OLG Köln 18 Wx 18/19
Keine Eintragung eines Nießbrauchs an Kommanditanteil in Handelsregister

26.05.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
07.10.2019
18 Wx 18/19
ZIP 2020, 322

Leitsatz | OLG Köln 18 Wx 18/19

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 08.08.2016 – 31 Wx 204/16, NZG 2016, 1064).

Sachverhalt | OLG Köln 18 Wx 18/19

Die Kommanditistin einer KG übertrug im Wege vorweggenommener Erbfolge einen Teil ihres Anteils schenkweise auf ihre Tochter. Dabei ließ sie sich einen lebenslangen Nießbrauch an dem übertragenen Kommanditanteil in Höhe einer Quote von 80 % einräumen.

Der Antrag auf Eintragung des Nießbrauchs wurde vom Registergericht mit der Begründung abgelehnt, eine solche Eintragung sei gesetzlich nicht geboten und habe deshalb zu unterbleiben. Die Beschwerde zum OLG Köln wurde zurückgewiesen.

Entscheidung | OLG Köln 18 Wx 18/19

Das Gericht führt aus, dass grundsätzlich nur solche Tatsachen in das Handelsregister einzutragen seien, deren Eintragung im Gesetz für die Kommanditgesellschaft nach §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB vorgesehen sei. Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil gehöre nicht dazu.

Zwar seien nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen eintragungsfähig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an deren Verlautbarung besteht. Es fehle aber es an einem solchen Bedürfnis, welches die Eintragung des Nießbrauchs rechtfertigen würde.

Das OLG Köln führt in zutreffender Weise aus, dass die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil umstritten ist. Diese werde insbesondere mit dem Argument abgelehnt, dass der Kommanditist im Außenverhältnis nicht haftet. Weiterhin werde angeführt, die Beteiligung des Nießbrauchers an den Verwaltungsrechten sei nicht mit denen eines Testamentsvollstreckers vergleichbar – für diesen bejaht der BGH die Eintragungsfähigkeit.

Nach anderer Ansicht bestehe jedoch ein (erhebliches) Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs, welches eine Eintragung nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertige (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.01.2013 – 8 W 25/13, NZG 2013, 432; Lieder, in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, § 106 Rn. 62).

Nach Ansicht des OLG Köln fehlt es entgegen der letztgenannten Ansicht an einem Informationsbedürfnis, das die Eintragungsfähigkeit begründen könnte. Das OLG Köln schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des OLG München (OLG München, Beschl. v. 08.08.2016 – 31 Wx 204/16, NZG 2016, 1064) und Teilen der Literatur (vgl. nur K. Schmidt, in: MünchKommHGB, 4. Aufl. 2016, § 106 Rn. 36) an. Der Nießbraucher sei kein Gesellschafter, hafte im Außenverhältnis nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschafter und habe gegenüber Dritten auch keine anderweitigen Pflichten. Auch ein Stimmrecht des Nießbrauchers bestehe nicht. Die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bleibe weiterhin von der Frage unberührt, ob der Nießbraucher bei einer gemäß § 1071 BGB ausnahmsweise zustimmungsbedürftigen Grundlagenentscheidung seine Zustimmung gegeben hat. Die Vorschrift wirke nur im Innenverhältnis.

Praxishinweis | OLG Köln 18 Wx 18/19

Die Entscheidung erging zu einem für die notarielle Praxis relevanten Problemkreis und erschwert diese in nicht notwendiger Weise. Dem Ergebnis des OLG Köln ist daher zu widersprechen (ebenfalls Wachter, EWiR 2020, 137 m.w.N.). Insbesondere auch die Rechtslage hinsichtlich der Haftung und Stimmberechtigung des Nießbrauchers ist keineswegs so eindeutig, wie vom Gericht darstellt.

Die Frage der Eintragungsfähigkeit von Tatsachen zum Handels- oder Partnerschaftsregister in Fällen, in denen keine Eintragungspflicht besteht, stellt sich in der notariellen Praxis in unterschiedlichen Kontexten. So stellt sich auch die Frage, ob das Entstehen einer Partnerschaftsgesellschaft aus einem identitätswahrenden Formwechsel eintragungsfähig ist.

In diesen und vergleichbaren Fällen offenbart sich eine Schwäche der ständigen Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit nicht eintragungspflichtiger Tatsachen. Auch wenn die Grundsätze der Rechtsprechung dieser ermöglichen, im Einzelfall flexible Lösungen zu finden, fehlt es doch jeweils bis zur richterlichen Klärung an Rechtsklarheit für die Beteiligten und Berater. Dies liegt daran, dass sich im Einzelfall häufig darüber streiten lässt, was genau ein „erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs“ ist.