Letzte Veränderungen durch den Gesetzgeber bei der Reform des Personengesellschaftsrechts – Aktuelle Darstellungen dazu

Das Gesetz zur Reform und Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – kurz: MoPeG) wurde am 17. August 2021 verkündet und wird zum 01.01.2024 in Kraft treten. Das ursprünglich vorgesehene Datum, der 01.01.2023, ließ sich nicht mehr realisieren, da die Bundesländer darauf hinwiesen, dass der Kostenaufwand und vor allem auch der Aufwand für die Erstellung des Gesellschaftsregisters kurzfristig nicht zu bewältigen sei. In drei Aufsätzen stelle ich selber bzw. gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Ekkehard Nolting die Auswirkungen des MoPeG und insbesondere die Änderungen, die der Gesetzgeber in letzter Sekunde noch in das Gesetz eingefügt hat, dar.

Im letzten Moment hat der Gesetzgeber insbesondere noch folgende Punkte eingefügt:

  • Zweifelsregelungen zur Frage der Abgrenzung von rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft
  • Regelungen zur Notgeschäftsführung
  • Regelungen zur Nachhaftung sowie
  • Haftungsbegrenzung für ausgeschiedene Gesellschafter, wenn die Verletzungshandlung nach ihrem Ausscheiden geschieht.

Insbesondere in dem Aufsatz BB 2021, 2946 wird ausführlich dargestellt, wie sich die zuletzt gefundenen Regelungen zur Beschlussmängelklage in der Praxis auswirken, welche Bedeutung die Reform für das Erbrecht und das Insolvenzrecht hat, wie sich die Neuregelungen für die sog. Einheits-KG auswirken und wie bedeutend die Neuregelungen zum sog. Statuswechsel zwischen Personengesellschaften und zur Einbeziehung der GbR in das Umwandlungsrecht sind. Für Freiberufler hat die Reform enorme Auswirkungen, da sie den Zugang zur KG und insbesondere zur GmbH & Co. KG eröffnet.

Ganz allgemein wird die Reform als gelungen empfunden, auch wenn noch Einzelfragen im Bereich der Auswirkungen auf das Steuerrecht, insbesondere auf die Grunderwerbsteuer, streitig sind. Die ganz erheblichen Publizitätsdefizite, die derzeit eine GbR hat, die bislang in kein Register eingetragen werden kann, werden beseitigt und zukünftig kann auch von einer GbR rechtssicher u.a. Immobilieneigentum erworben werden. Welche unmittelbaren Auswirkungen die Reform jetzt schon vor ihrem Inkrafttreten auf die Gestaltungspraxis hat, stellen die Beiträge ebenfalls dar.  

Autor: Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar, Dresden

 

» Zum Fachgebiet "Personengesellschaft"

» Zur Startseite