BGH VII ZR 269/15
Außen-GbR mit einer juristischen Person als Gesellschafter ist kein Verbraucher

15.11.2017

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
30.03.2017
VII ZR 269/15
ZIP 2017, 917

Leitsatz | BGH VII ZR 269/15

Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis 13. Juni 2014 geltenden Fassung.

Sachverhalt | BGH VII ZR 269/15

Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine GbR, deren Gesellschafter eine natürliche und eine juristische Person sind, Verbraucher i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB ist.

Entscheidung | BGH VII ZR 269/15

Sei eine juristische Person Gesellschafter einer GbR, könne das Handeln der GbR nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 BGB. Dieser beschränke den Anwendungsbereich auf natürliche Personen. § 13 BGB diene der Umsetzung mehrerer verbraucherschützender, europäischer Richtlinien. Der EuGH habe den Verbraucherbegriff ebenso auf ausschließlich natürliche Personen bezogen. Auch aus der Systematik der §§ 13, 14 BGB folge nicht, dass eine solche GbR Verbraucher sei. Auch nach der historischen Auslegung von § 310 BGB, der aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführt wurde, sei eine solche GbR keinesfalls Verbraucher. Eine Ausdehnung des Rechtsbegriffs sei aufgrund der Gesetzesbegründung nicht geboten. Zuletzt ergebe auch Sinn und Zweck der Vorschrift nichts anderes. Die BGH-Rechtsprechung zur WEG, die einem Verbraucher gleichzustellen sei, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehöre und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene, sei hier nicht übertragbar. Der Verbraucher, der sich freiwillig mit einer juristischen Person zu einer GbR durch Gesellschaftsvertrag zusammenschließe, sei nicht so schützenswert wie der, der durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied der WEG werde.

Praxishinweis | BGH VII ZR 269/15

Aus der Entscheidung folgt, dass die 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG, die für Verbraucherverträge gilt, sobald nicht ausschließlich natürliche Personen an einer GbR beteiligt sind, keine Anwendung findet.


Fraglich ist, ob nach dieser Entscheidung immer noch anerkannt werde kann, dass eine GbR, die nur aus natürlichen Personen bestehe, Verbraucher sei. Dies ließ der BGH explizit offen: „Im Streitfall stellt sich die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind. “ Da der BGH bisher aber nichts Gegenteiliges entscheiden hat und die h.M.  auch dabei bleibt, sollte die 2-Wochen-Frist bei einer GbR, die nur aus natürlichen Personen besteht, weiter eingehalten werden.