Unternehmensinsolvenz

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 S. 1 InsO). Zu diesem Zweck wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt. Ein Bedürfnis für eine solche gleichmäßige Gläubigerbefriedigung besteht, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um seine Verbindlichkeiten zu bedienen (Vermögensinsuffizienz). Auf diese Weise wird ein Wettlauf der Gläubiger vermieden, die in dieser Situation geneigt sind, im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vor einem Kollaps des Schuldners Befriedigung für ihre Forderungen zu suchen. Ist der Schuldner überschuldet (§ 19 InsO) oder zumindest drohend zahlungsunfähig (§§ 17, 18 InsO), kann er daher den Weg in ein Insolvenzverfahren wählen und einen auf Verfahrenseröffnung gerichteten Antrag (§ 13 InsO) stellen (Eigenantrag). Für Kapitalgesellschaften sind alle Personen antragsberechtigt, die die Gesellschaft vertreten, wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder (§ 15 InsO). Bei Personengesellschaften ist jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt (§ 15 InsO). Auch die Gläubiger können berechtigt sein, einen Insolvenzantrag für den Schuldner zu stellen (Fremdantrag, § 14 InsO). In der Praxis sind dies in der Regel Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt. Im Vergleich zum Eigenantrag des Schuldners fällt jedoch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit weg. Dieser gilt gemäß § 18 Abs. 1 InsO nur für einen Eigenantrag. Die Gläubiger können nur dann einen Antrag für den Schuldner stellen, wenn dieser entweder überschuldet oder tatsächlich (und nicht nur drohend) zahlungsunfähig ist.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert der Schuldner grundsätzlich die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO, sog. Insolvenzbeschlag). Dieses Recht geht vielmehr auf den Insolvenzverwalter über, dessen Aufgabe nun darin besteht, für eine gerechte Verteilung des verwertbaren Schuldnervermögens (die Insolvenzmasse, § 35 InsO) an die Gläubigergesamtheit zu sorgen. Hierzu wird der Verwalter zunächst offene Forderungen einziehen, im Wege der Insolvenzanfechtung (§§ 142 Abs. 1, 129, 130 ff. InsO) gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen rückgängig machen und nach Möglichkeit den Betrieb des Schuldnerunternehmens fortführen.

Die Gläubiger haben ein gewichtiges Interesse daran, dass Insolvenzanträge möglichst frühzeitig gestellt werden. Je später das Insolvenzverfahren eröffnet wird, desto weniger Masse findet der Insolvenzverwalter vor, um diese an die Gläubiger zu verteilen. Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit beim Eigenantrag des Schuldners soll diesem daher eine möglichst frühe Antragstellung erlauben. Daneben wurden in der Insolvenzordnung zahlreiche weitere Anreize geschaffen, Eigenanträge bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Wichtig ist insbesondere das Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO), bei dem der andernfalls obligatorische Automatismus des Insolvenzbeschlags (§ 80 Abs. 1 InsO) nicht eingreift. Der Schuldner behält vielmehr auch während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Ihm wird lediglich ein Sachwalter zur Seite gestellt, der seine Tätigkeit für die Gläubiger überwacht. Mediale Präsenz hat insbesondere auch das 2011 geschaffene Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) erlangt, welches dem Schuldner weitere Anreize liefert, möglichst frühzeitig ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu beantragen und Sanierungsbemühungen anzustrengen.

Der Gesetzgeber hält möglichst frühzeitige Insolvenzanträge für so wichtig, dass er es nicht bei einem Anreizsystem belassen hat (welches in der Insolvenzpraxis nur langsam Früchte trägt). Vielmehr ist der verspätete (oder schuldhaft unterlassene) Eigenantrag bei den in § 15a InsO genannten Gesellschaften sogar unter Strafe gestellt (sog. „Insolvenzverschleppung“). Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach dem die Gesellschaft insolvent ist, gestellt werden (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Neben die strafrechtliche Haftung können in Fällen der Insolvenzverschleppung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche treten.

Ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung ist es, das Schuldnervermögen zusammenzuhalten und insbesondere ein etwaiges Schuldnerunternehmen zu retten (vgl. § 1 Satz 2 InsO). Dahinter steht die Erwägung, dass ein funktionierendes Schuldnerunternehmen Erträge erwirtschaftet, die für die Gläubigerbefriedigung eingesetzt werden können. Dieser sogenannten Fortführungswert geht den Gläubigern verloren, wenn das Schuldnerunternehmen in der Insolvenz auseinandergerissen wird. Das deutsche Insolvenzverfahren richtet seinen Fokus daher seit einigen Jahren (insbesondere seit der ESUG-Reform von 2011) immer stärker auf den Schuldner und will diesem im Interesse der Realisierung von Fortführungswerten seines Unternehmens einen Neuanfang ermöglichen. Auch auf europäischer Ebene geht die Tendenz in die Richtung möglichst frühzeitige Unternehmenssanierungen zu stärken und hierfür entsprechende Rechtsrahmen zu schaffen. Hierzu wurde 2019 die Restrukturierungsrichtlinie erlassen (Richtlinie (EU) 2019/1023, dazu unten).


Probleme in der Insolvenz

Erkennen der Insolvenz bei Geschäftspartnern

Um Zahlungsschwierigkeiten und drohende Insolvenzen von Geschäftspartnern frühzeitig zu erkennen und sich somit die Möglichkeit zu erhalten, seine Forderungen abzusichern, sollten die Aktivitäten des Gegenübers im Blick behalten werden. Neben den offensichtlichen Anzeichen, die im Zweifel dann auch von Ihren Konkurrenten gesehen werden, wie schon laufende Vollstreckungsmaßnahmen und das Nicht- oder zu späte Bezahlen von Rechnungen, ist es sinnvoll, schon auf kleine Anzeichen und Vorreiter zu achten.

