OLG München 7 U 342/18
Auskunftsanspruch über Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung von Mitanlegern – trotz DSGVO

20.06.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
16.01.2019
7 U 342/18
ZIP 2019, 368 = NZG 2019, 540

Leitsatz | OLG München 7 U 342/18

  1. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der anderen Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 - II ZR 134/11, NJW 2013, 2190).
  2. Der Anleger braucht kein berechtigtes Interesse an der Auskunft geltend zu machen. Es liegt keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch des Auskunftsrechts vor, wenn das Auskunftsersuchen allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Daten der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen ein Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten.
  3. Der Auskunftsanspruch ist nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (DSGVO) ausgeschlossen.

Sachverhalt | OLG München 7 U 342/18

Die Klägerin verlangt Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe ihrer Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-KG. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, durch die über die Treuhandkommanditistin als Treugeber Beteiligte im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den (anderen) Kommanditisten wie Direktkommanditisten behandelt und ihnen gleichgestellt werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe als einem Kommanditisten gleichgestellten Gesellschafter der Anspruch auf Auskunft zu, da sie ein Recht habe, ihre Mitgesellschafter und Vertragspartner zu kennen. Eine Ausnahme vom Auskunftsanspruch nach § 242 BGB oder § 226 BGB liege nicht vor. Die Klägerin trägt vor, sie begehre Austausch mit ihren Mitgesellschaftern, es gehe ihr um die Ausübung von Gesellschafterrechten und ggf. auch die Gründung eines Beirates. Es sei zwar zutreffend, dass sie auch den Erwerb von weiteren Anteilen von Mitgesellschaftern anstrebe, dies sei aber nicht der einzige und ausschließliche Zweck.

Das LG wies die Klage mit dem Argument ab, das Auskunftsbegehren sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin begehre die Daten im Wesentlichen, um anderen Anlegern ein Kaufangebot zu machen. So sei sie schon in einem Parallelfall vorgegangen. Die Beklagte berief sich auch darauf, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sei.

Hiergegen richtete die Klägerin ihre Berufung.

Entscheidung | OLG München 7 U 342/18

Das OLG München verurteilte die Beklagte, der Klägerin Name, Anschrift und die Höhe der Beteiligung, der (unmittelbaren und mittelbaren) Anleger schriftlich mitzuteilen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung habe jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das selbstverständliche unentziehbare mitgliedschaftliche Recht, seine Vertragspartner, die Mitgesellschafter, zu kennen. Dies ergebe sich aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem, auch für den Treugeber. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, habe einen Anspruch darauf, dass ihm Namen und Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt habe. Im zu entscheidenden Fall sei der Klägerin im Innenverhältnis zur Gesellschaft und Mitgesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag die gleichen Rechte eingeräumt wie den unmittelbar Beteiligten. Dieses Auskunftsbegehren sei lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, und das Schikaneverbot, § 226 BGB, begrenzt.

Im vorliegenden Fall sei der Auskunftsanspruch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verneinen. Es sei keine unzulässige Rechtsausübung und auch kein Missbrauch des Auskunftsrechts, wenn ein Gesellschafter Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter begehre und sich dann an diese mit einem Kaufangebot wende.

Die Ausübung dieses unentziehbaren mitgliedschaftlichen Rechts könne nur dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bezug zur Gesellschafterstellung und der vertraglichen Verbindung mit den anderen Mitgesellschaftern aufweise. Die Auskunft dürfe nur dann verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse bestehe oder das Interesse so unbedeutend sei, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand stehe. Das OLG München hat dies z.B. für den Fall der Verfolgung gesellschaftsfremder Zwecke anerkannt, bei dem die Auskunft durch kollusives Zusammenwirken des Gesellschafters mit seinem Prozessvertreter allein dazu dienen sollte, neue Mandanten zu akquirieren.

Das OLG München führte aus, dass keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch der Gesellschafterstellung vorliege, wenn ein Gesellschafter bzw. Treugeber anstrebe, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern. Es stelle ein legitimes Interesse dar, das aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis erwachse, durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile seinen Einfluss und seine Stellung in der Gesellschaft zu vergrößern.

Ob ein Kaufangebot angenommen werde – und zu welchem Preis – liege in der freien Entscheidung des anderen Gesellschafters. Hinzu komme, dass Verfügungen über den Geschäftsanteil im zu entscheidenden Fall der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin bedürfen, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden könne.

Dies alles führe dazu, dass der Ankauf von Geschäftsanteilen durch Mitgesellschafter keinen grundsätzlichen Einwänden unterliege und vor allem keine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Dies gelte sodann auch für die einem Ankauf vorausgehende Information über Mitgesellschafter.

Bezwecke die Auskunft zudem die Ausübung von Gesellschafterrechten, wie z. B. die Absprache mit Mitgesellschaftern oder die Gründung eines Beirats, wie im zitierten Parallelfall geschehen, könne hierin ohnehin keine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden.

Das OLG München entschied, dass sich die Beklagte nicht auf die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen könne, um die Herausgabe der Daten zu verweigern. Art. 6 Abs. 1 b DSGVO bestimme, dass die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig sei, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen. Ohne Daten keine Kontaktmöglichkeit zu den anderen Gesellschaftern, weder zur Organisierung der Gesellschafter, noch zum Ankauf von Anteilen.

Praxishinweis | OLG München 7 U 342/18

Das Urteil wird in der Literatur begrüßt, da es für Fondanleger Rechtssicherheit schafft und ihre mitgliedschaftlichen Rechte als Gesellschafterrechte anerkennt und stärkt.

Es beweist auch, dass die DSGVO der Auskunft über Mitgesellschafter nicht entgegensteht, wenn sie zur Ausübung der Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag notwendig ist.

Ein Publikumsfonds in der Rechtsform GmbH & Co. KG bleibt daher trotz Verschärfung des Datenschutzes für anonyme Beteiligungen ungeeignet, sofern den Anlegern Gesellschafterrechte eingeräumt worden sind.

Die Argumentation des OLG zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Auskunft kann auch auf andere Rechtsformen, z. B. die Genossenschaft bzgl. der Kundgabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail der gewählten Vertreter, übertragen werden.