OLG Düsseldorf 3 Wx 54/21
Löschung des Vorstands und Eintragung eines Notvorstands von Amts wegen

29.04.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
30.06.2021
3 Wx 54/21
NZG 2022, 78

Leitsatz | OLG Düsseldorf 3 Wx 54/21

  1. Eintragungen in das Vereinsregister erfolgen im Regelfall nur auf Antrag. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn das Registergericht auf der Grundlage von 29 BGB einen Notvorstand bestellt.
  2. Voraussetzung für eine Notbestellung durch das Gericht ist das Fehlen der nach dem Gesetz oder der Satzung erforderlichen Vorstandsmitglieder, beispielsweise wenn ein Vorstandsmitglied in Folge Todes, nichtiger Vorstandswahl oder wegen Amtsablaufs ausfällt. Weiter kommt eine Notbestellung nur in dringenden Fällen in Betracht, nämlich nur dann, wenn die Bestellung des Notvorstands notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist; antragsberechtigt sind insofern auch diejenigen, die gegenüber dem Verein ein Recht verfolgen oder eine Pflicht erfüllen wollen.

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 3 Wx 54/21

Seit dem 01.09.2009 ist die Beteiligte zu 1 Angestellte des Beteiligten zu 2. Letzterer kündigte das Arbeitsverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2020 unter Verweis auf eine Vollmacht fristlos. Außerdem kündigte er es mit Schreiben vom 28.09.2020 ordentlich. Die Beteiligte zu 1 erhob Klage gegen beide Kündigungserklärungen und wendet unter anderem eine fehlende Vertretungsberechtigung des Vorstands des Beteiligten zu 2 ein.

NW und seine Ehefrau (MW) sind als Vorstand der Beteiligten zu 2 in das Vereinsregister eingetragen. NW verstarb am 19.03.2020, woraufhin MW in einer ordentlichen Mitgliederversammlung (06.05.2018) sowie in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (20.03.2020) jeweils zum Vorstand wiedergewählt wurde. Am 06.12.2020 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Registergericht, die Eintragungen zum Vorstand im Vereinsregister zu löschen und einen Notvorstand zu bestellen. Sie behauptet, die Protokolle zu den abgehaltenen Mitgliederversammlungen, in denen MW wiedergewählt wurde, seien Fälschungen.

Auf Aufforderung des Registergerichts hin teilte der Beteiligte zu 2 mit, er habe insgesamt 4 ordentliche und 1613 außerordentliche Mitglieder. Außerdem tritt er den Anschuldigungen entgegen, es habe keine ordnungsgemäßen Mitgliederversammlungen gegeben. Die Anträge der Beteiligten zu 1 wurden mit Beschluss vom 18.01.2021 zurückgewiesen. Die darauffolgende Beschwerde wurde dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 3 Wx 54/21

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Anerkannt für die Statthaftigkeit sei der Fall wie der Vorliegende, und zwar die Beschwerde gegen einen ablehnenden, als verfahrensabschließende Endentscheidung zu behandelnder Beschluss, wenn dieser ergangen ist, nachdem das Gericht aufgrund der Anregung oder aufgrund eines Antrags bereits ein Verfahren eingeleitet hatte. Die Beschwerde sei auch im Übrigen nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Allerdings sei die Beschwerde der Beteiligten zu 1 unbegründet. Insbesondere stehe dieser bezüglich der Löschung von Amts wegen bereits kein eigenes Antragsrecht zu. Ein solches stehe einzelnen zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitgliedern zu oder könne von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Die Beteiligte zu 1 war hingegen nie Teil des Vorstands. Ebenfalls komme eine Löschung von im Vereinsregister vorhandenen Eintragungen zum Vorstand von Amts wegen nicht in Betracht. Dazu müsse es eine gesetzliche Grundlage geben.

§ 67 BGB regelt die Eintragungen von Änderungen des Vorstands. Danach bestehe grundsätzlich ein Antragserfordernis durch den Vorstand des Vereins. Dieses entfalle allenfalls, sofern nach § 29 BGB ein Notvorstand bestellt wurde (vgl. § 67 Abs. 2 BGB). Die Behauptung der Beteiligten zu 1, das Vereinsregister sei unrichtig, könne mithin allenfalls eine Pflicht zu einer dahingehenden Anmeldung durch den Vorstand rechtfertigen. Das Registergericht habe darüber hinaus den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bestellung eines Notvorstands zu Recht zurückgewiesen. Für die Bestellung eines Notvorstands müsse es an Vorstandsmitgliedern fehlen. Indem MW nach dem Tod von NW weiterhin als Vorstandsmitglied verbleibt, liege eine Situation der Entscheidungsunfähigkeit des Vorstands nicht vor. Auch sei von einer wirksamen Wiederwahl der MW in der Mitgliederversammlung am 20.03.2020 auszugehen.

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 3 Wx 54/21

Eine Bestellung eines Notvorstands dient grundsätzlich als letztmögliche Maßnahme und ist daher nur in dringenden Ausnahmefällen möglich. Die Vereinssatzung sollte für den Fall eines plötzlichen Ablebens eine Klausel beinhalten, die dem übrigen Vorstandsmitglied das Recht zur Einzelvertretung verschafft. Dadurch bleibt der Vorstand länger handlungsfähig.