OLG München 23 U 3159/16
Schiedsgutachtenabrede nach § 93 Abs. 4 AktG unwirksam

08.05.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
30.03.2017
23 U 3159/16
BeckRS 2017, 105545

Leitsatz | OLG München 23 U 3159/16

Die zwischen Aktiengesellschaft und Vorstandsmitglied abgeschlossene Schiedsgutachtenvereinbarung im Zusammenhang mit möglichen Organhaftungsansprüchen begründet vergleichbare wirtschaftliche Folgen wie ein Vergleich oder Verzicht; aus diesem Grund ist eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung, die vor Ablauf der Frist des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG abgeschlossen wird, unwirksam.

Sachverhalt | OLG München 23 U 3159/16

Beklagter ist ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer AG. Dieser hatte mit der AG vereinbart, dass ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben werde, dass kläre, ob der Beklagte die Geschäfte ordnungsgemäß geführt habe. Dieses Gutachten sollte sodann verbindlich sein. Der Kläger, neues Vorstandsmitglied dem sämtliche mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten von der AG abgetreten wurden, macht nun Organhaftungsansprüche aus fraglichen Barabhebungen und Zahlungen von Bankkonten der AG geltend.

Entscheidung | OLG München 23 U 3159/16

Das OLG München entschied, dass der Klage, die unterbliebene Einholung des Schiedsgutachtens nicht entgegenstehe, da die getroffene Vereinbarung unwirksam sei. Gem. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG könne die Gesellschaft erst 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen. Dies gelte auch für Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen. Zum einen wurde hier die Vereinbarung weniger als 3 Jahre nach dem streitigen Zeitraum geschlossen. Zum anderen habe sie vergleichbare wirtschaftliche Folgen wie ein Vergleich oder Verzicht, denn eine Klage müsste ohne Vorliegen eines Gutachtens als unbegründet abgewiesen werden und das Gutachten sollte bindend sein. Außerdem verstoße der Beklagte gegen § 242 BGB, wenn er sich auf die Nichteinholung eines Gutachtens beruft, da er selbst versäumte den Auftrag zu erteilen.

Praxishinweis | OLG München 23 U 3159/16

Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Meinung. Entsprechende Verträge mit den Vorstandsmitgliedern sollten derartige Schiedsgutachtenabreden nicht mehr enthalten.