Auch das plötzliche, volle Ausnutzen des Zahlungsziels und das Nichtnutzen von Skonti können Anzeichen sein. Weitere Vorzeichen können zum Beispiel der Verlust von Marktanteilen, Kunden, die verstärkt zur Konkurrenz wechseln, eine neue Bankverbindung oder der Verkauf von wesentlichem Anlagevermögen sein. Oft ist die Geschäftsführung dann auch nicht mehr oder nur schwer erreichbar. Das Werben mit extrem hohen Rabatten und besonders günstigen Angeboten gibt ebenfalls ein Hinweis auf mögliche unternehmensinterne Schwierigkeiten.

Erkennen der Insolvenzanzeichen im eigenen Unternehmen

Eindeutige Indikatoren sind Verluste im operativen Geschäft, die nicht mehr finanziert werden können, das Fehlen von Eigenkapital oder das Abwandern gut qualifizierter Arbeitnehmer wegen besserer Bedingungen bei der Konkurrenz.

Mögliche Ursachen können auch außerhalb des Unternehmens liegen. So können sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, neue Konkurrenten treten in den Markt ein und bringen technischen Fortschritt ein oder ein bedeutender Geschäftspartner muss Insolvenz anmelden. Die Früherkennung der Anzeichen ist entscheidend. Der Jahresabschluss sollte stets analysiert und die Geschäftsstruktur überprüft werden.

Eine Unternehmensinsolvenz liegt vor, wenn wenigstens einer der nachfolgenden Insolvenzgründe für eine Insolvenzeröffnung gegeben ist. Ein Grund ist Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, aus seinem Vermögen die anfallenden Verbindlichkeiten zu zahlen. Wenn also die fälligen Zahlungspflichten die aktuellen Geldmittel übersteigen. Ein weiterer Grund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO), hier darf nur der Schuldner den Antrag stellen, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dritter Grund ist die Überschuldung (§ 19 InsO). Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet. Es wird geprüft, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.

Einzuhaltende Fristen

Bei Kapitalgesellschaften und bei Gesellschaften ohne persönlich haftendende natürliche Personen gilt die Pflicht zur Antragstellung. Dazu sind alle zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten, wie Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder, befugt. Ab Eintritt der Insolvenz ist der Insolvenzeröffnungsantrag unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Gericht zu stellen.

Die Gläubiger sind ebenfalls berechtigt, den Antrag zu stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung haben. Sie müssen glaubhaft machen, dass ein Grund für die Insolvenzeröffnung gegeben ist und dass ihnen eine Forderung zusteht.

Konsequenzen der Insolvenz für bestehende Verträge und Vertragsabschlüsse

Der Schuldner kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen oder dieses verwalten. Er gibt alle Befugnisse an den Insolvenzverwalter ab (§ 80 Abs. 1 InsO). Verfügt er dennoch nach Insolvenzeröffnung, sind diese Verfügungen nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam. Einen herausgegebenen Gegenstand (bewegliche Sache) kann der Insolvenzverwalter wieder herausverlangen (§ 985 BGB) und Forderungen, die vom Schuldner abgetreten wurden, kann der Verwalter weiterhin vom Drittschuldner fordern. Nach § 83 Abs. 1 S. 3 InsO ist dem anderen Teil die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, zumindest soweit die Masse durch die Gegenleistung bereichert war. Ein gutgläubiger Erwerb von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen ist nicht möglich, es besteht kein Schutz des guten Glaubens bei dem Erwerb von beweglichen Sachen.

Bei Bestehen beiderseitiger Verträge mit einem Unternehmen, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dient es dem Schutz der Gläubigerinteressen, dass dem Insolvenzverwalter zumeist ein Wahlrecht nach §§ 103 ff. InsO zusteht, diese Verträge fortzuführen oder zu beenden. Wurde der Vertrag allerdings von beiden Seiten bereits vollständig erfüllt, ändert auch eine spätere Verfahrenseröffnung nichts.

Ist der Insolvenzgläubiger in Vorleistung gegangen, bleibt ihm nur, im Rahmen des Insolvenzverfahrens seine Ansprüche geltend zu machen und sich mit der Quote (prozentualer Anteil der Gläubiger an der Insolvenzmasse) abzufinden. Wer in Vorleistung geht, muss dieses Risiko tragen. Besteht der Anspruch des Gläubigers aus einer Forderung, die nicht auf Geld, sondern z.B. auf Herausgabe eines bereits bezahlten Gegenstands gerichtet oder deren Wert unbestimmt ist, wird der Wert zum Zeitpunkt des Eröffnungs-verfahrens geschätzt (§ 45 InsO). Hat der Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung an den Gläubiger geleistet, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners die Gegenleistung einfordern. Er hat aber auch das Recht, die Leistung des Schuldners nach § 129 InsO anzufechten und so Handlungen zu widerrufen, die die Einheit der Gläubiger schlechter stellen. Dies gilt zurückreichend bis vor den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. (Siehe dazu unter Insolvenzanfechtung)

Hat zum Eröffnungszeitpunkt keiner der Vertragspartner seine geschuldete Leistung vollständig erbracht (mangelhafte Erfüllung ist nicht ausreichend), sind im Gesetz zwei Lösungsmöglichkeiten vorgesehen: Beiderseitige Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrags. Das Wahlrecht liegt dabei nach § 103 InsO beim Insolvenzverwalter, welcher nur nach Vorteilen für die Masse entscheidet. Wählt er Erfüllung durch beide Seiten des Vertrags, erhält der Gläubiger einen gesicherten Anspruch aus der Insolvenzmasse und braucht sich nicht mit der Quote zufrieden zu geben. Sind bereits Teilleistungen erfolgt, hat der Insolvenzgläubiger bezüglich dieser Teilleistungen auch nur den Anspruch einer bloßen Insolvenzforderung. Erst der noch zu leistende, restliche Teil begründet eine Masseverbindlichkeit.

