OLG München 31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20
Keine Ersatzerbenberufung bei Klausel „sonst … nichts bestimmen“

22.05.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
03.11.2021
31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20
ErbR 2022, 133

Leitsatz | OLG München 31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20

Zur Auslegung von vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag bei Wegfall des eingesetzten Schlusserben infolge Vorversterbens bei Verwendung der Klausel „Sonst wollen wir nichts bestimmen“.

Sachverhalt | OLG München 31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20

Die Eheleute schlossen 1965 folgenden Erbvertrag:

„Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir in einseitig unwiderruflicher Weise: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Erbe des Längstlebenden von uns soll sein der Sohn des Ehemannes W. A. W. Diese Erbeinsetzung ist jedoch nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Sonst wollen wir nicht bestimmen.“

Nach dem Tod des Ehemanns verstarb 1996 auch dessen Sohn. Die Ehefrau berief 2015 durch ein notarielles Testament eine neue Erbin, die geschiedene Ehefrau eines ihrer Stiefenkel. Die Enkel des Ehemanns beantragten nach dem Tod der Erblasserin 2018 einen sie jeweils hälftig ausweisenden Erbschein aufgrund einer angeblichen Ersatzschlusserbenstellung. Die von der Ehefrau eingesetzte Erbin begehrte einen Alleinerbschein.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Enkel zurück.

Entscheidung | OLG München 31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20

Das OLG München teilt im Ergebnis die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nach dem Testament aus 2015 bestimmt und nicht nach dem von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann niedergelegten Erbvertrag von 1965. Aus dem Erbvertrag ergebe sich für die Erbfolge nach der Erblasserin keine vertragsmäßigen Verfügungen, aufgrund derer die in dem Testament vom 2015 erfolgte Einsetzung der geschiedenen Ehefrau zur Alleinerbin gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam wäre.

Das OLG München führt aus, die Eheleute hätten sich im Erbvertrag „in einseitig unwiderruflicher Weise“ gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe als Erben des Längstlebenden. Damit trete grundsätzlich im Hinblick § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB eine Bindung des überlebenden Ehegatten an die von ihm getroffene vertragsmäßige Verfügung in Bezug auf den Letztbedachten ein. Diese entfalle, wenn der Bedachte wegfällt, sofern nicht seine Abkömmlinge als Ersatzerben berufen seien. Der Erbvertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbenstellung. Es stelle sich damit die Frage, ob sich im Wege der Grundsätze der ergänzenden Testamentsauslegung die Regelung einer Ersatzerbfolge ergebe.

Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass dies im zu entscheidenden Fall nicht gegeben sei. Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten sei unter Beteiligung eines Notars erfolgt, was den Schluss nahelege, dass dieser sie bei der Abfassung des Vertrags beraten habe. Darüber hinaus hätten die Ehegatten ausdrücklich erklärt, dass sie – über den ausdrücklich genannten Inhalt hinaus „sonst nichts bestimmen wollen“.

Zwar sei eine solche uneindeutige Formulierung auslegungsbedürftig. Sie könne bedeuten, über die in Ziffer II. getroffenen Verfügungen des Erbvertrags hinaus bewusst von weiteren Verfügungen, insbesondere weiterer Ersatzerbeneinsetzungen, abgesehen zu wollen. Alternativ, könne es sich bei dieser Formulierung auch nur um eine Standardformulierung handeln, der ein eher floskelhafter Charakter zukomme. Letzteres hält das OLG München aber für nicht wahrscheinlich, da vor dieser Formulierung ausdrücklich eine Klarstellung erfolgt sei, dass die Erbeinsetzung des Letztbedachten keine Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge darstelle. Dies deute auf eine umfassende Beratung durch den Notar, die auch eine etwaige Regelung einer Ersatzerbfolge für den Fall des Wegfalls bzw. Vorversterbens des Letztbedachten miteinschließe. Die Erklärung der Erblasserin sei plausibel und nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages keine bindende Ersatzerbeneinsetzung gewollt war, da sich zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung der beiden Enkel im Kleinkindalter noch nicht absehen habe lassen.

Vor diesem Hintergrund ist das OLG der Auffassung, die Ehegatten hätten eine Regelung der Ersatzerbfolge im Falle des Wegfalls des Letztversterbenden bewusst unterlassen.
Folglich sei auch kein Raum für eine Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB, die zwar nicht in wörtlicher Anwendung, jedoch in analoger Weise in dieser Fallkonstellation (Bedachter ist Abkömmling nur des Erstversterbenden) Anwendung finde. Der individuelle Wille der Ehegatten gehe einer Anwendung des § 2069 BGB vor.

Die Erbfolge nach der Erblasserin bestimme sich somit nach dem Testament von 2015, in dem sie die geschiedene Ehefrau zu ihrer Alleinerbin bestimmt hat.

Praxishinweis | OLG München 31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20

Für die notarielle Praxis ist diese Entscheidung hilfreich, da klargestellt wird, dass mit der Regelung "sonst wollen wir heute nichts bestimmen" der individuelle Wille des oder der Erblasser den gesetzlichen Auslegungsregeln vorgeht. Es handelt sich bei der Formulierung also nicht nur um eine Standardformulierung mit floskelhaftem Charakter. In der notariellen Beratung wird grundsätzlich auf die Eventualität des Vorversterbens des Schlusserbens etc. hingewiesen. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich in einem solchen Fall um eine bewusste Lücke handelt.