BGH II ZB 13/19
Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist zulässig

24.07.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
28.04.2020
II ZB 13/19
ZIP 2020, 1236

Leitsatz | BGH II ZB 13/19

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden.

Sachverhalt | BGH II ZB 13/19

Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft und befindet sich in Gründung. Sie begehrt vom Registergericht die Eintragung in das Handelsregister mit der Firma „X. gUG (haftungsbeschränkt)“.

Das AG Mannheim als Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Der gewählte Rechtsformzusatz sei unzulässig. Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde zurück. Die Begründung des OLG Karlsruhe basierte auf der Annahme, dass § 5a GmbHG der Regelung des § 4 GmbHG insgesamt vorgehe. Dies gelte auch für § 4 Satz 2 GmbHG, der den Zusatz „gGmbH“ für zulässig erklärt. Ein redaktionelles Versehen in dem Sinne, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG vergesse hat, § 5a GmbHG entsprechend anzupassen, liege fern, weil bereits damals Streit über die Zulässigkeit der Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt“ geherrscht habe.

Entscheidung | BGH II ZB 13/19

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und hob den Beschluss des OLG Karlsruhe sowie die Zwischenverfügung des AG Mannheim auf. Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ sei zulässig.

Der Senat führt eingangs aus, dass der Wortlaut des § 5a Abs. 1 GmbHG für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gebe, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung „gUG“ verwenden darf.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei § 5a Abs. 1 GmbHG um eine Spezialregelung lediglich zu § 4 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, nicht aber auch zu dessen Satz 2. Die Bezeichnung als „UG“ ersetze nur die Bezeichnung als „GmbHG“, nicht aber als „gGmbH“. Die Unternehmergesellschaft sei keine eigene Rechtsform, sondern nur eine Variante der GmbH (auf die dem Grunde nach das gesamte GmbHG Anwendung findet). Eine Spezialvorschrift enthält § 5a Abs. 1 GmbHG aber nur für den Rechtsformzusatz der Unternehmergesellschaft. § 4 GmbHG habe bei Schaffung des § 5a Abs. 1 GmbHG noch keinen zweiten Satz enthalten. Bis zur Schaffung von § 4 Satz 2 GmbHG konnte sich § 5a Abs. 1 GmbHG damit nur auf die Abkürzung des Rechtsformzusatzes beziehen. Anders als das OLG Karlsruhe annahm, lasse sich jedoch aus der Diskussion im Schrifttum um die Zulässigkeit der Abkürzung „gUG“ nicht schließen, dass der Gesetzgeber eine Anpassung von § 5a Abs. 1 GmbHG bewusst unterlassen habe. Vielmehr finde sich in den Gesetzesbegründung weder eine Erwähnung der UG (haftungsbeschränkt), noch sonst anderer Rechtsformen.

Zusätzlich stützt sich der II. Zivilsenat auf Sinn und Zweck von § 5a GmbHG, der durch die zwingend ausgeschriebene Bezeichnung „(haftungsbeschränkt)“ gewährleisten soll, dass der Rechtsverkehr über das möglicherweise sehr niedrige Stammkapital getäuscht wird. Diesem Zweck der Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfülle in besonderem Maße der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ und weniger die Bezeichnung „UG“. Die Ergänzung letzterer durch das vorangestellte „g“ beeinträchtigt nach Ansicht des BGH die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes daher nicht.

Schließlich droht nach Ansicht des BGH auch keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch den Zusatz „g“, weil sich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) seit ihrer Einführung im Jahr 2008 auch mit der Kurzform „UG (haftungsbeschränkt)“ durchgesetzt und weit verbreitet habe. Entsprechendes gelte auch für den gemäß § 4 Satz 2 GmbHG seit 2013 zulässigen Zusatz „g“ für gemeinnützig.

Praxishinweis | BGH II ZB 13/19

Die Entscheidung ist (nicht nur) für die notarielle Praxis erfreulich und beendet einen in der Literatur zur UG (haftungsbeschränkt) bereits seit einigen Jahren geführten Streit – bei dem sich auch noch keine klare herrschende Meinung herausgebildet hatte. Für die Praxis bedeutet dies, dass vor der Anmeldung einer Firma mit dem Inhalt „… gUG (haftungsbeschränkt)“ keine vorherige Kommunikation mit dem Registergericht mehr notwendig ist, um eine reibungslose Eintragung zu gewährleisten.

Die Ausführungen des II. Zivilsenats zur Interpretation des Verhältnisses von § 5a Abs. 1 GmbHG zu § 4 Satz 1 und 2 GmbHG haben jedoch nicht nur praktikable Konsequenzen, sie können auch in dogmatischer Hinsicht uneingeschränkt überzeugen. Bei der Lektüre von § 5a Abs. 1 GmbHG drängt sich der Gedanke auf, dass diese Norm lediglich auf § 4 Satz 1 GmbHG verweisen sollte und davon die Möglichkeit unberührt bleiben sollte, dem Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ analog zur Regelung in § 4 Satz 2 GmbHG ein „g“ hinzuzufügen. Angesichts der Normhistorie ist dies nur konsequent. Nach der Entscheidung des BGH ist der unpräzise Verweis in § 5a Abs. 1 GmbHG auf den gesamten § 4 GmbHG also damit erklären, dass bei der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG vergessen wurde, auch § 5a Abs. 1 GmbHG entsprechend anzupassen.