Erwerb des insolventen Unternehmens vom Insolvenzverwalter

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes bei Fortführung der Firma für alle bestehenden Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Da in der Praxis allerdings kein vernünftiger Geschäftsmann ein insolventes Unternehmen mit bestehenden Schulden erwerben würde, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der § 25 Abs. 1 S. 1 HGB in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Erfolgt der Kauf dagegen vor Verfahrenseröffnung, kommt der Erwerber nicht in den Genuss des Haftungsprivilegs. Nach § 25 Abs. 2 HGB ist allerdings der Ausschluss der Haftung möglich, solange sie im Handelsregister bekannt gemacht worden ist.

Rechte der Gläubiger bei offenen Forderungen

Je nachdem, wann eine Forderung begründet worden ist, ist nach Insolvenzgläubigern (Begründung vor Insolvenzeröffnung) oder Massegläubigern (Begründung anlässlich oder während des Verfahrens) zu unterscheiden. Die Insolvenzgläubiger stellen dabei den deutlich größeren Anteil dar. Die Gläubigergleichbehandlung ist ein elementarer Grundsatz im Insolvenzrecht, daher werden alle Insolvenzgläubiger mit derselben Quote im Verhältnis zur Höhe ihrer Forderungen befriedigt. In den meisten Fällen deckt die quotale Befriedigung aber nicht ansatzweise die ursprüngliche Forderung ab.

Das Schließen neuer schuldrechtlicher Verträge mit dem Schuldner während des laufenden Verfahrens ist zwar möglich, begründet aber weder einen Insolvenz- noch einen Masseanspruch. Die Insolvenzmasse soll gem. § 38 InsO nur der Befriedigung der persönlichen Gläubiger dienen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch haben. Es genügt dazu, dass die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs vor Eröffnung des Verfahrens entstanden ist. 

Schließt der Schuldner in der Insolvenz noch neue Verträge ab – die Begründung neuer schuldrechtlicher Verpflichtungen bleibt ihm erlaubt, tatsächlich Verfügen darf er aber nicht mehr – bleibt zur Einforderung des Anspruchs nur die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners, was bei Unternehmen regelmäßig ins Leere laufen wird. Zur Auskunft, wann die Insolvenzreife eingetreten ist, ist der Insolvenzverwalter indes nicht verpflichtet.

War die Antragspflicht des Schuldnerunternehmens bereits gegeben, sind die Neugläubiger allerdings bessergestellt als jene, deren Ansprüche bereits vor Insolvenzreife entstanden sind. Sie können das volle negative Interesse geltend machen und sich damit so stellen, als wären sie nie in Vertragsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen getreten. Sogar der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) kann unter bestimmten Umständen verlangt werden. Die Neugläubiger können ihre Forderungen selbstständig im Klagewege geltend machen.

Kosten des Insolvenzverfahrens

Gemäß § 54 InsO gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens die dazugehörigen Gerichtskosten und die Vergütungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sowie die der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses, sofern dieser bestellt wurde. Alle Kosten bestimmen sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

Die Kosten eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind abhängig von dem Umfang seiner Aufgaben und Befugnisse, die er nach Einsetzung durch das Gericht vom Selben erhält (§ 11 InsVV). Weiter ist das Vermögen, das der Verwalter betreut, als Berechnungsgrundlage für seine Vergütung anzusetzen. Die Landesjustizkasse vergütet die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, hat dann aber bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden und kann auch der insolvente Schuldner für die Kosten nicht aufkommen, kann hinsichtlich der entstandenen Kosten einer der antragstellenden Gläubiger für die Begleichung herangezogen werden.

Endgültiger und vorläufiger Insolvenzverwalter

Bei Insolvenzeröffnung wird durch das Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestimmt, welcher geeignet ist, die Insolvenz am zielführendsten durchzuführen. Es muss sich um eine unabhängige dritte Person handeln, die zu Schuldnern und Gläubigern keine engen Verbindungen hält. In der ersten Gläubigerversammlung nach Bestellung des Insolvenzverwalters können die Gläubiger mit der notwendigen Stimmen- und zusätzlich auch erforderlichen Kopfmehrheit (um Großgläubigern nicht alleinige Handlungsmacht zu ermöglichen) einen neuen Insolvenzverwalter wählen, welcher vom Gericht bestellt werden muss. Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung zu verwalten, zu bereinigen und zu verwerten. Dazu gehört die Aussonderung von Gegenständen aus der Masse, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Er stellt auch die Insolvenztabelle mit den angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu einer Gesamtsumme zusammen.

Verstößt der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Amtes gegen seine Pflichten, kann dies nach § 60 InsO eine persönliche Haftung des Verwalters begründen. Jeder Beteiligte, der durch die Pflichtverletzung betroffen war, kann dann Schadensersatz fordern (§ 60 InsO). Zu unterscheiden ist dabei einerseits nach Individualschäden, beispielsweise wenn ein Gläubiger bei der Masseverteilung übersehen worden ist. Werden andererseits alle Insolvenzgläubiger vom Verwalter gleichermaßen geschädigt, zum Beispiel wenn dieser einen Massegegenstand unter Wert veräußert, liegt ein Gesamtschaden vor. 

Die Ansprüche daraus werden jedoch nur im Insolvenzverfahren im Rahmen der Gesamtliquidation durch einen eventuell neu eingesetzten Verwalter, sonst durch einen Sonderverwalter, geltend gemacht. Die persönliche Haftung des Verwalters tritt ebenfalls ein, wenn er Masseverbindlichkeiten eingegangen ist, die nicht aus der vorhandenen Vermögensmasse gedeckt werden konnten. Dabei trifft ihn die Beweislast dafür Nachweis, dass unter ständig überprüfter und realistischer Einschätzung nicht davon auszugehen war, dass diese Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt sein könnten.

