OLG Rostock 4 W 4/20
Beendigung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots des GmbH-Geschäftsführers in der Gesellschaftsinsolvenz

22.03.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Rostock
02.06.2020
4 W 4/20
NZG 2020, 1152

Leitsatz | OLG Rostock 4 W 4/20

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer (§ 88 Abs. 1 S. 1 AktG analog) endet mit Verlust der Organstellung und gilt unabhängig von der Insolvenz der GmbH.

Sachverhalt | OLG Rostock 4 W 4/20

In Streit steht, ob der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nach Insolvenzeröffnung weiterhin einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt.

Das Landgericht hatte entschieden, dass das kraft Gesetzes aus der Organstellung des Geschäftsführers folgende Wettbewerbsverbot nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, sondern eben erst mit Beendigung der Organstellung erlösche.

Entscheidung | OLG Rostock 4 W 4/20

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts.

Allgemein sei anerkannt, dass das Wettbewerbsverbot erst mit Beendigung der Organstellung entfalle. Die Insolvenzeröffnung berührt aber die Organstellung nicht bzw. beendet diese nicht.

Argumentativ fügt sich diese Auffassung auch in den Zweck des Wettbewerbsverbotes ein. Konkret begründet sich das Wettbewerbsverbot aus den Informationserlangungsmöglichkeiten und der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers.

Die Möglichkeiten Informationen zu nutzen oder für die Gesellschaft tätig zu werden, erfahren zwar durch § 80 InsO eine starke Beschränkung der Tätigkeit des Geschäftsführers. Sie entfallen aber nicht gänzlich. Vielmehr sei das Sonderverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch stärker zum Schutze der Gesellschaft ausgeprägt.

Die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bestehen nach Auffassung des Senats im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fort. § 80 InsO berühre das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftsorgan gerade nicht.

Zudem bewirke § 80 Abs. 1 InsO nicht, dass die Gesellschaft sich im Außenverhältnis vertraglich gegenüber Dritten nicht binden könne. Die Gesellschaft kann mit Dritten weiterhin Verträge schließen, wobei für den Dritten in der Rechtsfolge kein Anspruch gegen die Masse begründet werde.

Da dem Geschäftsführer weiterhin organschaftliche Pflichten obliegen, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das in Rede stehende Wettbewerbsverbot nicht mehr bestehen sollte.

Praxishinweis | OLG Rostock 4 W 4/20

Die Entscheidung ist in Gänze nachvollziehbar. In Kombination der besonderen Treueverpflichtung zum Schutz der Gesellschaft im Insolvenzverfahren mit den grundsätzlich weiterhin neben dem Insolvenzverwalter bestehenden Informationsrechten, macht ein Fortgelten des Wettbewerbsverbots zum Schutz der Gesellschaft und mittelbar der Insolvenzgläubiger womit des Rechtsverkehrs im weiteren Sinne unumgänglich. In der Praxis kann jedem Geschäftsführer nur angeraten werden, sich regelmäßig rechtlichen Fortbildungen hinzugeben, um eigene Entscheidungen ordnungsgemäß treffen zu können.