LG Bonn 36 T 435/16
Keine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters nach § 335 Abs. 5 S. 2 HGB

06.11.2017

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Bonn
30.01.2017
36 T 435/16
DStR 2017, 1444

Leitsatz | LG Bonn 36 T 435/16

§ 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft das Verschulden gesetzlicher Vertreter zuzurechnen ist und darüber hinaus auch das Verschulden der in die innerbetriebliche Organisation eingebundenen und im Hinblick auf die Erfüllung der Offenlegungspflichten intern beauftragten Mitarbeiter, nicht aber das Verschulden eines außerhalb der betrieblichen Organisation stehenden Dritten, der mit der Vorbereitung (z.B. Erstellung eines Jahresabschlusses) und/oder der Offenlegung beauftragt worden ist. 

Sachverhalt | LG Bonn 36 T 435/16

Die Beschwerdeführerin hatte eine Steuerberaterkanzlei beauftragt, wie in den vorangegangenen Jahren, Rechnungsunterlagen für sie bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei übermittelte versehentlich die Daten nicht. Das Bundesamt für Justiz erließ aufgrund der fehlenden Unterlagen eine Verfügung, die der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von sechs Wochen setzte und die Verhängung eines Ordnungsgeldes androhte. Nach Verstreichen der Frist setzte das Bundesamt für Justiz dieses Ordnungsgeld fest. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und kam gleichzeitig ihrer Offenlegungspflicht nach. Einen Wiedereinsetzungsantrag stellte sie nicht ausdrücklich. Das Bundesamt für Justiz half der Beschwerde nicht ab.

Entscheidung | LG Bonn 36 T 435/16

Das LG hob die Ordnungsgeldfestsetzung auf und gewährte Wiedereinsetzung. Zunächst liege in der Beschwerde konkludent ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der Nachfrist.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht selbst die Nachfrist schuldhaft versäumt, indem sie die beauftragten Steuerberater mangelhaft überwachte. Eine Gesellschaft könne zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten Dritte beauftragen. Habe eine Gesellschaft einen Dritten beauftragt, der regelmäßig beruflich mit der Erfüllung solcher Pflichten betraut sei, könne die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die Pflicht ordnungsgemäß erfülle. Ist wie vorliegend allerdings eine Androhungsverfügung ergangen, müsse die Gesellschaft organisatorische Maßnahmen treffen, wie eine Wiedervorlagefrist zu setzen. Diese müsse so ausgestaltet sein, dass, wenn der Berater noch nicht tätig geworden sein sollte, die Gesellschaft immer noch ihrer Offenlegungspflicht anderweitig nachkommen könne. Bestätigt der Beauftragte telefonisch, dass alles in Ordnung sei, und liegen keine Anhaltspunkte vor, die an dessen Zuverlässigkeit zweifeln lassen, sei die Gesellschaft ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen. Zweifel an der Zulässigkeit lägen insbesondere vor, wenn der Beauftragte bereits Fristen versäumt habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar nicht vorgetragen, ob sie sich bei der Steuerberaterkanzlei nochmals in der Nachfrist erkundigt habe, darauf komme es jedoch nicht an. Selbst wenn sie nämlich nachgefragt hätte, hätten diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt, dass sie die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht hätten. Die Steuerberaterkanzlei sei nämlich davon ausgegangen, dass die Unterlagen abgesendet worden seien. An der Zuverlässigkeit musste die Beschwerdeführerin auch nicht zweifeln, da die Steuerberaterkanzlei bisher immer verlässlich gewesen sei.

Außerdem sei das Verschulden der Steuerberaterkanzlei der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Gem. § 335 HGB reiche selbst leichte Fahrlässigkeit für ein Verschulden aus. Die Mitarbeiterin handelte vorliegend fahrlässig. Außerdem hätte auffallen müssen, dass die Steuerberaterkanzlei keine Auftragsbestätigung des Bundesanzeigerverlags erhielt. Das Verschulden sei aber entgegen des Wortlauts von § 335 Abs. 5 S. 2 HGB nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der § müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Das LG ist der Meinung, lediglich das Verschulden gesetzlicher Vertreter bzw. das Verschulden der in die innerbetriebliche Organisation eingebundener und insoweit intern beauftragter Mitarbeiter sei zuzurechnen, nicht aber das Verschulden eines extern beauftragten Dritten wie dasjenige eines Steuerberaters. Die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen eines Verschuldens eines beauftragten Dritten sei ansonsten eine verfassungswidrige Bestrafung ohne eigene Schuld (Verstoß gegen „nulla poena sine culpa“).

Praxishinweis | LG Bonn 36 T 435/16

Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt, obwohl das LG betonte, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene, da die Frage bisher ungeklärt und sehr praxisrelevant sei.