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der die gleichen Befugnisse wie der spätere Insolvenzverwalter haben kann. Vorläufige Insolvenzverwalter dienen dem Schutz der Vermögensmasse und sollen einer nachteiligen Veränderung entgegenwirken. Es wird zwischen dem „starken“ vorläufigen Verwalter, der bei einem dem Schuldner auferlegten Verfügungsverbot an dessen Stelle im Eröffnungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen bekommt und dem „schwachen“ vorläufigem Verwalter unterschieden. Letzterer kommt zum Tragen, wenn dem Schuldner kein (umfassendes) Verfügungsverbot auferlegt worden ist. Die spezifischen Rechte des vorläufigen Verwalters müssen im Einzelfall vom Gericht bestimmt werden. Hat der vorläufige Verwalter zusätzlich zur reinen Sicherung der Insolvenzmasse die Aufgabe, die Handlungen des Schuldners zu überprüfen, da diese nur mit seiner Zustimmung wirksam werden, spricht man von einem „halbstarken“ Verwalter.

Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO

Um einer Schädigung oder Ungleichbehandlung der Gläubiger entgegenzuwirken, ist es dem Insolvenzverwalter erlaubt, Rechtshandlugen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden, anzufechten (§ 129 InsO). Dies begründet einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der angefochtenen Leistung zur Masse durch den Insolvenzverwalter (§ 142 Abs. 1 InsO). Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, also jede Ausübung von Willen mit Rechtswirkung. Nach § 140 InsO ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Rechtshandlung ihre rechtlichen Wirkungen entfaltet.

Auch Handlungen vorläufiger Insolvenzverwalter können somit anfechtbar sein, da sie vor Verfahrenseröffnung durchgeführt wurden. Dabei ist nach „starken“ und „schwachen“ vorläufigem Verwalter zu unterscheiden, denn die Rechtsstellung eines „starken“ Insolvenzverwalters ähnelt der des endgültigen. Dieser kann bereits Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzmasse begründen, daher ist eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen nicht mehr möglich. Grundsätzlich gilt, dass bei der Ermächtigung durch das Gericht zur Verfügung über das Vermögen des insolventen Unternehmens, Rechtshandlungen die von der Ermächtigung erfasst sind, nicht mehr anfechtbar sind. Es muss zudem eine tatsächliche Benachteiligung der Gläubiger vorliegen. Dies ist nicht der Fall, soweit es sich um unpfändbare Gegenstände handelt, also solche, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger dürfen sich mit Ausübung der Rechtshandlung nicht verschlechtern.

Die Anfechtungsfristen werden nach Maßgabe der §§ 139, 140, 146 InsO berechnet. Orientiert wird sich dabei an dem Tag, an dem der Antrag auf Insolvenzeröffnung beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Es wird nach verschiedenen Anfechtungsgründen unterschieden. Nach § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz getätigt hat, die Gläubiger zu benachteiligen. Zumindest dann, wenn der andere Teil ebenfalls von der willentlichen Benachteiligung wusste. Dabei wird auf einen Zeitraum von 10 Jahren abgestellt. An den Vorsatz werden keine hohen Anforderungen gestellt, es genügt, wenn der Schuldner nicht mehr davon überzeugt ist, in näherer Zukunft alle Gläubiger befriedigen zu können und sich damit abfindet.

Bei dem Schuldner nahestehenden Personen, bei Unternehmensinsolvenzen Personen, die zu dem Unternehmen aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen häufig eine besondere Beziehung haben, wie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter etc., ist die Vorsatzanfechtung dahingehend erleichtert, dass sie jeden Vertrag mit einer geldwerten Gegenleistung umfasst, der die Gläubiger benachteiligt. Nicht mehr möglich ist die Anfechtung aber, wenn der Vertrag länger als 2 Jahre vor dem Insolvenzantrag geschlossen worden ist oder bei Unkenntnis des Vorsatzes der Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 4 InsO). In diesen Fällen trägt der Nahestehende die Beweislast.

Erbringt der Schuldner unentgeltliche Leistungen, sind diese nach § 134 Abs. 1 InsO bis zu 4 Jahre vor Antragsstellung anfechtbar (Schenkungsanfechtung). Ausgenommen sind nach Absatz 2 gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von nur geringem Wert.

Erhält ein Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung oder wird ihm diese ermöglicht, ist eine Kongruenzanfechtung denkbar. Die Handlung ist anfechtbar, wenn sie in die Frist von 3 Monaten vor Antragstellung fällt und der Gläubiger Befriedigung vom bereits zahlungsunfähigen Schuldner für eine bestehende Forderung erhält. Auch in diesem Fall muss der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt haben.

Stand dem Gläubiger die seine Forderung befriedigende Rechtshandlung des Schuldners gar nicht zu, weil beispielsweise Verjährung eingetreten war oder die Forderung auf einem formnichtigen Vertrag basierte, kann eine Inkongruenzanfechtung nach § 131 InsO vorgenommen werden. Besteht im Anfechtungszeitraum kein Anspruch auf die Sicherung der Forderung, ist diese inkongruent. Der erste Absatz des § 131 InsO unterscheidet nach 3 Anfechtungszeiträumen. Nr. 1 stellt auf eine Handlung innerhalb des letzten Monats vor oder nach dem Eröffnungsantrag ab. Nr. 2 umfasst einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten vor Eröffnungsantrag, in denen der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Nr. 3 umfasst denselben Zeitraum wie die vorherige Nummer, allerdings muss dem Schuldner bekannt gewesen sein, dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligen würde. Für die Kenntnis reicht es nach § 131 Abs. 2 InsO aus, dass der Gläubiger Umstände kannte, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen lassen.

Stellt die Handlung des Schuldners eine Benachteiligung für die Insolvenzgläubiger dar, ohne dass einem Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung zukommt, kommt als Auffangtatbestand die Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen nach § 132 Abs. 1 InsO in Betracht. Der Anfechtungszeitraum beträgt 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag und umfasst auch Handlungen danach. Auch hier muss der Schuldner bereits zahlungsunfähig sein und dem Gläubiger muss dies bekannt sein. § 132 Abs. 2 InsO ermöglicht die Anfechtung „anderer“ Handlungen, welches in der Praxis in erster Linie Prozesshandlungen und Unterlassungen sind.

