18.11.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Brandenburg
18.05.2022
7 U 89/21
ZIP 2022, 1752
Stimmverbot bei Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung über Sonderprüfung [ PDF ]
Der Kläger ist Gesellschafter einer GmbH und erhob Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Kläger regte einen Beschluss über die Anordnung einer Sonderprüfung des Geschäftsführers an. Im Vorfeld kam es zu Uneinigkeiten bezüglich der Befugnisse des Geschäftsführers und ob er durch seine Entscheidungen und sein Verhalten der GmbH wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe. Der Beschluss zur Sonderprüfung wurde durch die Gesellschafterversammlung abgelehnt, dabei waren die Stimmen des Geschäftsführers entscheidend, er hatte 42,5% der Stimmrechte. Der Kläger hält die Beschlussfassung aufgrund der Mitwirkung des Geschäftsführers entgegen eines Stimmrechtsausschluss für nichtig, der Beschluss über die Anordnung einer Sonderprüfung sei gefasst worden. Das LG Potsdam gab der Klage statt.
Das OLG Brandenburg hielt die Anfechtung des Beschlusses für begründet. § 47 IV 2 GmbHG schließe das Stimmrecht eines Gesellschafters dann aus, wenn ein Beschluss die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter selbst begründe. Damit sollen Interessenkonflikte vermieden werden und die Norm sei weit auszulegen und analogiefähig. Vorliegend habe die Sonderprüfung das Ziel, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH gegen den Geschäftsführer (und Gesellschafter) zu ermöglichen. Zudem solle auch der Jahresabschluss überprüft werden. Damit, so das OLG, werde seine Geschäftsführertätigkeit überprüft. Es bestünde das Risiko, dass der Geschäftsführer bei Abgabe seiner Stimme sein Haftungsrisiko und sein soziales Ansehen berücksichtige und dadurch ein Interessenkonflikt besteht. Genau hierfür schafft § 47 IV 2 GmbHG eine Lösung.
Ohne die Stimme des Geschäftsführers habe eine Mehrheit für die Sonderprüfung gestimmt, somit sei der Beschluss zustande gekommen. Die Gesellschafterversammlung habe mit dem Beschluss zur Sonderprüfung ihre Rechte aus § 46 Nr. 6 GmbHG geltend gemacht, ein tatsachengestützter Anlass besteht. Weiterhin muss ein solcher Beschluss geeignet und verhältnismäßig sein, die Grenze hierfür ist die Treuwidrigkeit. Vorliegend gebe es Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen durch den Geschäftsführer, Individualinteressen an der Sonderprüfung seien nicht ersichtlich und auch ein unverhältnismäßiger Prüfungsaufwand bestünde nicht. Der Beschluss zur Sonderprüfung sei damit auch materiell rechtmäßig.
Die Stimmrechtsverbote aus § 47 IV 2 GmbHG sind wichtig, um die Interessen aller Gesellschafter und der Gesellschaft selbst zu wahren. Vorliegend hatte auch eine Analogie zum aktienrechtlichen Stimmverbot im Rahmen der Sonderprüferbestellung nach § 142 I 2 AktG ein Stimmrechtsverbot begründet.