23.12.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Brandenburg
23.08.2022
7 W 87/22
ZIP 2022, 2017
Kein Recht zum Entfernen einer unrichtigen Gesellschafterliste [ PDF ]
Vorliegend beantragte der Kläger eine unrichtige Gesellschafterliste aus dem Handelsregister zu entfernen, um u.a. einen gutgläubigen Erwerb seines Geschäftsanteils durch einen Dritten zu verhindern.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Gesellschafterliste, die ins Handelsregister aufgenommen wurde, auch dann nicht entfernt werden darf, wenn sie vollständig unrichtig ist § 40 GmbHG. Nur durch die Aufnahme einer neuen, richtigen Gesellschafterliste lasse sich die unrichtige Gesellschafterliste korrigieren. Der Gesellschafter könne zudem Widerspruch zu der unrichtigen Gesellschafterliste beim Handelsregister beantragen und damit den guten Glauben in deren Inhalt erschüttern § 16 III S. 3, 4 GmbHG. Die unrichtige Gesellschafterliste solle jedoch weiterhin im Handelsregister eingetragen bleiben neben dem Widerspruch und/oder einer korrigierten Gesellschafterliste, um die Transparenz des Registers sicherzustellen.
Anhand dieser Entscheidung zeigt sich wie wichtig eine richtige und aktuelle Gesellschafterliste ist. Jemand, der unrichtig in der Gesellschafterliste aufgeführt ist und weder einen Widerspruch beantragt hat, noch eine Klage auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste eingereicht hat, bleibt schutzlos. Schnelle Abhilfe bietet in solchen Fällen vorerst die Eintragung eines Widerspruchs um den guten Glauben in den Inhalt der Gesellschafterliste zu erschüttern. Der gutgläubige Erwerb der Geschäftsanteile ist während der ersten drei Jahre der Unrichtigkeit einer Gesellschafterliste im Handelsregister möglich, wenn dem Berechtigten diese Unrichtigkeit zuzurechnen ist – er also z.B. keinen Widerspruch hat eintragen lassen.