KG 22 W 39/21
Handelsregisteranmeldung nur bei vorab erfolgter Einlageleistung

06.09.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
31.03.2021
22 W 39/21
ZIP 2021, 847

Leitsatz | KG 22 W 39/21

Die Erbringung einer Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung erfordert eine Einbringung mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH. Dies setzt unabhängig von der Rechtsfähigkeit einer Einpersonen-Vor-GmbH eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen voraus. Dafür reicht es nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld in der Hand hält.

Sachverhalt | KG 22 W 39/21

Bei der Beteiligten handelt es sich um eine GmbH, deren geschäftsführender Alleingesellschafter elektronisch die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angemeldet hat. Der zu beurkundende Notar hat die Unterlagen, samt der Geschäftsführer-Versicherung nach § 8 II GmbHG, beim Registergericht eingereicht. Zusammen mit der Anmeldung wies der Notar darauf hin, dass die Einreichung erst erfolgen sollte, wenn ihm – dem Notar – die Einzahlung der Stammeinlage auf das Konto der Vor-GmbH nachgewiesen wurde. Zu der Einzahlung kam es jedoch nicht, da eine Kontoeröffnung nicht möglich war. Stattdessen erfolgte die Einzahlung in bar und der Gesellschafter hielte die Einlage „in den Händen“.
Das Registergericht forderte sodann zu einem Nachweis über die Einzahlung auf bzw. einer notariell beglaubigten Versicherung des Geschäftsführers, dass die Zahlung endgültig für die GmbH gehalten werde. Eine solche wurde jedoch nicht beigebracht, sodass das Registergericht die Eintragung zurückwies. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung | KG 22 W 39/21

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die abgegebene Geschäftsführer-Versicherung genügt den Anforderungen nicht. Vielmehr bestanden Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Versicherung, die durch das Registergericht beanstandet werden konnten. Die Zweifel ergeben sich zwar nicht daraus, dass die Einlageleistung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht eingezahlt wurde. Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist die Anmeldung. Jedoch muss die Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Gesellschaft eingebracht werden, was voraussetzt dass die Einlage mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH erbracht wird. Völlig unabhängig von der jeweiligen Rechtsform muss die Einlageleistung objektiv erkennbar in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen überführt werden.

Das „in den Händen halten“ der Einlage wird diesen Anforderungen gerade nicht gerecht. Vielmehr müssen die Vermögenssphären des Einlegenden und der Gesellschaft abgrenzbar sein; dies gilt insbesondere bei Personenidentität wie bei der Einpersonen-GmbH. Mithin liegt keine erkennbare Separierung vom Privatvermögen.

 

Praxishinweis | KG 22 W 39/21

Um Unsicherheiten und folglich die Ablehnung der Eintragung zu vermeiden, empfiehlt es sich auf eine Bareinzahlung gänzlich zu verzichten. Die Einlage sollte vielmehr auf ein Konto, das den Namen der zukünftigen GmbH trägt, eingezahlt werden. Sollte, wie im vorliegenden Fall, eine Kontoeröffnung nicht möglich sein, so kann alternativ das Bargeld entweder einem Treuhänder übertragen, oder aber die Einlage auf ein notarielles Treuhandkonto geleistet werden.