KG Berlin 1 W 244/09
Unzulässigkeit einer Firma „... GmbH & Co. ...“ bei ausschließlicher persönlicher Haftung von Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt)

26.02.2010

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG Berlin
08.09.2009
1 W 244/09
GmbHR 2009, 1281 = NZG 2009, 1159

Leitsatz | KG Berlin 1 W 244/09

Vorinstanz: LG Berlin, Beschluss v. 11.6.2009 – 106 T 42/09

Sachverhalt | KG Berlin 1 W 244/09

Das KG Berlin hatte zu entscheiden, ob eine Firmierung als GmbH & Co. Gesellschaft auch dann zulässig ist, wenn – nach Änderung der Gesellschafterstruktur – eine UG (haftungsbeschränkt) und keine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist.

Entscheidung | KG Berlin 1 W 244/09

§ 19 Abs. 2 HGB schreibe vor, die Haftungsbeschränkung des persönlichen Gesellschafters kenntlich zu machen und die Art der Gesellschaft zu bezeichnen. Zwar müsse die Firma nicht über die Identität des persönlich Haftenden informieren. Aus Gründen der Transparenz sei aber erforderlich, die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen. Eine Unternehmergesellschaft sei zwar eine Unterform der GmbH, die aber gemäß § 5a GmbHG zwingend die Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt) zu führen habe, um eine Täuschung des Geschäftsverkehrs über das möglicherweise sehr geringe Gründungskapital auszuschließen. Dabei komme es nicht auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der juristischen Person, sondern auf die rechtlichen Verhältnisse an. Insofern bleibe außer Betracht, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Kapitalaufbringung bei der Gründung einer normalen GmbH herabgesetzt habe.
Außerdem verstoße die Beibehaltung der Firma gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, da sie geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Dem Mindestkapital einer haftungsbeschränkten Gesellschaft komme die Funktion einer Seriositätsschwelle zu und sei aus diesem Grund für Adressaten von wesentlicher Bedeutung.
Auch der Grundsatz der Firmenbeständigkeit, der in § 24 HGB zum Ausdruck gebracht wird, führe zu keinem anderen Ergebnis, da ihm der Grundsatz der Firmenwahrheit gemäß § 19 Abs. 2 HGB vorgehe. Für weitere Ermessenserwägungen sei wegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift kein Raum.

Praxishinweis | KG Berlin 1 W 244/09

Das KG trifft mit dieser Entscheidung eine wesentliche Grundentscheidung zum Firmenrecht der durch das MoMiG eingeführten UG (haftungsbeschränkt). Das KG stellt klar, dass die UG (haftungsbeschränkt) – auch wenn sie Vorstufe zur GmbH ist – nicht in den Genuss der Firmierung als GmbH kommen darf. Die unterschiedlichen Seriositätssignale von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) mit einem Mindestkapital von 25.000 € bzw. 1 € sind in der Firmierung zwingend zum Ausdruck zu bringen. Auch ist die Änderung der Gesellschafterstruktur kein zulässiger Umweg, im Wege der Firmenfortführung als GmbH zu firmieren, wenn lediglich eine UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich persönlich haftende Gesellschafterin ist.