BGH II ZB 21/17
Keine Satzungs-/Firmenänderung durch Insolvenzverwalter

19.02.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
26.11.2019
II ZB 21/17
ZIP 2020, 266

Leitsatz | BGH II ZB 21/17

Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer AG nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.

(Leitsatz des Gerichts)

Sachverhalt | BGH II ZB 21/17

Der Insolvenzverwalter wollte die Firma einer in der Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft verwerten und änderte zu diesem Zweck ohne Mitwirkung der Gesellschafter den Namen der insolventen Gesellschaft. Den bisherigen Namen verwandte er im Rahmen einer Veräußerung.

Entscheidung | BGH II ZB 21/17

Es ist zwar völlig unstreitig, dass auch die Firma dem Insolvenzbeschlag unterliegt, die Konsequenzen daraus sind und waren aber bis heute unklar. Eine starke Meinung ging davon aus, dass der Insolvenzverwalter zum Zwecke der Verwertung der Firma und zum Zwecke der Vermeidung einer gleichlautenden Firmierung von zwei Gesellschaften berechtigt ist, entweder durch einfache Erklärung gegenüber dem Handelsregister oder durch notariellen Beschluss die Firma zu ändern. Eine starke Meinung in der Literatur war der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich zu diesem Zweck kraft Gesetzes für die Gesellschafter handeln könne. Dieser überwiegenden Auffassung in der Lehre tritt der BGH entgegen und stellt ganz generell klar, dass eine Satzungsänderung auch in der Insolvenz nur durch die Gesellschafter vorgenommen werden könne. Zur Verwertung der Firma sei der Insolvenzverwalter zwar berechtigt, aber nicht zur Satzungsänderung. Der Senat zeigt auch einen Ausweg aus der Situation auf: Es sei in diesen Situationen unter Umständen hinzunehmen, dass für eine gewisse Zeit eine Firma doppelt verwendet werde. Verwerte der Insolvenzverwalter den Namen eines Unternehmens, so stünden darüber hinaus dem Erwerber der Firma Ansprüche gegen die in der Insolvenz befindliche Gesellschaft zu, die dahin gehen, die weitere Firmierung zu unterlassen.

Praxishinweis | BGH II ZB 21/17

Für die Praxis ist dies eine wenig erfreuliche Entscheidung, da sie die Verwertung der Firma in der Insolvenz und außerhalb eines Insolvenzplans erschwert.