BGH IX ZR 190/18
Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft

24.02.2020

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
12.09.2019
IX ZR 190/18
NZG 2019, 1219

Leitsatz | BGH IX ZR 190/18

War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.

(amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt | BGH IX ZR 190/18

Die Klägerin ließ sich von einer Partnerschaftsgesellschaft in einer Bausache anwaltlich beraten. Innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft war zunächst der Beklagte zu 1) für das Mandat der Klägerin zuständig. Er riet der Klägerin von der Erhebung einer Klage ab. In der Folgezeit wurde das Mandat vom früheren Beklagten zu 2) bearbeitet. Nach unter Beweis gestellter Darstellung der Klägerin hatte der Beklagte zu 1) der Klägerin zuvor versichert, er werde die Arbeit des früheren Beklagten zu 2) überwachen. Die später erhobene Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Entscheidung | BGH IX ZR 190/18

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte zu 1) nach § 8 I PartGG hafte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts würden hinsichtlich des Beklagten zu 1) die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 8 II PartGG nämlich nicht vorliegen.

Der BGH bekräftigt, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Partner neben der Partnerschaftsgesellschaft nach § 8 I PartGG auch dann greife, wenn der in Anspruch genommene Partner selbst keinen beruflichen Fehler zu verantworten habe.

Voraussetzung der Haftungsbeschränkung nach § 8 II PartGG sei, dass der in Anspruch genommene Partner nicht mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war oder nur einen Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor.

Der Beklagte zu 1) habe den vom Kläger erteilten Auftrag selbst bearbeitet, indem er die Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Klage geprüft und von der Klageerhebung abgeraten habe. Unerheblich sei, ob dieser Rat der Sach- und Rechtslage entsprach und ob der Beklagte zu 1) nach Erteilung des Rates weiter in der Bausache tätig geworden sei. Ein Ende der Haftung eines Partners mit Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaft ordnen § 8 I und II PartGG nicht an. Es sei schon für die Partner oft nicht leicht zu erkennen, wer den Fehler intern begangen habe. Das gelte umso mehr für den Mandanten, der denjenigen Partner in Anspruch nehmen dürfe, der sich für ihn erkennbar mit der Sache befasst habe.

Hinzu komme, dass der Beklagte zu 1) das Mandat überdies auch noch im Sinne von § 8 II PartGG bearbeitet habe, indem er der Klägerin versichert habe, die Arbeit des früheren Beklagten zu 2) zu überwachen. Damit sei der Beklagte zu 1) mit dem Fall befasst geblieben.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass mehrere Aufträge vorliegen könnten, der frühere Beklagte zu 2) also aufgrund eines neuen Auftrags an die Partnerschaftsgesellschaft zur Klageerhebung tätig geworden sei, der die Haftungsbeschränkung nach § 8 II PartGG auf den früheren Beklagten zu 2) greifen lassen würde.

Praxishinweis | BGH IX ZR 190/18

Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechungslinie des BGH ein. So soll die Haftungsbeschränkung des § 8 II PartGG nach einer früheren Entscheidung des BGH selbst dann nicht greifen, wenn die Berufsfehler sich ereignet haben, bevor der in Anspruch genommene Partner der Partnerschaft angehörte. Dann kann für den Fall der internen Abgabe des Mandants an einen anderen Partner nichts anderes gelten.

Gleichzeitig lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass mit Blick auf § 8 II PartGG wohl eine andere Beurteilung geboten ist, sofern der Tätigkeit der Partner jeweils voneinander im Rechtssinne unterscheidbare Aufträge an die Partnerschaft zugrunde liegen.