In der Unternehmensinsolvenz hat auch die Anfechtung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen eine große Praxisrelevanz. Gerät ein Unternehmen in die Krise und mündet diese in die Insolvenz des Unternehmensträgers, sind die Anteile der Gesellschafter regelmäßig wirtschaftlich wertlos. Schießen die Gesellschafter im Vorfeld der Krise Eigenkapital nach, so ist dieses daher meist verloren, wenn die Krise nicht überwunden werden kann. Dieses Ergebnis soll nicht dadurch unterlaufen werden können, dass die Gesellschafter der Gesellschaft als Dritte gegenübertreten und dieser anstelle von Eigenkapital ein Darlehen zur Verfügung stellen. Solche Gesellschafterdarlehen sind zwar nicht unwirksam. Kommt es jedoch zur Insolvenz der Gesellschaft, sind die Forderungen der Gesellschafter auf Rückzahlung ihrer Darlehen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig (Subordination). Es werden also zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt. Nur dann, wenn danach noch Vermögen übrig ist, kommen die Gesellschafter zum Zuge.

Die Gesellschaft ist außerhalb der Insolvenz gleichwohl nicht gehindert, offene Forderungen aus Gesellschafterdarlehen zu bezahlen. Dem Nachrang solcher Forderungen wird in der Insolvenz dadurch zum Durchbruch verholfen, dass der Insolvenzverwalter Zahlungen auf Gesellschafterdarlehensforderungen unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO (insbes. Frist: 1 Jahr vor Verfahrenseröffnung) anfechten kann. Der betroffene Gesellschafter muss dann gemäß § 143 Abs. 1 InsO die erhaltene Zahlung an die Masse zurückgewähren.

Neben diesem Grundfall existiert eine Vielzahl komplizierter Konstellationen, in denen Rechtshandlungen gegenüber Gesellschaftern gemäß § 135 InsO anfechtbar sein können.

Dies gilt insbesondere für Besicherungen von gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO subordinierten Forderungen (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Hier beträgt die Anfechtungsfrist sogar 10 Jahre.

Daneben sind aber bereits nach dem Wortlaut von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO neben echten Darlehensforderungen auch solche Forderungen erfasst, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Das können einerseits gewöhnliche Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft sein, wenn die Gesellschafter diese Forderungen beispielsweise bewusst über einen längeren Zeitraum hinweg nicht einfordern oder stunden. Hierdurch wird im Ergebnis eine Finanzierungsentscheidung getroffen, wie wenn ein Darlehen zur Verfügung gestellt werden würde. Besonders schwierig sind Darlehen (und gleichgestellte Forderungen) zu beurteilen, die nicht von einem Gesellschafter gewährt werden, sondern von einer dritten Person, die aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichgestellt ist. Dies gilt beispielsweise für einen Gesellschafter eines Gesellschafters der darlehensnehmenden (und später insolventen) Gesellschaft (sog. vertikale Verbindung). Große Komplikationen bereiten darüber hinaus Konstellationen, in denen eine Schwestergesellschaft eines Gesellschafters als Darlehensgeberin auftreten (sog. horizontale Verbindung).


Die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023)

Die europäische Insolvenz- und Restrukturierungsszene erfährt derzeit durch die Schaffung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen (...) und über die Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (...) vom 20.6.2019 Umwälzungen in noch ungewissem Ausmaß. Durch diese Richtlinie werden einerseits europaweite Standards für die Ausgestaltung von Insolvenzverfahren geschaffen. Andererseits gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die verbindliche Vorgabe, ein als präventiver Restrukturierungsrahmen bezeichnetes vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren zu schaffen.

Kernelement dieses Verfahrens ist der neue präventive Restrukturierungsplan (Art. 4 ff. RL (EU) 2019/1023), durch den die Gläubiger eine Vereinbarung zur Restrukturierung des Schuldnerunternehmens treffen können. Außerhalb des Insolvenzverfahrens führt das Konsensprinzip nach geltendem Recht dazu, dass Rechtseinbußen der Gläubiger immer deren Zustimmung bedürfen. Erst in der Insolvenz wird dieser Grundsatz aufgehoben. Der präventive Restrukturierungsrahmen wird dieses Prinzip auch in einem außerhalb der Insolvenz stattfindenden Restrukturierungsverfahren durchbrechen. Ein Restrukturierungsplan (beispielsweise mit Forderungsverzichten oder -stundungen) wird grundsätzlich auch gegen den Willen einzelner Gläubiger(-gruppen) zustande kommen können. Ein solches präventives Restrukturierungsverfahren nach anglo-amerikanischem Vorbild hat der deutsche Gesetzgeber bis heute bewusst nicht eingeführt. Die Restrukturierungsrichtlinie bedeutet daher eine Zäsur für das deutsche Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Der europäische Gesetzgeber will dadurch einen Wandel der Sanierungskultur in Europa herbeiführen.

Die Regelungen über den Restrukturierungsplan werden nach Art. 5 ff. durch Maßnahmen zur Erleichterung der Verhandlung über präventive Restrukturierungspläne flankiert. Insbesondere können den Gläubigern während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen untersagt werden (Art. 6 RL (EU) 2019/1023, sog. Moratorium).

Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie auf den Weg gebracht. Die geplanten Änderungen haben wir in einem Fachbeitrag zusammengefasst.


Fragen und Antworten zur Insolvenz

Wann liegt eine Unternehmensinsolvenz vor?

Eine Unternehmensinsolvenz liegt vor, wenn wenigstens einer der Insolvenzgründe für eine Insolvenzeröffnung gegeben ist. Der erste ist Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung). Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, aus seinem Vermögen die anfallenden Verbindlichkeiten zu zahlen. Wenn also die fälligen Zahlungspflichten die aktuellen Geldmittel übersteigen. Zweiter Grund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO), allerdings nur, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt. Er erkennt für die Zukunft, dass das Unternehmen künftig fällige Zahlungen nicht mehr tilgen kann. Dritter und letzter Grund ist die Überschuldung (§ 19 InsO). Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Der nächste Schritt ist dann der Eröffnungsantrag von Schuldner selbst, oder durch einen Gläubiger. Der Antrag und das Vorliegen eines Grundes wird durch das zuständige Gericht geprüft. Es wird auch festgestellt, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken.

