OLG Köln 2 Wx 327/19
Keine Wirksamkeit einer durch Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht

09.11.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
30.10.2019
2 Wx 327/19
FamRZ 2020, 716

Leitsatz | OLG Köln 2 Wx 327/19

Gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt indes nicht den Anforderungen des § 29 GBO.

Sachverhalt | OLG Köln 2 Wx 327/19

Der Erblasser räumte zu Lebzeiten den Beteiligten zu 1 und 2 sogenannte Vorsorgevollmachten ein, und zwar setzte er beide zu seinen allgemeinen Bevollmächtigten mit jeweils alleiniger Vertretungsbefugnis ein.

Zu den Befugnissen gehörte auch die Vertretung im Bereich der Vermögenssorge. Die Vollmacht sollte zudem nicht durch den Tod erlöschen.

Die Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des Herrn K. Mit notariellem Vertrag hat die Beteiligte zu 2, handelnd als Bevollmächtigte für den Nachlass des Erblassers, den Grundbesitz unentgeltlich an den Beteiligten zu 1 übertragen. Der Urkundsnotar stellte sodann mit Schreiben vom 20.09.2019 Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Erwerber.

Mit Zwischenverfügung wurde der Antrag mit der Begründung beanstandet, dass zur Eigentumsumschreibung die Mitwirkung der Erben sowie der Erbnachweis erforderlich seien. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 als Beschwerdeführer.

Entscheidung | OLG Köln 2 Wx 327/19

Die zulässige Beschwerde blieb erfolglos.

Die von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht vom 08.04.2011 genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht, da für diese Urkunde erforderlich sei, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig sei.

Dabei sei seitens des Gesetzgerbers nur klargestellt worden, dass es sich bei § 6 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet sei. Nicht hingegen sei er auf die Frage einer transmortalen Vollmacht eingegangen.

Sodann erörtert das Gericht die Problematik der Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde bei Vorsorgevollmachten über den Tod hinaus und schließt sich der Literaturmeinung an, eine Vorsorgevollmacht könne selbstverständlich wie jede andere Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt worden sein. Daraus folge aber nicht im Umkehrschluss, dass es sich nach dem Tod des Vollmachtgebers noch um eine Vorsorgevollmacht handele. Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde diene allein der Vermeidung einer Betreuung, deshalb wurde diese auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen begrenzt. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gäbe es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren; die Vorsorgevollmacht wandele – sofern sie transmortal erteilt wurde – ihren Charakter und bliebe gegebenenfalls als Nachlassvollmacht bestehen. Diesbezüglich fehle es aber an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde.

Eine solche begegne im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Praxishinweis | OLG Köln 2 Wx 327/19

Das Gericht erkennt, dass es in der vorliegenden Konstellation weniger um die Vermeidung einer Betreuung ging, sondern mehr um die erleichterte Nachlassabwicklung. Es liegt deshalb nahe, dass die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe als Gegenauffassung nicht widerstandslos übernommen wurde. Allerdings tragen die unterschiedlichen Bewertungen nicht unbedingt zur Rechtsklarheit bei. Denn fraglich bleibt, wie in Grundbuchangelegenheiten mit von Betreuungsbehörden beglaubigten Vollmachten umgegangen werden soll.