OLG Düsseldorf I-3 Wx 17/21, 3 Wx 17/21
Zur Bestellung eines Abwicklers und zur Löschung der Eintragung bei eingetretenem Bestellungsverbot

11.04.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
21.05.2021
I-3 Wx 17/21, 3 Wx 17/21
ZIP 2021, 2634

Leitsatz | OLG Düsseldorf I-3 Wx 17/21, 3 Wx 17/21

  1. Bei der Bestellung eines Abwicklers sind gem. § 265 Abs. 2 Satz 2 AktG die Bestellungsverbote des § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG zu beachten. (Rn.9)
  2. Treten bei einem Abwickler nachträglich Verhältnisse ein, die seiner Bestellung für dieses Amt entgegengestanden hätten, endet sein Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst; die Eintragung im Handelsregister wird unrichtig und ist von Amts wegen zu löschen. (Rn.9)

Sachverhalt | OLG Düsseldorf I-3 Wx 17/21, 3 Wx 17/21

Der Beteiligte ist als Abwickler der betroffenen Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Er wurde mit Strafbefehl vom 25.09.2019 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde dem Beteiligten mit Schreiben vom 06.07.2020 mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ihn als Abwickler der betroffenen Gesellschaft zu löschen (§ 395 FamFG). Dagegen hat er am 27.07.2020 Widerspruch eingelegt. Er begründet seinen Widerspruch damit, dass seine Geldstrafe exakt 90 Tagessätze betrage und nur Strafen über 90 Tagessätzen zu einer Eintragung in das Führungszeugnis führen würden. Der Widerspruch wurde mit Beschluss vom 02.11.2020 vom Registergericht zurückgewiesen mit Verweis auf § 265 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a AktG. Sein Amt sei mit der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes erloschen, da es sich bei der Insolvenzverschleppung um eine Katalogstraftat handele, bei der es auf das Strafmaß nicht ankomme.

Dagegen erhebt der Beteiligte Beschwerde, da die § 265 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a AktG auf die Beendigung eines bestehenden Abwicklungsverhältnisses nicht entsprechend anwendbar seien. Darüber hinaus sei eine Verurteilung durch Strafurteil erforderlich und hier habe es lediglich eine solche durch Strafbefehl gegeben, was nicht gleichzusetzen sei. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.01.2021 nicht abgeholfen und das Registergericht hat die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung | OLG Düsseldorf I-3 Wx 17/21, 3 Wx 17/21

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet.

Da Abwickler die Rechte und Pflichten des Vorstands haben, seien die Bestellungsverbote des § 76 Abs. 3 S. 3 und 4 AktG zu beachten. Sollten Verhältnisse, die der Bestellung des Abwicklers entgegengestanden hätten, nachträglich eintreten, dann endet sein Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst. Dadurch werde die Eintragung im Handelsregister unrichtig und sei von Amts wegen zu löschen. Die Verurteilung des Beteiligten wegen Insolvenzverschleppung erfülle den Tatbestand eines Bestellungsverbots, was zur Beendigung seines Amtes als Abwickler führe. Daran ändere insbesondere der Umstand nichts, dass die Verurteilung durch einen Strafbefehl und nicht durch ein Strafurteil erfolgt ist. Das Registergericht sei entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht zu einer inhaltlichen Prüfung des Strafbefehls verpflichtet, da die Amtsbeendigung automatisch eintrete und dem Registergericht dabei gerade keine (Ermessens-)Entscheidung zukäme.

Zudem habe das Registergericht das vorgesehene Verfahren gemäß § 395 Abs. 2 FamFG eingehalten. Dadurch sei die Ankündigung der Amtslöschung zu Recht erfolgt.

Praxishinweis | OLG Düsseldorf I-3 Wx 17/21, 3 Wx 17/21

Es macht für die Beendigung des Amtes als Abwickler keinen Unterschied, ob ein Bestellungsverbot vor oder nach Amtsantritt erfüllt wird. Sollte somit der Tatbestand eines Verbots nachträglich erfüllt werden, dann kann sich der Betroffene auf eine Löschung seiner Eintragung im Handelsregister einstellen. Zu beachten ist auch, dass es bei Katalogstraftaten auf das Strafmaß nicht ankommen soll.