KG 22 W 13/20
Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister nur durch formgerechte Anmeldung

06.10.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
27.11.2020
22 W 13/20
NZG 2021, 429

Leitsatz | KG 22 W 13/20

  1. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister setzt eine formgerechte Anmeldung voraus. Dies erfordert einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung.
  2. Die Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Sachverhalt | KG 22 W 13/20

Der Beteiligte ist ein in das Vereinsregister (Graz) eingetragener Zweigverein des in Wien eingetragenen Vereins nach österreichischem Recht. Er ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 der Satzung eine soziale Einrichtung im Sinne des § 1287 ABGB und verfolgt ideelle Ziele.

Der Verein möchte seinen Sitz nach Berlin verlegen. Das VG Berlin weist den Antrag des Vereins auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ab (21.11.2019). Der Grund für die Ablehnung ist, dass der Verein ein Idealverein, also ein nichtwirtschaftlicher Verein, sei. Am 27.11.2019 stellt der alleinvertretungsberechtigte Obmann daraufhin einen Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister und verweist auf die erfolgte Verlegung des Sitzes des Vereins nach Berlin. Beigefügt war dem Antrag ein Auszug aus dem österreichischen Vereinsregister, das Status, das als Sitz Graz ausweist, und das Urteil des VG Berlin vom 21.11.2019.

Nachdem das AG Berlin-Charlottenburg den Antrag wegen fehlender notarieller Beglaubigung mit Beschluss vom 13.02.2020 zurückgewiesen hat und die Beschwerde des Vereins keinen Erfolg hatte, wurde die Sache nun dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung | KG 22 W 13/20

Der Senat erkennt die nach § 1 Abs. 1 S. 2 VereinsG Österreich bestehende Rechtsfähigkeit im vorliegenden Verfahren an, welche für eine Beteiligtenfähigkeit notwendig ist. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.

Der Senat hält ausdrücklich fest, es sei grundsätzlich sowohl die Eintragung einer Zweigniederlassung als auch die Beabsichtigung eines sogenannten grenzüberschreitenden Formwechsels möglich. Letztere Eintragung begehre der Beteiligte jedenfalls ausdrücklich, indem er in der Beschwerdeschrift vom 27.02.2020 die Forderung eines Formwechsels in einen Idealverein nach deutschem Recht erkläre.

Für den vorgenannten Antrag fehlt es allerdings an der erforderlichen notariellen Beglaubigung (§ 12 Abs. 1 HGB, § 77 Abs. 1 BGB, § 374 FamFG). Trotz zweifachen Hinweises auf die Einhaltung dieser Form, hat der Beteiligte diese mit keiner seiner Angaben gewahrt. Die fehlende notarieller Beglaubigung der Unterlagen rechtfertige die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung.

Der Senat weist des Weiteren – ohne Bindungswirkung – darauf hin, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine, den Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zu begehren, wenn der Sitz nach Deutschland verlegt und jener in Österreich aufgehoben werde. Zu beachten sei jedoch, dass der Umfang in welchem der Idealverein nach deutschem Recht erwerbswirtschaftlich tätig sein darf, nicht unwesentlich geringer ist als derjenige nach österreichischem Recht.

Ein Wechsel nach dem Umwandlungsgesetz scheidet von vornherein aus, weil § 191 Abs. 2 FamFG den eingetragenen Verein als Zielrechtsträger nicht vorsieht. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Rechtsträger.

Gemäß § 21 BGB sei ein Wechsel und mithin die Eintragung möglich, wenn der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die Voraussetzungen nach den §§ 55 ff. BGB eingehalten werden. Dieses ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch Vereinen zu ermöglichen, die ihren ursprünglichen Satzungssitz in einem anderen EU-Staat haben. Der Beteiligte wird hingegen nachweisen müssen, dass das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt. Zudem bedarf es einer Prüfung, ob der Beteiligte tatsächlich nicht als wirtschaftlicher Verein anzusehen ist, welches mit Blick auf die angestrebte Zweckänderung des Beteiligten möglicherweise anzuzweifeln sei.

Praxishinweis | KG 22 W 13/20

Begehrt ein ausländischer Rechtsträger einen grenzüberschreitenden Formwechsel und die Eintragung in das deutsche Vereinsregister, so ist es ihm in dem Rahmen möglich, in welchem der Wechsel auch inländischen Rechtsträgern möglich ist. Daher empfiehlt es sich für Rechtsträger, die ihren Sitz nach Deutschland verlegen wollen, sich ausgiebig mit der deutschen Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Beschränkungen für die Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister vertraut zu machen. Diese können etwa von denen des Landes, in welchem sich der ursprüngliche Sitz befand, abweichen.