Welche Fristen sind von wem einzuhalten?

Bei Kapitalgesellschaften und bei Gesellschaften ohne persönlich haftendende natürliche Person gilt eine Pflicht zur Antragstellung. Berechtigt sind alle zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten, wie Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder. Ab Eintritt der Insolvenz ist der Insolvenzeröffnungsantrag unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen an das zuständige Gericht zu stellen.

Die Gläubiger sind ebenfalls berechtigt, den Antrag zu stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung haben.

Sie müssen allerdings glaubhaft machen, dass ein Grund für die Insolvenzeröffnung gegeben ist und dass ihnen eine Forderung zusteht.

Was passiert bei einer Insolvenz?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Beschluss veröffentlicht. Das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter und setzt gemäß §§ 28 f. InsO Termine für den weiteren Ablauf, z.B. Gläubigerversammlungen, fest. Durch den Beschluss der Eröffnung der Insolvenz verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen an den Insolvenzverwalter. Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an.

Wer haftet bei einer Insolvenz?

Bei Kapitalgesellschaften haftet im Falle einer Insolvenz in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Pflichtverletzungen eines GmbH Geschäftsführers.

Die verspätete Antragstellung (Insolvenzverschleppung) bei Kapitalgesellschaften kann nicht nur Schadensersatzansprüche gegenüber den Gläubigern begründen. Vielmehr sind Verstöße gegen die Antragspflicht sogar strafbar. (§ 15a InsO). Ebenso die Begünstigung eines Gläubigers gegenüber den anderen nach § 283c StGB.

Bei insolvenzfähigen Personengesellschaften haften die Gesellschafter ohnehin persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Was ist Insolvenzgeld und wann habe ich einen Anspruch darauf?

Arbeitnehmer oder Auszubildende des Schuldners haben bei Eröffnung des Verfahrens einen Anspruch auf Insolvenzgelt, soweit sie wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers ihr Gehalt nicht mehr oder nur noch teilweise erhalten haben. Auf Antrag bei der Agentur für Arbeit einmalig, rückwirkend für die letzten 3 Monate gezahlt, in denen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.


Aktueller Fachbeitrag

Digitalisierungsrichtlinie II – Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht geht weiter!

I. Hintergrund

Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ist weiterhin dynamisch und wird von der EU und dem Bundesjustizministerium vorangetrieben. Den Startschuss bildete die Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151. Diese setzte die Vorgaben des sog. Company Law Packages (vgl. dazu Linke, NZG 2021, 309; Bormann/Stelmaszczyk, NZG 2019, 601; Heckschen, NotBZ 2020, 241) um. Deren Vorgaben sind in Deutschland im Jahr 2021 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) implementiert worden. Hintergrund dieser neuen Regelungen ist ein angestrebter Gewinn an Kostenersparnis und Zeiteffizienz. Das Herzstück des DiRUG ist die Online-Gründung der GmbH (ausf. dazu Knaier, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl. 2023, Kap. 2 Rz. 150 ff.). Auch für weitere Registeranmeldungen sind Online-Verfahren vorgesehen. Die im DiRUG enthaltenen Digitalisierungsfortschritte und Innovationen gingen der Bundesregierung jedoch nicht weit genug. Das DiRUG wurde daher – ebenfalls im Jahr 2022 – durch das DiREG ergänzt (ausf. dazu Heckschen, NZG 2022, 885). Durch dieses Gesetz wurde die Online-Beurkundung ausgeweitet. Darüber hinaus kam es zu Erleichterungen bei Online-Anmeldungen. Schließlich wurden erstmals Regelungen zu der virtuellen Gesellschafterversammlung in der GmbH getroffen.

 

II. Grundlagen

An diese jüngeren Entwicklungen knüpft die EU-Kommission, welche sich in ihrem Arbeitsprogramm das Motto „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ auf die Fahne geschrieben hat, mit ihrem jüngsten Vorschlag an. Am 23.03.2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht vorgestellt, durch welchen die Digitalisierungsrichtlinie durch die Aufnahme neuer Vorschriften und die Änderung bestehender Vorschriften weiterentwickelt werden soll (Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directives 2009/102/EC and (EU) 2017/1132 as regards further expanding and upgrading the use of digital tools and processes in company law, COM(2023) 177 final). Ziel dieser Gesetzgebungsinitiative ist es, bestehende Formalitäten bei grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten weiter abzubauen und den Zugang zu registergebundenen Unternehmensinformationen zu verbessern. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen Unternehmen Informationen aus Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Situationen, wozu auch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gehören, verwenden. Durch diese neuen Vorgaben soll es zu stärker digitalisierten und vernetzten grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungen für Gesellschaften kommen. Die Kommission möchte auf diesem Weg auch die Transparenz und das Vertrauen der Binnenmarktteilnehmer in grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten stärken. Dies soll es schließlich auch anderen Behörden auch erleichtern, Missbrauch zu bekämpfen. Gleichzeitig soll der in dem Vorschlag verbundene Bürokratieabbau jährlich rund 437 Mio. EUR an Verwaltungskosten einsparen.  Insbesondere sollen kleine und mittlere Unternehmen entlastet werden. Ein Ziel besteht darin, die Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften bzw. ganz allgemein grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten zu erleichtern.

 

III. Der Entwurf im Einzelnen

Der bislang nur in englischer Sprache vorliegende Entwurf besteht im Wesentlichen aus den folgenden Vorschlägen, welche in die bestehende GesR-RL (RL 2017/1132), in der sich auch die Digitalisierungsrichtlinie wiederfindet, implementiert werden sollen, wobei Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie die EWiV ausdrücklich mit einbezogen werden. Anders als z. B. bei der Mobilitätsrichtlinie (ausf. dazu Habersack, ZHR 187 (2023), 48; Heckschen/Knaier, GmbHR 2023, 317) sind also nicht nur Kapitalgesellschaften Ziel der Kommission.

