OLG Brandenburg 7 W 97/20
Beschwerdeberechtigung des abberufenen GmbH-Geschäftsführers bei Ablehnung eines Antrags auf Eintragung von Änderungen in der Person des Geschäftsführers

20.10.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Brandenburg
04.01.2021
7 W 97/20
FGPrax 2021, 18

Leitsatz | OLG Brandenburg 7 W 97/20

  1. Wenn das Verfahren, in dem das Rechtsmittel eingelegt ist, nur auf Antrag begonnen werden kann, kann eine zulässige Beschwerde nur der in seinen Rechten beeinträchtigte Antragsteller erheben, nicht jeder, der durch den ergangenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
  2. Die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer Handelsregistereintragung ist erweitert, aber zugleich auch beschränkt auf alle zur Eintragungsanmeldung Verpflichteten, die bei unterbliebener Anmeldung der Zwangsgeldandrohung unterlägen.

Sachverhalt | OLG Brandenburg 7 W 97/20

Der vermeintlich neu berufene Geschäftsführer stellte den Antrag, die Änderung in der Person des Geschäftsführers in das Handelsregister einzutragen. Das Amtsgericht hielt den zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss über die Ab- und Neuberufung jedoch für unwirksam und lehnte die Eintragung ab.

Der aus seiner Sicht abberufene GmbH-Geschäftsführer versuchte mit der Beschwerde vor dem OLG gegen den amtsgerichtlichen Beschluss die Austragung aus dem Handelsregister zu erreichen.

Entscheidung | OLG Brandenburg 7 W 97/20

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG erachtete die Beschwerde des vermeintlich abberufenen Geschäftsführers mangels eigener Beschwer als unzulässig.

Das Gericht stellte fest, es käme nicht auf eine eigene Beschwer, also eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten durch den angefochtenen Beschluss, an (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerdeberechtigung ergäbe sich ausschließlich aus § 59 Abs. 2 FamFG. Demnach steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist.
Die Eintragung der Ab- und Neuberufung eines GmbH-Geschäftsführers setzt einen Antrag voraus, nämlich die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§§ 39, 78 GmbHG). Da der neue Geschäftsführer den mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Eintragungsantrag gestellt hatte und dieser abgelehnt wurde, stand ausschließlich dem vermeintlich neuen Geschäftsführer die Beschwerde zu. Der aus seiner Sicht abberufene Geschäftsführer ist hingegen nicht beschwerdeberechtigt.

Mit Blick auf die Verfahrensökonomie wird zwar die Auffassung vertreten, auch all diejenigen seien beschwerdeberechtigt, die zwar keinen Antrag gestellt haben, aber berechtigterweise hätten stellen können. Eine Erweiterung der Beschwerdeberechtigung i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG ist damit aber nicht verbunden. Die Beschwerdeberechtigung wird zwar ausgedehnt, aber auch beschränkt auf alle zur Eintragungsanmeldung Verpflichteten, die bei unterbliebener Anmeldung der Zwangsgeldandrohung unterlägen. Da der abberufene Geschäftsführer nicht zu den Verpflichteten gehört, eine Anmeldung im Handelsregister vorzunehmen, brauchte nicht entschieden werden, ob er beschwerdebefugt sein sollte.

Der vermeintlich abberufene Geschäftsführer konnte seine Beschwerdeberechtigung auch nicht auf die Auffassung stützen, die Beschlussfassung sei – wie das AG gemeint hat – unwirksam und seine Vertretungsbefugnis und Anmeldepflicht demnach nicht beendet. Denn träfe dies zu, würde ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, die Eintragung seiner Abberufung im Verfahren durchzusetzen.

Praxishinweis | OLG Brandenburg 7 W 97/20

Die Entscheidung zeigt die formalen Erfordernisse bei der Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführerwechsels auf, welche häufig übersehen werden.

Es muss bedacht werden, dass das Recht und die Pflicht zur Anmeldung im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsführeramtes entfallen. Um als ausscheidender Gesellschafter daher noch eine Möglichkeit zu haben, sein Amtende selbst im Handelsregister anmelden zu können, muss die Amtsbeendigung auf den Zeitpunkt der Eintragung dieser Tatsache aufschiebend befristet werden.