OLG Frankfurt a.M. 20 W 264/12
Beteiligung an einer GbR zu Null

25.06.2013

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt a.M.
20.09.2012
20 W 264/12
NZG 2013, 338

Leitsatz | OLG Frankfurt a.M. 20 W 264/12

Die Eintragung einer GbR als Eigentümerin im Grundbuch auf Grund der Einbringung des Grundstückes im Rahmen der Gesellschaftsgründung durch einen Gesellschafter kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ausweislich des vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Kapitalanteil des zweiten Gesellschafters 0 % beträgt.

Sachverhalt | OLG Frankfurt a.M. 20 W 264/12

A und B gründeten mit notariellem Vertrag eine GbR, in die A vereinbarungsgemäß ein Grundstück einbrachte. Das Grundstück sollte dem Gesellschaftsvermögen der GbR zuzurechnen sein, wobei zur Klarstellung der internen vermögensmäßigen Beteiligungsquote der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag dem Gesellschafter A ein Kapitalanteil von 100 % und dem B ein Kapitalanteil von 0 % zugeordnet wurde. B sollte laut Gesellschaftsvertrag einen Beitrag in Form der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens leisten. Der Grundbuchrechtspfleger wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück, da eine Gesellschaft, bei der ein Gesellschafter alle Anteile halte, nicht existent sein könne. Das OLG erachtet die gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gerichtete Beschwerde für begründet.

Entscheidung | OLG Frankfurt a.M. 20 W 264/12

Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar, dass man Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann ohne am Kapital beteiligt zu sein (vgl. BGH WM 1987, 689; BayObLGZ 1989, 52 und NJW-RR 1999, 687; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1446; OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010, 15 U 25/10 – juris). In § 706 Abs. 3 BGB sei klargestellt, dass der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen kann. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der Begriff des Kapitalanteils soweit er – wie häufig – in den Gesellschaftsverträgen von GbRs Verwendung findet, üblicherweise den Maßstab für die nur im Innenverhältnis maßgebliche wirtschaftliche Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft im Hinblick auf eine etwaige Gewinnbeteiligung, Auseinandersetzung oder Abfindung bildet. Der bezifferte Kapitalanteil sei aber gerade nicht mit dem Gesellschaftsanteil im Sinne der Mitgliedschaft oder Beteiligung an der Gesellschaft als solcher gleichzusetzen (vgl. etwa Gummert/MünchHandbuch Gesellschaftsrecht Bd. I, 3. Aufl., § 13 Rn. 18 m.w.N.), insbesondere gehöre das von dem Gesellschafter A in die Gesellschaft eingebrachte Grundstück zum Gesellschaftsvermögen der GbR, welches nach § 719 BGB Gesamthandseigentum bilde, an dem jeder Gesellschafter dinglich Mitinhaber wird (vgl. BGH, NJW 1987, 3124; Palandt/Sprau, § 719 Rn. 1). Eine wie im Streitfall vorgenommene Festlegung der internen wirtschaftlichen Beteiligungsquote von 100 zu 0 hindert folglich nicht die Entstehung einer GbR. Es gebe im Streitfall auch keine greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine GbR deshalb nicht entstanden sei, weil einer der Gesellschafter völlig beitragsfrei gestellt wäre (vgl. zu dieser Problematik Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 37 und § 706 Rn. 1 und 6; Waldner, Anm. zu LG Münster, Beschl. v. 14.12.1995, Rpfleger 1996, 284, 285). Denn Gesellschafter B habe sich nach dem Gesellschaftsvertrag an der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu beteiligen.

Praxishinweis | OLG Frankfurt a.M. 20 W 264/12

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass bei einer Personengesellschaft zwischen der Mitgliedschaft bzw. der Beteiligung an der Gesellschaft als solcher und dem wirtschaftlichen Wert der Beteiligung zu unterscheiden ist. Entstehungsvoraussetzung für die GbR ist lediglich, dass jeder Gesellschafter einen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks leistet – sei es in Form von Kapital oder in Form seiner Arbeitsleistung. Nur die geplante vollständige Beitragsfreiheit eines von zwei GbR-Gesellschaftern verhindert die Entstehung einer GbR.