 

1. Zwingende vorbeugende Kontrolle bei Gründung und Satzungsänderungen

Der Kommissionsentwurf sieht eine Neufassung des Art. 10 GesR-RL-E vor. Die vorgeschlagene Neuregelung beinhaltet die vorbeugende Kontrolle durch Verwaltung oder Judikative im Falle der Gründung und bei jeder Änderung des Errichtungsakts oder der Satzung bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gründungsform online, hybriden oder offline ist. Zudem sollen Mindeststandards für diese Rechtmäßigkeitsprüfung festlegt werden. Diese beinhalten gem. Art. 10 Abs. 2 GesR-RL-E die Einhaltung der formalen Anforderungen an den Gründungsakt bzw. die Satzung, das Nichtvorliegen offensichtlicher materiell-rechtlicher Unregelmäßigkeiten und die Kontrolle, dass die Geld- oder Sacheinlage im Einklang mit dem nationalen Recht geleistet worden ist. Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Beteiligung von Notaren an dieser vorgelagerten Kontrolle ausdrücklich vor.

Spannend wird es sein, wie Länder, die im Prinzip nur Unternehmensdateien führen (Malta, Zypern, Irland), diese Vorgaben umsetzen.

 

2. Erweiterung der Registerinhalte

Zunächst sollen die bestehenden Registerinhalte erweitert wird. Dies gilt gem. Art. 14a GesR-RL-E in persönlicher Hinsicht für die Offenlegung von Informationen über Personengesellschaften. Diese sollen zukünftig Informationen wie beispielsweise den Namen, die Rechtsform oder den Vertragssitz in den nationalen Registern und über das durch die Digitalisierungsrichtlinie eingeführte System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System bzw. BRIS) offenlegen müssen. Das BRIS verknüpft die mitgliedstaatlichen Register und ermöglicht die unionsweite Suche nach Informationen aus mitgliedstaatlichen Unternehmensregistern. Die erfassten deutschen Personengesellschaftsformen sind entsprechend des Annexes II zum Kommissionsentwurf die oHG und die KG. Die – ab dem 01.01.2024 durch das MoPeG (ausf. dazu Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 1. Auflage 2022; Wertenbruch, JZ 2023, 78) reformierte – (eingetragene) GbR wird hingegen nicht erfasst.

Darüber hinaus sollen zukünftig gem. Art. 14b GesR-RL-E auch konzernbezogenen Informationen offengelegt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise der Name und die Rechtsform jeder Tochtergesellschaft sowie der Mitgliedstaat, in welchem diese eingetragen sind. Grundsätzlich soll die Muttergesellschaft in ihrem nationalen Register grundlegende Informationen auch über alle ihre Tochtergesellschaften offenlegen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. Unterliegt die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlandes, solle die Offenlegungspflicht von der in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erfüllt werden, die der obersten Muttergesellschaft in der Kette am nächsten steht. Darüber hinaus soll auch eine Visualisierung der mitunter komplexen Konzernstrukturen durch das System der Registerverknüpfung zur Verfügung gestellt werden.

Schließlich sollen Kapitalgesellschaften künftig gem. Art. 14 lit. l, m GesR-RL-E auch die Lokalisierung ihrer Hauptverwaltung und ihre Hauptniederlassung offenlegen, wenn diese nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Satzungssitz lokalisiert sind, belegen sind. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Stakeholder (insbes. Gläubiger) durch Transparenz. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, fundierte Entscheidungen zu treffen und ihre Interessen schützen können.

 

3. Grundsatz der einmaligen Erfassung („once-only principle“)

Gegenwärtig besteht die Bürde, dass grenzüberschreitend aktive Unternehmen dieselbe Information mehrfach in unterschiedlichen Mitgliedstaaten einreichen müssen. Dies verursacht für die Unternehmen unnötigen Aufwand und unnötige Kosten. Hier setzt die Kommission an. Nach dem vorgeschlagenen Grundsatz der einmaligen Erfassung müssen Unternehmen bei der Errichtung einer Zweigniederlassung oder eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat die bereits in ihrem nationalen Unternehmensregister verfügbaren Informationen künftig nicht erneut dem Register des Mitgliedstaats, in dem die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung angemeldet werden soll, übermitteln. Stattdessen sollen die Unternehmensregister die entsprechenden Informationen über das durch die Digitalisierungsrichtlinie eingeführte und mittlerweile in der Praxis bewährte System BRIS austauschen (vgl. Art. 13g Abs. 2a, 28a Abs. 5a GesR-RL-E). Das Register, in dem die Gesellschaft gegründet werden soll, soll diese Informationen aus dem BRIS abrufen.

 

4. Verknüpfung des BRIS mit Registern über Insolvenz und wirtschaftliche Eigentümer

Das BRIS soll zukünftig mit den mitgliedstaatlichen Insolvenzregistern (insolvency registers interconnection – IRI) und den Registern wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial ownership registers interconnection system – BORIS)) verknüpft werden. Dadurch soll eine vereinfachte Suche nach Informationen über in der EU ansässige Unternehmen ermöglicht werden. Den Unternehmen soll aufgetragen werden, dass die in den Registern enthaltenen Informationen stets auf dem neuesten Stand müssen. Dies soll einerseits dadurch gelingen, dass Gesellschaften gehalten sind, ihre Informationen in den Unternehmensregistern rechtzeitig zu aktualisieren und einmal jährlich zu bestätigen, dass die Informationen auf dem neuesten Stand sind (vgl. Art. 15 GesR-RL-E). Wenn innerhalb eines Jahres keine Änderung eingetreten ist, soll die Mutter- oder Tochtergesellschaft dies ihrem Register bestätigen. Zur Durchsetzung dieser Vorgaben sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Sanktionen verhängt werden, wenn Gesellschaften Informationen nicht oder verspätet bei den Registern einreichen.

