OLG Köln 4 Wx 4/18
Zustandsbegründende, satzungsdurchbrechende Beschlüsse ohne förmliche Satzungsänderung sind nichtig

25.02.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
24.08.2018
4 Wx 4/18
GmbHR 2019, 188

Leitsatz | OLG Köln 4 Wx 4/18

Zustandsbegründende, satzungsdurchbrechende Beschlüsse regeln einen dauerhaft abweichenden Satzungszustand und müssen daher den Ansprüchen einer förmlichen Satzungsänderung entsprechen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Sachverhalt | OLG Köln 4 Wx 4/18

Die Gesellschafter einer GmbH fassten Ende 2017 einen notariell beurkundeten Beschluss, in welchem den derzeitigen Gesellschaftern abweichend von der Satzung, die eine einjährige Kündigungsfrist vorsah, das Recht eingeräumt wurde, der Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Gesellschafter beantragten in das Handelsregister einzutragen, dass der Gesellschaftsvertrag durch diesen Beschluss durchbrochen wurde. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück.

Entscheidung | OLG Köln 4 Wx 4/18

Das OLG wies die Beschwerde der Gesellschafter zurück, denn das Handelsregister habe die Eintragung zu Recht ablehnt. Der gefasste Beschluss sei nichtig, da es sich um einen zustandsbegründenden satzungsdurchbrechenden Beschluss handele. Im Gegensatz zu punktuellen Satzungsdurchbrechungen, die nur für einen konkreten Einzelfall von der Satzung abweichen würden und lediglich anfechtbar seien, regeln zustandsbegründende Beschlüsse einen dauerhaft abweichenden Satzungszustand. Dies sei allerdings ohne förmliche Satzungsänderung (Einhaltung der §§ 53, 54 GmbHG) nicht zulässig. Die für die Gesellschaft maßgeblichen grundlegenden Regelungen müssten sich allein aus der Satzungsurkunde ergeben, d. h. zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen müssen wörtlich in den Satzungstext aufgenommen werden. Diese diene der Transparenz.

Praxishinweis | OLG Köln 4 Wx 4/18

Bei Zweifeln darüber, ob ein Beschluss zustandsbegründend oder lediglich punktuell satzungsdurchbrechend ist, empfiehlt es sich die Vorschriften zur förmlichen Satzungsänderung, §§ 53, 54 GmbHG, einzuhalten.