BGH AnwZ (Brfg) 33/16
Keine Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft

24.04.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
20.03.2017
AnwZ (Brfg) 33/16
ZIP 2017, 811

Leitsatz | BGH AnwZ (Brfg) 33/16

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 S. 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschl. v. 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).

Sachverhalt | BGH AnwZ (Brfg) 33/16

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die von 3 Rechtsanwälten gegründet und von der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen wurde. Die Gesellschafter übertrugen jedoch sämtliche Geschäftsanteile an eine PartGmbB, die aus mehr als 80 Anwälte besteht. Die Beklagte widerrief daraufhin die Zulassung der Klägerin. Der erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen und die Anfechtungsklage abgewiesen.

Entscheidung | BGH AnwZ (Brfg) 33/16

Der BGH entschied, dass eine Partnerschaftsgesellschaft gem. § 59e Abs. 1 S. 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könne.

Zum einen spreche der Wortlaut dagegen. Danach sollen Gesellschafter grundsätzlich nur natürliche und keine juristischen Personen seien. Die Partnerschaftsgesellschaft sei allerdings einer juristischen Person weitgehend angenähert. Auch die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dagegen. Der Gesetzgeber wollte, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft transparent bleibt und keinen Abhängigkeiten oder externen Einflussnahmen unterliege. Ebenso spreche die in § 59f Abs. 2 S. 2 BRAO geregelte Berufshaftpflichtversicherung dagegen, die sich an der Anzahl der Gesellschafter orientiere. Hier würde ein Gesellschafter aus 80 Anwälten bestehen. Nach teleologischer Auslegung solle die Rechtsanwaltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Angehörigen der weiteren dort genannten Berufe genutzt werden. Zuletzt sei dieser Fall nicht mit der von Rechtsprechung anerkannten Ausnahme der Beteiligung der GbR an der Rechtsanwaltsgesellschaft zu vergleichen, weil die GbR nur teilrechtsfähig sei und deren natürliche Personen deshalb weniger stark als bei der Partnerschaftsgesellschaft in den Hintergrund treten würden.

Die Entscheidung verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei verhältnismäßig. Insbesondere könne ein Rechtsanwalt zwischen einer Vielzahl von anderen Rechtsformen wählen.

Praxishinweis | BGH AnwZ (Brfg) 33/16

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung. Die klagende Großsozietät aus Stuttgart hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Im Gegensatz zu ausländischen Rechtsordnungen ist das deutsche Recht bisher sehr rigide und lässt es anders als bei einer GbR nicht zu, dass eine Partnerschaftsgesellschaft Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH ist. Der Bundesgesetzgeber will das Recht der Personengesellschaften neu regeln. Dies ist Inhalt der Koalitionsvereinbarung. Möglicherweise wird auch insoweit das Recht für Freiberufler liberalisiert.