OLG Düsseldorf 3 Wx 46/21
Zur Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister

20.06.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
30.04.2021
3 Wx 46/21
GmbHR 2021, 921

Leitsatz | OLG Düsseldorf 3 Wx 46/21

Die Befreiung des Geschäftsführers einer im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft gegründeten UG (haftungsbeschränkt) von den Beschränkungen des § 181 BGB kann nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte neu gefasste Gesellschaftsvertrag ersichtlich eine dahin gehende Regelung nicht enthält.

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 3 Wx 46/21

Am 15.09.2017 wurde die betroffene Gesellschaft mit notariell beurkundetem Vertrag im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des Musterprotokolls als Einzelpersonengesellschaft gegründet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster und es wurde ein Stammkapital von 1.000 Euro festgelegt. Sie wurde am 02.10.2017 im Handelsregister eingetragen. Außerdem wurde die Erhöhung des Stammkapitals auf 2.000 Euro am 20.12.2017 eingetragen.

Am 06.10.2020 wurde mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss die Verlegung des Sitzes nach Düsseldorf und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Bei der Anmeldung zur Eintragung desselben ins Handelsregister gab die Gesellschaft an, dass der Inhalt des Vertrags außer der Sitzverlegung nach Düsseldorf unverändert geblieben sei. Das Registergericht beanstandete daraufhin mit Verfügung vom 09.02.2021, dass die geänderte besondere Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, noch angemeldet werden müsse, da diese mit der Satzungsänderung entfallen sei. Hiergegen legte die Gesellschaft am 10.02.2021 Beschwerde ein, woraufhin das Registergericht die Anmeldung mit Beschluss vom 18.02.2021 zurückwies. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, welcher das Registergericht nicht abgeholfen und sie stattdessen dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt hat.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 3 Wx 46/21

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht vertrete das Registergericht die Auffassung, dass die im Gesellschaftsvertrag geregelte Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft als materieller Satzungsbestandteil und eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, einer satzungsmäßigen Grundlage bedürften, welche auch bestehen bleiben müsse. Sofern die Möglichkeit einer solchen Befreiung infolge einer Satzungsänderung durch Verwendung eines Musterprotokolls wegfällt, führe dies auch zu einer Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. Demnach könne die Befreiung des Geschäftsführers der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB richtigerweise nicht in das Handelsregister eingetragen werden, da eine entsprechende Regelung in dem neu gefassten Gesellschaftsvertrag fehle.

Darüber hinaus weist das OLG darauf hin, dass Änderungen der Satzung einer nach dem gesetzlichen Musterprotokoll gegründeten und eingetragenen Gesellschaft den allgemeinen Regelungen der §§ 53 ff. GmbHG unterfallen. Dabei müssen die geänderten Bestimmungen zwingend vom Wortlaut des Musterprotokolls abweichen, nicht berührte Regelungen seien unverändert zu übernehmen.

 

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 3 Wx 46/21

Sofern der Gesellschaftsvertrag geändert werden soll, nicht aber die besondere Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers der Gesellschaft, so sollte die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unbedingt weiterhin im Gesellschaftsvertrag stehen bleiben. Ansonsten kann die Befreiung nicht in das Handelsregister eingetragen werden und sie entfällt.