 

5. Einheitliches EU-Gesellschaftszertifikat

Zukünftig soll gem. Art. 16b GesR-RL-E ein von dem Register ausgestelltes – analog und elektronisch verfügbares – EU-Gesellschaftszertifikat mit grundlegenden Informationen über das jeweilige Unternehmen in allen mitgliedstaatlichen Sprachen und kostenlos verfügbar sein. Dieses wird von den mitgliedstaatlichen Registern ausgestellt. Die Gesellschaft kann dadurch grundlegende Informationen wie beispielsweise Existenz, Rechtsform, Sitz, Vertretung nachweisen. In diesem Gesellschaftszertifikat werden darüber hinaus wesentliche Gesellschaftsinformationen wie beispielsweise die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, in Steuerangelegenheiten oder Genehmigungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat, verfügbar sein. Das Zertifikat muss in allen Mitgliedstaaten als schlüssiger Beweis für die Gründung der Gesellschaft und die in ihm enthaltenen Informationen anerkannt werden. Es wird allerdings aus dem bisherigen Entwurfstext nicht hinreichend klar, ob ein ganz wesentliches Problem des derzeitigen grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs endlich gelöst wird: Aus vielen Registern in Europa ist zwar ersichtlich, wer die vertretungsberechtigten Personen eines Unternehmens sind, nicht aber, wie sie vertreten können, wenn mehrere Vertretungsberechtigte bestellt sind. Anders als in Deutschland ist z. B. in Frankreich oder in den Niederlanden aus dem Register nicht erkennbar, ob mehrere vertretungsberechtigte Personen einzeln oder nur gemeinsam und in welcher Weise sie vertretungsberechtigt sind. Art. 16b Abs. (2) lit. k) ist insoweit unklar, da bei gesamtvertretungsberechtigten Personen nicht eindeutig geregelt ist, in welcher Weise sie mit anderen vertretungsberechtigten Personen vertreten dürfen. Insoweit stellt sich zu diesem Zertifikat die Frage, ob es auch aus Staaten, die bisher keine Registerprüfung nach deutschem Verständnis vorsehen (Malta, Zypern, Irland), zu akzeptieren ist.

 

6. Standardisierte EU Power of Attorney

Darüber hinaus ist die Einführung einer mehrsprachige Mustervollmacht, mit der eine Person in digital beglaubigter Form zur Vertretung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ermächtigt wird, vorgesehen. Diese muss im gesamten Binnenmarkt akzeptiert werden. Die Vollmacht wird aber weiter nach nationalem Recht erstellt und kann auch nach nationalem Recht widerrufen werden. Die Vollmacht soll im Unternehmensregister des Unternehmens hinterlegt werden. Dritte mit einem berechtigten Interesse sollen sie dort abrufen können. Ob eine derartige Vollmacht wirklich großen Nutzen bringt, erscheint sehr fraglich, da die Vollmachtgeber in der Praxis stets eine Vielzahl von Einschränkungen etc. wünschen. An dem Vorschlag der Mustervollmacht wird zu arbeiten sein.

 

7. Beseitigung weiterer Formalitäten, z.B. Entbehrlichkeit einer Apostille

Um Bürokratieaufwand einzusparen, sieht der Entwurf in Art. 16d und 16f die Beseitigung von Formalitäten wie der Notwendigkeit einer Apostille oder beglaubigter Übersetzungen von Unternehmensdokumenten vor, wenn beglaubigte Register- oder notarielle Dokumente zu einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden. Die Beseitigung der Notwendigkeit einer Apostille im europäischen Rechtsverkehr des Gesellschaftsrechts wäre ein Meilenstein. Die Einholung einer Apostille (vereinfacht: einer Bestätigung, dass z.B. der Notar auch wirklich Notar ist) nimmt in der Praxis viel Zeit in Anspruch und löst erheblichen finanziellen Aufwand aus. Die Apostille war bislang beispielsweise bei der Gründung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich und für fast jede notarielle Urkunde im grenzüberschreitenden Bereich, mit Ausnahme des Rechtsverkehrs mit Frankreich und Österreich, unerlässlich. Durch den Vorschlag würden Verwaltungshürden daher substantiell gesenkt. Das gleiche soll auch für Dokumente und Informationen gelten, die über das BRIS ausgetauscht werden sowie für notarielle Urkunden oder Verwaltungsdokumente im Zusammenhang mit den Verfahren nach der GesR-RL (z.B. Eintragung von Zweigniederlassungen oder grenzüberschreitende Umwandlungen).


IV. Fazit und Ausblick

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Kommission bemüht ist, die Binnenmarktintegration weiter auszubauen und ein besseres wirtschaftliches Umfeld für Unternehmen, Verbraucher und Stakeholder wie beispielsweise Investoren und Gläubiger (Stichwort: Transparenz) zu erreichen. Der Entwurf scheint überwiegend ausgewogen und sehr zielführend. Die vorgeschlagenen Verbesserungen in puncto Digitalisierung fügen sich nahtlos in die vorangegangenen Maßnahmen ein und erscheinen geeignet, die anvisierten Ziele zu erreichen. Der Entwurf hat das Potential, die bestehenden bürokratischen Hürden spürbar abzusenken und dadurch den Binnenmarkt zu stärken. Hiervon werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren, die im gesamten Binnenmarkt rund 98 – 99 Prozent aller Unternehmen ausmachen. In den nächsten Monaten werden sich das Europäische Parlament und der Rat als Gesetzgebungsorgane mit dem Vorschlag beschäftigen. Es kann daher noch zu inhaltlichen Änderungen kommen. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie umsetzen müssen. Bis zum Inkrafttreten der neuen nationalen Regelungen wird daher noch einiges an Zeit vergehen.

 

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