VG Gelsenkirchen 7 K 2071/15
Steuerschulden führen zum Widerruf der Maklererlaubnis

07.12.2017

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

VG Gelsenkirchen
25.10.2016
7 K 2071/15
BeckRS 2016, 48739

Leitsatz | VG Gelsenkirchen 7 K 2071/15

1.     Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist grundsätzlich, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

2.     Der Widerruf der Maklererlaubnis muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Es muss eine konkrete Gefährdung aufgrund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert.

3.     Eine solche konkrete Gefährdung ist zu bejahen, wenn ein Makler seit längerer Zeit die durch seine Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern nicht begleicht und sich so gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

Sachverhalt | VG Gelsenkirchen 7 K 2071/15

Der klagende Makler hat Steuerrückstände und Gewerbesteuerrückstände in beträchtlicher Höhe, aus denen aus Sicht der Behörde die Unzuverlässigkeit des Maklers folge. Daraufhin wird seine Maklererlaubnis nach § 34c GewO widerrufen, wogegen er sich mit einer Anfechtungsklage wehrt. 

Entscheidung | VG Gelsenkirchen 7 K 2071/15

Das VG Gelsenkirchen wies die Anfechtungsklage ab und folgte der Ansicht der beklagten Behörde. Der Widerruf der Maklererlaubnis sei rechtmäßig und der Makler daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Das Gericht sah die Voraussetzungen der § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG-NRW und § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO als erfüllt an, sodass der rechtmäßig erteilter Verwaltungsakt widerrufen werden könne, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die persönlichen und die gewerblich veranlassten Steuerrückstände des Maklers führten zu einer Unzuverlässigkeit i.S.d. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO, er könne keine Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seines Gewerbes in Zukunft geben, die Summe als auch die Entwicklung der Rückstände über Jahre hinweg zeige, dass ein zügiges Abbauen der Rückstände nicht als wahrscheinlich erscheint. Durch das Nichtbegleichen seiner durch die Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern sichere sich der Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Gewerbetreibenden. Eine solche Wettbewerbsverzerrung sei im öffentlichen Interesse zu unterbinden und eine konkrete Gefährdung aufgrund der erteilten Erlaubnis läge vor, die den Widerruf der erteilten Erlaubnis erfordere.  

Praxishinweis | VG Gelsenkirchen 7 K 2071/15

Makler sollten im Sinne dieser Entscheidung darauf achten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, sodass kein Grund für einen Widerruf ihrer Maklererlaubnis gegeben ist.