OLG Köln 2 Wx 28/20
Verschmelzung von Vereinen: Vorlage der Schlussbilanzen

16.10.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
10.02.2020
2 Wx 28/20
FGPrax 2020, 72

Leitsatz | OLG Köln 2 Wx 28/20

Eine Verschmelzung zweier Vereine kann nur im Register eingetragen werden, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird.

(Leitsatz des Gerichts)

Sachverhalt | OLG Köln 2 Wx 28/20

Der Antragsteller bezweckte die Verschmelzung eines nichtwirtschaftlichen Vereins iSd § 21 BGB „Landesverband NRW“ als übertragender Rechtsträger auf den ebenfalls nichtwirtschaftlichen Bundesverband M e.V. Die beim Registergericht eingereichten Unterlagen umfassten beglaubigte Abschriften der Vereinsregisteranmeldung (16.07.2019), des Protokolls der Mitgliederversammlung des Bundesverbands M e.V. (13.12.2014), des Verschmelzungsberichts (13.12.2014) und des gleichdatierten Verschmelzungsvertrages. Mit Schreiben vom 24.09.2019 hat das Registergericht um Übersendung einer Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 17 Abs. 2 UmwG gebeten, die nicht älter als acht Monate sein dürfe. In der Folge reichte der Antragsteller den Kassenbericht für das Jahr 2016 vom 02.01.2017 nach und teilte mit, dass die Erstellung einer Schlussbilanz wegen bereits erfolgter Vermögensübertragung auf den übernehmenden Rechtsträger nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 12.12.2019 hat das AG Köln die Anmeldung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss wehrt sich der Antragsteller mit der seiner Beschwerde zum OLG Köln. Er vertritt die Auffassung, dass die Einreichung einer Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG entbehrlich sei, weil der übertragende Rechtsträger als Verein nicht bilanzierungspflichtig sei und auch freiwillig keine Bücher führe. Aufgrund der erfolgten Vermögensübertragung sei die Nacherstellung einer Bilanz tatsächlich nicht möglich.

Entscheidung | OLG Köln 2 Wx 28/20

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kassenbericht für das Jahr 2016 erfülle nicht die Anforderungen nach § 17 Abs. 2 UmwG.

Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es der Aufstellung einer Schlussbilanz nicht bedürfe, wenn keiner der beiden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger nach kaufmännischen Regeln bilanzierungspflichtig sei und der übertragende Rechtsträger auch nicht freiwillig oder aufgrund innerverbandlicher Vorgabe entsprechende Abschlüsse erstelle, vertritt das OLG Köln, dass § 17 Abs 2 UmwG keine Bilanzierungspflicht voraussetzt, sondern eine solche gerade erst gesonderte Bilanzierungspflicht begründet.

Gegen die Auffassung der Literatur sprechen insbesondere der Gesetzeswortlaut und der Gesetzeszweck. Sinn und Zweck der Schlussbilanz bei Verschmelzungen ist die Funktion als Wertnachweis und Beurteilungsgrundlage zu Gunsten des Gläubigers wegen seiner Rechte gemäß § 22 ff. UmwG. Für den Gläubiger des aufnehmenden Rechtsträgers gibt die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers Hinweise auf sich nun verändernde Vermögenswerte. Dem Gläubigerschutz komme entgegen der Auffassung in der Literatur auch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung im Vereinsrecht zu. Die Auslegung des Verschmelzungsrechts werde nicht dadurch beeinflusst, inwieweit das Vereinsrecht grundsätzlich dem Gläubigerschutz Rechnung trage. § 17 Abs. 2 UmwG begründet gerade eine eigenständige Bilanzierungspflicht unabhängig von den generellen Bilanzierungspflichten nach kaufmännischen Regelungen.

Dass das Vermögen bereits auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sei und eine Bilanzierung nun nicht mehr möglich sein solle, falle aufgrund der zeitlichen Differenzen in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Eine Anmeldung wäre zeitlich rechtzeitig möglich gewesen, sodass eine den Anforderungen von § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz hätte erstellt werden können.

Praxishinweis | OLG Köln 2 Wx 28/20

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung des OLG Köln, aufgrund anderweitig fehlender Rechtsprechung zunächst das Erfordernis bei zukünftigen Verschmelzungen (auch bei Vereinen) eine Schlussbilanz zu erstellen. Zwar wird diese Entscheidung in der Literatur kritisiert und § 17 Abs. 2 UmwG vielfach anderweitig aufgefasst, jedoch wird sich die Praxis der Registergerichte an dieser Entscheidung orientieren. Anderweitige ober- oder höchstgerichtliche Rechtsprechung ist bisher zur Auslegung von § 17 Abs. 2 UmwG nicht ergangen. Das OLG Köln hat dies zwar erkannt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese ist allerdings vom Antragsteller nicht eingelegt worden.

Konsequenterweise wird man davon ausgehen können, dass die Registergerichte die Auffassung des OLG Köln, dass § 17 Abs. 2 UmwG eine gesonderte Bilanzierungspflicht begründet, in der Folge auch auf andere grundsätzlich nichtbilanzierungspflichtige Unternehmen anwenden werden.