OLG München 7 U 2659/20
Reichweite des Wettbewerbsverbots bei einer GbR

05.09.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
19.01.2022
7 U 2659/20
GWR 2022, 143

Leitsatz | OLG München 7 U 2659/20

  1. Das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB ist weiter als dasjenige, welches sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht bei einer GbR ergibt. (nichtamtl. Ls.)
  2. Das Wettbewerbsverbot einer GbR steht der Gesellschaft lediglich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zu. (nichtamtl. Ls.)

Sachverhalt | OLG München 7 U 2659/20

Die Klägerin ist eine nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte war. Die Klägerin betrieb die Vermietung eines Veranstaltungshauses für Events. Der Beklagte gründete aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern die P GmbH, welche über eine Blockhütte in unmittelbarer räumlicher Nähe des Veranstaltungshauses der Kläger verfügte. Diese bot die P GmbH als Eventlokal an.

Die Klägerin erhob Klage und begehrt, dem Beklagten zu verbieten, als Gesellschafter oder Geschäftsführer der P GmbH in Konkurrenz zur Klägerin zu treten. Außerdem verlangt sie Auskünfte über vergangene Events und dahingehende Details wie Vertragspartner, Umsätze usw.

Entscheidung | OLG München 7 U 2659/20

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Das OLG verbot dem Beklagten als Geschäftsführer oder Gesellschafter an die Klägerin gerichtete Buchungsanfragen von Kunden über die Nutzung der Blockhütte der P GmbH hin abzuschließen. Außerdem wurde er verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge er abgeschlossen hat und welche Umsätze diesbezüglich erzielt wurden und noch erzielt werden.

Ferner hält das Gericht jedoch fest, dass sich der Anspruch nicht aus § 112 HGB ergebe, sondern aus der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht. Das Gericht verneinte nämlich die Eigenschaft der Klägerin als Personengesellschaft i.S.d. HGB. Vielmehr stufte es die Klägerin als GbR ein. Das darauf basierende Wettbewerbsverbot entspreche in seiner Reichweite nicht § 112 HGB. Mithin stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zu. Danach dürfen von den Gesellschaftern keine Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der GbR an sich gezogen werden, wenn der klagenden GbR diese bereits zugeordnet sind, was beispielsweise dann der Fall sei, wenn bereits Vertragsverhandlungen geführt worden seien.

Praxishinweis | OLG München 7 U 2659/20

Aus der Entscheidung ergibt sich, dass § 112 HGB auf die GbR nicht analog angewendet werden kann, was mit der Vielfalt der Erscheinungsformen von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gerechtfertigt wird. Damit beschränkt das OLG das Wettbewerbsverbot für Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Gegensatz zu Handelsgesellschaften auf die Geschäftschancenlehre. Vor Gericht muss daher nachgewiesen werden können, dass die potenziellen Geschäftsbeziehungen der eigenen Gesellschaft bereits zugeordnet werden kann, wohingegen die reine Konkurrenztätigkeit nicht verboten werden kann.