BGH XII ZR 71/18
Auskunftsanspruch eines in der DDR gezeugten Kindes über anonymen Samenspender

05.04.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
23.01.2019
XII ZR 71/18
NJW 2019, 848

Leitsatz | BGH XII ZR 71/18

  1. Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senat, BGHZ 204, 54 = NJW 2015, 1098 = NZFam 2015, 254 = FamRZ 2015, 642).

  2. Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen (im Anschluss an Senat, BGHZ 204, 54 = NJW 2015, 1098 = NZFam 2015, 254 = FamRZ 2015, 642)

Sachverhalt | BGH XII ZR 71/18

Die im Dezember 1990 geborene Klägerin begehrt von der beklagten, in den neuen Bundesländern ansässigen, Klinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters, einem Samenspender.

Ab 1989 erfolgte eine Behandlung der Mutter der Klägerin wegen ihres Kinderwunschs durch den Rechtsvorgänger der Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 11.7.1989 erklärte die Mutter und ihr damaliger Ehemann, dass das aus der Behandlung hervorgehende Kind das mit allen sich ergebenden rechtlichen Folgen gemeinsame, aus der Ehe hervorgegangene Kind sein solle. Am 27.4.1990 erfolgte eine künstliche heterologe Insemination an der Mutter, die zur Schwangerschaft und zur Geburt der Klägerin führte. Dem Samenspender hatte die Klinik Anonymität zugesichert. Im Jahr 2013 erfuhr die Klägerin von den Umständen ihrer Zeugung und verlangte vom Beklagten Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Der Samenspender verweigerte die Preisgabe der Identität. Die Eltern der Klägerin befreiten die Beklagte von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Auskunftsklage vor dem Landgericht wurde abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung | BGH XII ZR 71/18

Der BGH hob das landgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung genieße verfassungsrechtlichen Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschaffe aber keinen Auskunftsanspruch, sondern könne nur vor der Vorenthaltung solcher Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis von Privatrechtssubjekten bedürfe es hingegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Ein solcher Anspruch ergäbe sich vorliegend aus § 242 BGB, den Grundsätzen von Treu und Glauben. Auch nach DDR-Recht könnte die Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, die u.a. dem Schutz des zu zeugenden Kindes dienen, direkte Ansprüche zwischen dem ärztlichen Behandler und dem Kind begründen. Als eine Sonderverbindung sei die bestehende Rechtsbeziehung geeignet, die Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben über die Identität des Samenspenders zu bilden. Dabei könne dahinstehen, ob das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei vielmehr als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent, sodass die aus ihm abgeleiteten Rechtsinstitute auch auf vor dem Beitritt geschlossene Verträge anzuwenden seien.

Von einer Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Es habe eine Grundrechtsabwägung zu erfolgen. Die Kenntnis der eigenen Abstammung sei ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches auf Seiten der Klägerin betroffen sei. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, könne den Einzelnen erheblich belasten und ihr sei daher ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung einzuräumen. Hinsichtlich des Samenspenders komme sein Schutz auf informationelle Selbstbestimmung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Jedoch komme selbst bei Anonymitätszusicherung des Samenspenders dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zu. Der Samenspender habe sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trage dafür eine soziale und ethische Verantwortung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes werde nicht bei der Zulässigkeit einer strikten Anonymitätszusage berücksichtigt und sei somit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Praxishinweis | BGH XII ZR 71/18

Bereits 2015 hatte der BGH ein Grundsatzurteil für Auskunftsansprüche gegen Reproduktionsmediziner von Spenderkindern bezüglich der Identität des Samenspenders erlassen (BGHZ 204, 54 = NJW 2015, 1098). Der Anspruch solle sich aus § 242 BGB ergeben und aus der Schutzwirkung des Behandlungsvertrags zugunsten des Kindes hervorgehen.

In dem vorliegendem Fall hat der Senat einen unveränderten Sachverhalt abweichend vom DDR-Recht beurteilt. Nach der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB ist für vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes entstandene Schuldverhältnisse das Recht der ehemaligen DDR maßgebend und das fortgeltende Recht so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre.

Die Erstreckung des Grundsatzurteils auf Fälle mit DDR-Bezug und bei Anonymitätszusicherung hat zufolge, dass Samenspender in ganz Deutschland regelmäßig mit dem Verlust ihrer Anonymität gegenüber dem Kind rechnen müssen. Grundsätzlich ist daher das Kenntnisrecht des Kindes begründet.