OLG Düsseldorf 3 Wx 182/21
Eidesstaatliche Versicherung des Geschäftsführers über fehlende Bestellungshindernisse auch bezüglich §§ 265c, 265d, 265e StGB

06.06.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
21.10.2021
3 Wx 182/21
ZIP 2022, 692

Leitsatz | OLG Düsseldorf 3 Wx 182/21

Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 3 Wx 182/21

Der Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer der UG ist Beteiligter des Prozesses. Er hatte am 11.06.2021 die Eintragung der Gesellschaft nebst abstrakter Vertretungsregelung und seiner Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister beantragt. Dem notariell beglaubigten Antrag des Beteiligten war die Versicherung als Geschäftsführer beigefügt, in der er erklärt, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 sowie S. 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre. Er sei weder im In- noch im Ausland wegen § 265b, § 266 oder § 266a StGB rechtskräftig verurteilt worden.

Mit formlosen Schreiben vom 08.07.2021 beanstandete das Registergericht, dass sich die Versicherung dem Wortlaut nach auch auf die neu erlassenen Bestimmungen §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken müsse. Diese Beanstandung hat es mit angefochtener Zwischenverfügung vom 31.08.2021 wiederholt. Der beurkundende Notar verweigerte in seinem Schreiben vom 27.08.2021, eine ergänzte Geschäftsführererklärung vorzulegen, sondern strebe er eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG an.

Nachdem sich der Notar gegen die Zwischenverfügung wendete, half das Registergericht dem Rechtsmittel nicht ab. Es hat die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 3 Wx 182/21

Die Beschwerde des Notars hat Erfolg.

Zwar sei die Beschwerde begründet. Sie führe allerdings lediglich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil das AG die Frage durch eine instanzabschließende Endentscheidung und nicht im Rahmen einer bloßen Zwischenverfügung hätte entscheiden müssen. Das Verfügungsschreiben sei in der konkret vorliegenden Form einem Beschluss sachlich gleichwertig, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse.

Vielmehr sei die Zwischenverfügung unzulässig, weil der beurkundende Notar in einem Schreiben vom 13.07.2021 den Rechtsausführungen des AG im Einzelnen entgegengetreten war und behauptete, die Versicherung entspräche den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG. Der Notar habe damit ausdrücklich um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten, weshalb das Gericht über den Eintragungsantrag abschließend hätte entscheiden müssen.

Trotzdem dürfte das Beschwerdeanliegen des Beteiligten im Endergebnis keinen Erfolg haben, da auch das OLG Düsseldorf der Meinung ist, dass sich die eidesstaatliche Versicherung auch auf die neu erlassenen Normen des StGB beziehen muss. Der Wortlaut der Norm beziehe sich durch die Benutzung des Wortes „bis“ auch auf die Normen der §§ 265c, 265d, 265e StGB. Der Senat hält die Ansicht, es handele sich um eine statische Verweisung, weshalb diesem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung zukommen würde, für nicht überzeugend. Der RegE der Norm habe vorgesehen, die Ausschlussgründe für eine Geschäftsführerbestellung, um Straftatbestände enumerativ zu erweitern. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes enthält keine Anhaltspunkte darüber, dass der Gesetzgeber nur diejenigen Strafrechtsnormen erfassen wollte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG am 01.11.2008 dort normiert waren. Vielmehr spreche der Zweck des Gesetzes, Personen von dem Amt des Geschäftsführers auszuschließen, die durch betrügerisches Verhalten als Geschäftsführer zwingend ungeeignet sind, dafür, die in Frage stehenden Normen miteinzubeziehen.

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 3 Wx 182/21

Das Gericht stellt mit den nachgehenden Erwägungen fest, dass künftige eidesstaatliche Versicherungen sich vermutlich ausdrücklich auf die im Jahr 2017 neu erlassenen Straftatbestände beziehen müssen. Daher sollte ein Geschäftsführer hierauf ausdrücklich Bezug nehmen, um jegliche Beanstandungen durch das Registergericht zu vermeiden.