und 149.000 Ehescheidungen in 2019 gegenüberstanden (BT-Drs. 20/2730, S. 10). Da zudem Änderungen nach alter Rechtslage nicht eintragungspflichtig waren, ließen Eheleute bei Scheidung oft keine, kostenpflichtige, Änderung in das Register aufnehmen. Dies hatte zur Folge, dass die Register oftmals nicht mehr aktuell waren. Da zudem teilweise umfassende Eheverträge zum Register genommen wurden, entstand ein hohes Registervolumen, von mehreren 100 laufenden Aktenmetern (BT-Drs. 20/2730, S. 10). Die Alternative einer Zentralisierung der Aktenführung und die Einführung eines elektronischen Registers wurde demgegenüber als zu kostenintensiv verworfen (BT-Drs. 20/2730, S. 10).

 

3. Auswirkungen für die Praxis

Für Altfälle, die eine Beschränkung gemäß §§ 1412, 1357 II 2 BGB bereits eingetragen haben, gilt § 1412 BGB in der Form bis zum 31.12.2022 noch bis Ende 2027 fort. Haben Eheleute bisher keine Beschränkung der Schlüsselgewalt eintragen lassen, so ist dies mit Wirkung zum 01.01.2023 nicht mehr möglich (Herberger, ZRP 2023, 190, 191).


4. Rezeption von Seiten der Lehre und Praxis

Auch in der Kommentarliteratur wurde die geringe Bedeutung des Güterrechtsregisters wahrgenommen. So bezeichnet Milzer das Güterrechtsregister aufgrund der geringen Anzahl an Eintragungen als „praktisch tot“ (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 484). Schon im Zuge der Diskussion der Justizministerkonferenz 2015, wurde für seine Abschaffung plädiert und angebracht, das Güterrechtsregister sei in seiner Bedeutung auf seinen bloßen Hinweis in Eheverträgen beschränkt (Hähn, ZRP 2017, 219). Ehegatten hätten kein Bedürfnis an einer Veröffentlichung ihrer Vermögensverhältnisse und die Schlüsselgewalt würden schon rein praktisch außerhalb registerrechtlicher Regelungen im täglichen Rechtsverkehr etwa über gemeinsame Kreditkarten vollzogen (Hähn, ZRP 2017, 219).

Kritik wird jedoch laut an der Einschätzung der Bundesregierung, dass aufgrund der geringen Bedeutung des Güterrechtsregisters mit praktischen Auswirkungen nicht zu rechnen sei (BT-Drs. 20/2730, S. 10). Schon vor der Reform wurde kritisiert, dass die Abschaffung des Güterrechtsregisters weitreichend in die Struktur des Güterrechts eingreifen würde (Trierweiler ZRP 2017, 219). Zudem wird vor bestehenden Schutzlücken gewarnt. Denn aus praktischen Gründen sei die Publizierung im Güterrechtsregister unerlässlich (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 486; vertiefend hierzu auch Herberger, ZRP 2023, 190, 191). Die Quantität der Eintragungen dürfe nicht über die Qualität der Schutzwirkung hinwegtäuschen, seine Schutzdimension habe der Gesetzgeber gar verkannt (Herberger, ZRP 2023, 190, 192). Kritisiert wird außerdem, die Bundesregierung habe die Bedeutung gerade im Hinblick auf internationale Eheschließungen verkannt (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 486). Gemäß Art. 16 Abs. 1 EGBGB i. V. mit § 1412 BGB können in Deutschland wohnhafte oder gewerbetreibender Ausländer sich auf die Rechtswirkungen eines für sie geltenden ausländischen Güterrechts nur berufen, wenn der ausländische Güterstand im Güterrechtsregister eingetragen ist. Deutsche Paare mit Eheschließung nach dem 29.01.2019, für deren Ehe wegen vorherigen Aufenthalts im Ausland das zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebliche ausländische Güterrecht anwendbar bleibt, können sich nach der EUGütVO ebefalls nur bei Eintragung auf eine entsprechende Wirkung berufen (Milzer, in Langenfeld/Milzer, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 486).

 

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