OLG Hamm 27 W 25/21
Keine Vollzugsreife eines Löschungsantrags nach § 74 I GmbHG bei noch laufendem Besteuerungsverfahren und fehlender Vermögenslosigkeit

10.09.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
21.05.2021
27 W 25/21
BeckRS 2021, 14783

Leitsatz | OLG Hamm 27 W 25/21

Der Vollzugsreife des Löschungsantrags einer GmbH steht es entgegen, wenn die GmbH nicht vermögenslos ist und das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Sachverhalt | OLG Hamm 27 W 25/21

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer wurde zum Liquidator der GmbH bestellt, nachdem die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde. Anfang des Jahres 2021 meldete der Liquidator die Beendigung der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an. Zur Begründung führte er aus, dass die GmbH vermögenslos sei und lediglich noch Steuernachforderungen ausstünden.
Das AG hat die Eintragung abgewiesen, da das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass zwar die Einkommenssteuererklärung für 2019 aufgrund einer technischen Störung übersehen worden war, jedenfalls die GmbH aber nicht vermögenslos ist. Aus der Liquidationsschlussbilanz ergebe sich, dass die Gesellschaft über Vermögen in Form von Forderungen und Guthaben verfüge, sowie Verbindlichkeiten bestehen. Da noch mit dem Erlass eines Körperschaftssteuerbescheides zu rechnen ist, kann dem Löschungsantrag nicht entsprochen werden.

Entscheidung | OLG Hamm 27 W 25/21

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Vollzugsreife des Löschungsantrags steht entgegen, dass die Gesellschaft nicht vermögenlos ist und im Übrigen auch steuerrechtlich noch nicht abgewickelt ist.

Grundsätzlich kann das Registergericht davon ausgehen, dass die vom Liquidator ordnungsgemäß angemeldeten Tatsachen auch zutreffend sind. Eine Pflicht zur weiteren Prüfung ergibt sich jedoch dann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen.

Solche begründeten Zweifel ergeben sich insbesondere aus der Mitteilung der Finanzverwaltung, dass noch eine Steuererklärung aussteht. Etwaige ausstehende Steuerrückerstattungen stehen der Vollzugsreife nämlich gerade entgegen.

Etwas Anderes kann sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.08.2020 (I-3 Wx 117/20, BeckRS 2020, 22839) ergeben. Denn bei diesem handelte es sich um eine vermögenslose GmbH bei der lediglich noch Steuernachforderungen ausstanden. Im vorliegenden Fall war die Gesellschaft jedoch gerade nicht vermögenslos, sie verfügte vielmehr noch über Aktiv- und Passivvermögen.

Praxishinweis | OLG Hamm 27 W 25/21

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss offen gelassen, ob es sich dem OLG Düsseldorf anschließt. Im hier zu entscheidenden Fall scheiterte die Vollzugsreife des Löschungsantrags schon daran, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügte. Ob das OLG Hamm im Falle der Vermögenslosigkeit anders entschieden hätte, bleibt fraglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei einer vermögenslosen Gesellschaft der Löschungsantrag wegen feststehender Steuernachforderungen abgelehnt wird.