OLG Saarbrücken 5 W 48/19
Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit

02.04.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Saarbrücken
31.01.2020
5 W 48/19
GmbHR 2020, 964

Leitsatz | OLG Saarbrücken 5 W 48/19

Die Löschung einer Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit kann auch dann erfolgen, wenn die Gesellschaft es trotz mehrfacher Möglichkeit unterlässt, Vermögenswerte nachzuweisen. Das Registergericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlung aber nicht „ins Blaue hinein" tätig werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vermögen der Gesellschaft vorliegen.

(nicht amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt | OLG Saarbrücken 5 W 48/19

Die Beschwerde der betroffenen GmbH richtete sich gegen eine drohende Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 Abs. 1 FamFG.

Das Bundesamt für Justiz hatte zuvor ein Prüfungsverfahren zur Löschung der GmbH gem. § 394 FamFG angeregt, weil u.a. Anlass für deren Vermögenslosigkeit bestand.

Nach Auskunft der IHK standen für die Jahre 2001 bis 2013 Mitgliedsbeiträge von über 2.360 EUR offen, ab 2014 habe keine Veranlagung mehr stattgefunden, weil die Gesellschaft nicht mehr auffindbar gewesen sei.

Das zuständige Finanzamt teilte zudem mit, dass letztmalig für das Jahr 2011 eine Steuererklärung abgegeben und seit 2013 keine Zahlungen mehr geleistet worden seien.

Der Geschäftsführer der betroffenen GmbH legte gegen den Löschungsantrag Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei, ohne jedoch die Vermögenswerte der Gesellschaft genauer zu identifizieren.

Nachdem er die Vermögenswerte auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Handelsregisters hin nicht schlüssig darlegen und glaubhaft machen konnte, wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, es sei kein Vermögen mehr vorhanden.

Entscheidung | OLG Saarbrücken 5 W 48/19

Die Beschwerde der Betroffenen hatte keinen Erfolg. Das OLG Saarbrücken stimmte der Löschung zu. Es sei zurecht angenommen worden, dass mangels Gesellschaftsvermögens die Voraussetzungen einer Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG vorlagen.

Die Vorschrift des § 384 FamFG dient dazu, den Rechtsverkehr vor vermögenslosen Gesellschaften zu schützen. Vermögenslosigkeit ist gegeben, wenn nach kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine zugunsten der Gläubiger verwertbaren Vermögensgegenstände mehr existieren. So könne zwar selbst geringfügiges Vermögen der Vermögenslosigkeit entgegenstehen, nicht jedoch verschwindend geringe Werte, bei denen von einer sinnvollen Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger auch nicht mehr annähernd gesprochen werden kann.

Vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 26 FamFG hat das Registergericht im Löschungsverfahren grundsätzlich die für die Vermögenslosigkeit maßgeblichen Umstände von Amts wegen aufzuklären. Daher könne das Registergericht seine Löschungsentscheidung nicht allein auf eine unterlassene oder unzureichende Darlegung des Geschäftsführers stützen. Ohne jeglichen Sachvortrag der Gesellschaft zur Ermöglichung weiterer Untersuchungen müsse das Registergericht jedoch auch nicht „ins Blaue hinein“ tätig werden.

Demnach könne, soweit kein Grund ersichtlich ist, wieso sie die vorhandenen Vermögenswerte nicht wenigstens identifizierbar bezeichnet, von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden.

Praxishinweis | OLG Saarbrücken 5 W 48/19

Der Beschluss des OLG Saarbrücken zeigt die Bedeutung der Mitwirkungsobliegenheit einer betroffenen GmbH im Rahmen eines amtswegigen Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG auf. Trotz des gem. § 26 FamFG im Löschungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes, sollten die Beteiligten unbedingt gem. § 27 FamFG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und dabei ihre Erklärungen über die tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abgeben.

Anderenfalls besteht u.U. die Gefahr, dass die GmbH ohne weitere Nachforschungen des Registergerichts aus dem Handelsregister gelöscht wird.