OLG Bremen 2 W 31/21
Individualisierungserfordernis für den Beglaubigungsvermerk der Gründungsvollmacht

16.09.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Bremen
14.12.2021
2 W 31/21
NJW 2022, 630

Leitsatz | OLG Bremen 2 W 31/21

Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwas eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.

Sachverhalt | OLG Bremen 2 W 31/21

Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Bf. vom 25.3.2021 für den Gesellschafter T wird nicht von diesem selbst, sondern durch den von ihm Bevollmächtigten A H unterzeichnet. Die Unterschrift des Vollmachtgebers T zur Bevollmächtigung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags wurde von der zuständigen Konsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt. Allerdings weist der Beglaubigungsvermerk lediglich den Namen des Vollmachtgebers aus. Das Registergericht teilte der Ast. und Bf. mit der Zwischenverfügung vom 17.5.2021 mit, dass dieser Beglaubigungsvermerk unzureichend sei, weil nur der Name des T und keine weiteren individualisierenden Zusätze ausgewiesen werden und dies ein Eintragungshindernis darstellt und setzte eine Abhilfefrist.

Die Notarin, die den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat und Ast. und Bf. ist, erhob dagegen am 20.5.2021 Beschwerde und machte geltend, dass eine Verletzung der Beurkundungsvorschrift des § 10 BeurkG, welcher eine Sollvorschrift darstellt, nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde führe, sodass deren Beweiskraft über die Identität erhalten bleibt.

Im Vorlagebeschluss vom 25.5.2021 wendet das Registergericht ein, dass die Prüfungspflicht der beglaubigenden Konsularbeamtin sich bei der Unterschriftenbeglaubigung nicht auch auf den Inhalt der Urkunde erstreckt, sondern nur die Identitätsfeststellung des Unterzeichners umfasst. Daher könne die Urkunde nicht ergänzend herangezogen werden.

Entscheidung | OLG Bremen 2 W 31/21

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ist statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Bei einer Erstanmeldung einer GmbH hat das Registergericht im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Errichtung die formelle und materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags zu prüfen. Eine Unterzeichnung des Vertrags durch einen Bevollmächtigten ist gem. § 2 II GmbHG nur mit einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die Beglaubigung der Vollmachtserklärung richtet sich nach § 129 BGB, §§ 8, 40 BeurkG. Im Ausland ist gem. § 10 KonsularG der deutsche Konsularbeamte zuständig. Aus § 40 IV BeurkG iVm § 10 II BeurkG folgt. dass der Notar die Person des Unterzeichners so genau bezeichnen soll, dass Zweifel und Verwechslung ausgeschlossen sind. Die Bezeichnung muss sich aus dem Beglaubigungsvermerk selbst ergeben. Dass sie sich durch den unterschriebenen Text vervollständigen lässt, genügt nicht. Die genauen Individualisierungsmerkmale werden in § 26 II DONot konkretisiert. Demnach ist bei der Bezeichnung neben dem Namen der Person auch deren Geburtsdatum, Wohnort, Wohnung und ggf. auch ein abweichender Geburtsname anzugeben. Für die Beurkundung durch einen Konsularbeamten enthält § 10 KonsularG keine abweichende Regelung.

Somit ist nach dem OLG Bremen nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die Anmeldung der GmbH von der Vorlage eines Beglaubigungsvermerkes abhängig macht, welcher eine eindeutige Identitätsprüfung erlaubt.

Indem der Beglaubigungsvermerk weder das Geburtsdatum noch den Wohnort des Erklärenden, sondern nur den Namen des Bevollmächtigten ausweist, sei eine vom Registergericht von Amts wegen zu treffende Feststellung, dass der im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gesellschafter, für den der Bevollmächtigte unterzeichnet hat, auch die hierzu erforderliche Vollmacht erklärt hat, nicht möglich.

Zwar sei das Registergericht bei der Identitätsfeststellung durch die öffentliche Urkunde an die Feststellung des Notars gebunden, allerdings sei ein Vollzug durch das Registergericht ausgeschlossen, weil eine zweifelsfreie Bestimmung der Person des Erklärenden durch den Beglaubigungsvermerk, welcher allein die öffentliche Urkunde darstellt, nicht zweifelsfrei dokumentiert wurde. Somit würden keine wirksamkeitshindernden Mängel der Urkunde, sondern unzureichende Feststellungen den Vollzug aus der Urkunde hindern.

Praxishinweis | OLG Bremen 2 W 31/21

Das Gericht verdeutlicht in seinem Urteil die Wichtigkeit eines korrekten Beglaubigungsvermerks bei einer einzuholenden Gründungsvollmacht. Der Erklärende muss nur aus dem Beglaubigungsvermerk selbst eindeutig identifizierbar sein. Eine mögliche Vervollständigung durch den unterschriebenen Text reicht nicht aus. Ebenso wenig nur die reine Namensnennung des Erklärenden. Vielmehr empfiehlt es sich die in § 26 II DONot konkretisierten Merkmale (Geburtsdatum, Wohnort, Wohnung, ggf. Geburtsname) regelmäßig in dem Beglaubigungsvermerk festzuhalten, um so den Fehler der nicht eindeutigen Identifizierbarkeit und damit eine Verzögerung des Anmeldeprozesses zu vermeiden. Somit sollten in der Praxis eventuelle Bevollmächtigungen zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags dahingehende geprüft werden, ob der Beglaubigungsvermerk der Vollmacht korrekt ist und eine eindeutige Identifizierbarkeit des Erklärenden ermöglicht,