OLG Düsseldorf I-3 Wx 26/19
Grundsatz der Firmenwahrheit bei der Firma „Not und Elend GmbH“

28.12.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
12.08.2019
I-3 Wx 26/19
DNotZ 2020, 778

Leitsatz | OLG Düsseldorf I-3 Wx 26/19

  1. Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit, wonach zum Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs die Firma keine Angaben enthalten darf, die evident geeignet ist, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen wesentliche unrichtige Vorstellungen hervorzurufen, ist es dem Registergericht versagt, ein im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragenes Unternehmen, auf Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführers hin unter Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auf „Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren“ als „Not und Elend GmbH“ einzutragen.
  2. Das Registergericht ist verfahrensrechtlich auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt, wobei es gehalten ist, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen.

 

Sachverhalt | OLG Düsseldorf I-3 Wx 26/19

Beim AG Bonn ist die beteiligte Gesellschaft im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragen.

Mit Beschluss der Gesellschafter vom 15.12.2017 ist die Satzung in Bezug auf Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand geändert bzw. erweitert worden. Die Änderung ist durch den neuen Gesellschafter taggleich zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden.

Die Änderung der Firma in „Not und Elend GmbH“ ist durch das Registergericht nach erfolglosem Hinweis auf § 18 Abs. 1 HGB mit Beschluss vom 04.01.2019 zurückgewiesen worden.

Entscheidung | OLG Düsseldorf I-3 Wx 26/19

Die Ablehnung der Eintragung erging zurecht.

Die Firma „Not und Elend GmbH“ verstößt nach Auffassung des Registergerichts und des OLG Düsseldorfs gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, weil diese in keinem Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand aufweist. Der Grundsatz der Firmenwahrheit, resultierend aus § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, besagt im Wesentlichen, dass die Firma keine angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irreführen und somit als allgemeines und umfassendes Verbot Teile des Publikums oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäft irrezuführen.

Abzustellen ist bei der Beurteilung des Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 HGB auf den durchschnittlichen Angehörigen der Zielgruppe, zu denen bei der Firma die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber gehören, bei verständiger Würdigung. Entscheidend ist ausschließlich die potentielle objektive Irreführung, sodass es auf die subjektive Absicht der Verantwortlichen nicht ankommt.

Grundsätzlich werde über die Art des Unternehmens irrgeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbereich keinerlei Bezug zu der behaupteten Tätigkeit habe. Dabei darf das Registergericht zur Prüfung lediglich beachten, was ersichtlich und evident ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HGB).

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist aus Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen des Verkehrskreises bei verständiger Würdigung aus der Firma „Not und Elend GmbH“ kein hinreichender Zusammenhang zum benannten Unternehmensgegenstand ersichtlich. Viel mehr deute die Wendung nach allgemeinem Sprachgebrauch auf einen Zustand der Armut und Hilflosigkeit hin. Diese begründe die Gefahr, dass für beteiligte Verkehrskreise nicht der eigentliche Unternehmensgegenstand ersichtlich sein, sondern die Fehlvorstellung einer möglichen Betreuung von Personen in einer Misere entstehen könnte.

Praxishinweis | OLG Düsseldorf I-3 Wx 26/19

Die strenge Auslegung des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB durch das OLG Düsseldorf in der Begründung ist in der Literatur teilweise auf Ablehnung gestoßen. Für die Praxis hat dies jedoch keine Relevanz. Viel mehr hat das OLD Düsseldorf obergerichtlich festgestellt, dass wenigstens ein für den vernünftigen Betrachter erkennbarer Zusammenhang bei der Firma zum Unternehmensgegenstand bestehen muss. Die Auslegung im konkreten Fall durch die Registergerichte wird durch die Entscheidung aber nicht beeinflusst. Auch bisher galt, dass die Registergerichte nur in die Prüfung einbeziehen dürfen, was evident und ersichtlich ist. In der Praxis zeigt die Entscheidung jedoch auf, dass die Firma der Gesellschaft mit Bedacht gewählt werden sollte. Ein konkret erkennbarer Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand sollte erkennbar sein. Hier bietet es sich insbesondere an die Entscheidung des OLG Düsseldorfs zu nutzen und eine ordentliche Struktur zu schaffen. Den Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft weit zu fassen und ein möglichst großes Spektrum unterschiedlicher Wirtschaftszweige abzudecken. Vielmehr sollte durch eine wohldurchdachte Struktur unterschiedlicher Gesellschaften mit jeweils eigenständigem Gegenstand auch eine verbesserte Haftungsstruktur zu schaffen. Wie immer bietet die Entscheidung somit Anlass stetige Optimierungen im Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmen ins Auge zu fassen.