MoPeG - Reform des Personengesellschaftsrechts kurz vor der Verabschiedung

In einem aktuellen Aufsatz stellt Prof. Dr. Heribert Heckschen im Anwaltsblatt (AnwBl 2021, 224) den derzeitigen Entwicklungsstand zum MoPeG, das das Personengesellschaftsrecht grundlegend reformieren wird, dar. Nachdem auf dieser Homepage bereits der Diskussionsentwurf (Mauracher Entwurf), der Referentenentwurf  und der Regierungsentwurf  ausführlich dargestellt wurden sowie die Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages, bei der Prof. Dr. Heribert Heckschen als Sachverständiger angehört worden ist, beleuchtet worden ist, zeigt der neue Beitrag den derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens auf. Nach einem sog. Berichterstattergespräch, das im Anschluss an die Anhörung des Rechtsausschusses stattfand, sprechen jetzt alle Zeichen dafür, dass der Bundestag und auch der Bundesrat das MoPeG mit leichten Veränderungen beschließen werden. Der Versuch der Industrie- und Handelskammern, das MoPeG zu stoppen, dürfte gescheitert sein. Auch das Ansinnen, das Gesellschaftsregister gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu installieren, wird sich nicht durchsetzen. Alle involvierten Kreise mit Ausnahme der IHKs sehen das Gesellschaftsregister als eine nicht nur sinnvolle, sondern zwingende Verbesserung für das derzeitige Personengesellschaftsrecht an. Die IHKs versuchen leider immer noch, den Ausstieg aus dem Gesellschaftsregister ohne Weiteres möglich zu machen, um den Wert dieses Registers zu mindern. Dahinter steht der Gedanke, dass die IHKs natürlich vor allem die Registrierung im Handelsregister wünschen, um so zusätzliche Mitglieder zu gewinnen bzw. keine Mitglieder zu verlieren. Ihre Befürchtung, die aus hiesiger Sicht unbegründet ist, geht dahin, dass das Gesellschaftsregister als Alternative zum Handelsregister dienen könnte und sich die eine oder andere Gesellschaft überlegt, die Zwangsmitgliedschaft in der IHK aufzugeben, um Mitgliedsbeiträge zu sparen. Es ist allerdings zu beachten, dass die GbR mit enormen Haftungsgefahren verbunden ist, weil hier jeder Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Darüber hinaus ist die GbR eine Rechtsform, die für die Beteiligung von Minderjährigen nicht geeignet ist. Schon diese beiden Aspekte zeigen auf, dass es sich hier um unbegründete Befürchtungen der IHKs handelt und man jetzt nur hoffen kann, dass der Gesetzgeber dem Ansinnen der IHKs, das Register zu entwerten, nicht folgen wird.

Verbesserungen könnten sich im Laufe des weiteren Verfahrens dahingehend ergeben, dass die Haftung von ausgeschiedenen Gesellschaftern beschränkt wird. Darüber hinaus wird der Gesetzgeber auch GbRs, die GmbH-Geschäftsanteile oder Anteile an Personenhandelsgesellschaften halten, nochmals unter die Lupe nehmen und hier das Verfahren verbessern. Es ist weiter zu hoffen, dass nicht – wie bisher – der in Einzelkanzlei tätige Freiberufler diskriminiert und aus den Überlegungen zur Reform ausgeschlossen wird. Prof. Dr. Heckschen hat bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass auch den Freiberuflern in Einzelkanzlei der Weg über das Umwandlungsgesetz in eine Gesellschaft per Gesamtrechtsnachfolge eröffnet werden muss.

Der Zeitplan sieht jetzt so aus, dass noch vor der Sommerpause das Gesetz zur Verabschiedung kommen sollte und dann entweder zum 01.01.2023 oder (leider wahrscheinlich) zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Alles Weitere findet sich in dem zitierten Aufsatz im Anwaltsblatt (AnwBl 2021, 224). 

 

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