BGH II ZR 386/17
Hälftig beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine arbeitnehmerähnliche Person

26.02.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
01.10.2019
II ZR 386/17
GWR 2020, 27

Leitsatz | BGH II ZR 386/17

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 I 2 BetrAVG.

Sachverhalt | BGH II ZR 386/17

Der Kläger war mit zwei anderen Geschäftsführern jeweils mit 1/6 und insgesamt mit 50 % an der Beklagten beteiligt. Nachdem die Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach dem 60. Lebensjahr zusagte, jedoch insolvent wurde, nahm der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Versorgung gemäß § 7 BetrAVG in Anspruch. Das LG verpflichtete den Beklagten zu einer Zahlung i. H. v. 435,07 €. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich.

Entscheidung | BGH II ZR 386/17

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision hatte Erfolg, da der Anwendungsbereich des BetrAVG nicht eröffnet sei. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht als Arbeitnehmer gemäß § 17 I 1 BetrAVG bzw. auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 17 I 2 BetrAVG anzusehen. Dies folgt zum einen daraus, dass ein Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen sei und zum anderen, dass derjenige nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfallen kann, der Versorgungsleistungen aufgrund von Leistungen gegenüber seinem eigenen Unternehmen beansprucht. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit einem nicht nur unerheblichen Teil zusammen mit den anderen Geschäftsführern zu 50 % an der Beklagten beteiligt war, sei der Kläger einem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzustellen. Dieser kann jedoch keine arbeitnehmerähnliche Person darstellen.

Praxishinweis | BGH II ZR 386/17

Vor dem Hintergrund des Sinn und Zweck des BetrVAG ist dem BGH zuzustimmen, da ein Gesellschafter-Geschäftsführer in einer derart strukturierten Gesellschaft nicht dem Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers entspricht. Zudem ergibt sich aus der hälftigen Beteiligung aller Geschäftsführer eine Blockier- und somit Handlungsmacht, die einem Arbeitnehmerstatus fremd wäre. Dass dem Kläger die Anteile der beiden anderen Geschäftsführer zugerechnet werden, ist interessengerecht, da die Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Pensionssicherung die gleiche Interessenslage verfolgen. Im Übrigen scheint es interessensgerecht die arbeitnehmerähnliche Eigenschaft schon ab einer 10 % - Beteiligung zu verneinen. Die 10 %-Schwelle in § 50 Abs. 1 GmbHG liefert hierfür einen brauchbaren Anhaltspunkt.