KG 22 W 89/21
Zurückweisung der Anmeldung einer Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

03.08.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
23.11.2021
22 W 89/21
NZG 2022, 215

Leitsatz | KG 22 W 89/21

Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbH mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Sachverhalt | KG 22 W 89/21

Die B… P… UG (haftungsbeschränkt) hat zwei Gesellschafter, die jeweils zu 50-Prozent beteiligt sind (MSH und C…T… UG (haftungsbeschränkt)). Die Gesellschaft hat ebenfalls zwei Geschäftsführer. Sie streiten über die Abberufung eines Geschäftsführers, die der eine Geschäftsführer am 10.11.2020 beantragt hatte. Das Registergericht lehnte die begehrte Eintragung mit umfangreichen Hinweisen ab. Dem eingereichten Protokoll sei kein wirksamer Abberufungsbeschluss zu entnehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der MSH vom 7.6.2021.

Entscheidung | KG 22 W 89/21

Das KG stellte fest, dass die Beschwerde, die ausdrücklich für die MSH eingelegt worden war, unzulässig sei. Die MSH sei als Gesellschafterin nicht beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordere, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betreffe. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügten nicht. Es sei ebenfalls nicht ausreichend, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirke und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung habe.

Die Beschwerdeführerin sei durch die Zurückweisung der Anmeldung nicht unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten betroffen. Darüber hinaus sei sie nicht einmal Beteiligte des Anmeldeverfahrens. Aus einer Gesellschafterstellung folge keine (notwendige) Beteiligung iSd § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Anmeldeverfahren. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die MSH durch das AG Charlottenburg im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses als Beteiligte genannt worden sei.

Materiell Beteiligte am vorliegenden Anmeldeverfahren seien die Gesellschaft, weil die Anmeldung auf Ausscheiden eines Vertretungsorgans gerichtet ist und M als anmeldender Geschäftsführer und damit gleichzeitig als Antragsteller iSd § 59 Abs. 2 FamFG. Dessen Rechtsbeeinträchtigung folge aus der Anmeldeverpflichtung nach § 39 GmbHG, die das Registergericht durch Zwangsgeld durchsetzen könne. Der abberufene Geschäftsführer sei wiederum kein Beteiligter, da dessen Rechte durch die deklaratorische Registereintragung nicht mehr unmittelbar berührt würden.
Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens komme nicht in Betracht, da die Beschwerde unzulässig und daher in der Sache nicht zu entscheiden sei. Somit hänge die Entscheidung nicht von einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis iSd § 21 Abs. 1 FamFG ab.

Praxishinweis | KG 22 W 89/21

Das KG hat mit der vorliegenden Entscheidung noch einmal bestätigt, dass das Registergericht bei der Anmeldung der Bestellung oder Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister auch zu prüfen hat, ob der zugrundeliegende Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam gefasst worden ist.

Es ist zu betonen, dass der Gesellschafter durch seine fehlende Beteiligtenstellung nicht rechtsschutzlos ist. Die Wirksamkeit von Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers kann mit einer Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden. Der verbliebene Geschäftsführer ist bei einem Sieg des Gesellschafters zur Vornahme der Handelsregisteranmeldung verpflichtet.