OLG Düsseldorf 25 Wx 53/18
Verschmelzungsfähigkeit eines gemeinnützigen Vereins

22.11.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
29.01.2019
25 Wx 53/18
RNotZ 2019, 343

Leitsatz | OLG Düsseldorf 25 Wx 53/18

Eine Satzungsklausel, nach der das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins einer bestimmten gemeinnützigen Organisation zufällt, steht einer Verschmelzung mit einem Rechtsträger, der nicht mit dem Anfallberechtigten identisch ist, jedenfalls dann nicht gemäß § 99 UmwG entgegen, wenn diese Satzungsregelung allein steuerrechtliche Zwecke verfolgt und der übernehmende Rechtsträger ebenfalls gemeinnützig ist. (RNotZ-Leitsatz)

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 25 Wx 53/18

Der antragstellende Verein hatte zu einer Mitgliederversammlung geladen, in der über die Verschmelzung zweier Vereine abzustimmen war. Nach Beschluss der Mitglieder über die Genehmigung stellte der Verein beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Eintragung der beschlossenen Verschmelzung.

Das Amtsgericht lehnte diesen mit der Begründung ab, der Verschmelzung stehe eine Regelung in der Satzung entgegen. Diese bestimmte, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke das Vermögen an eine gemeinnützige karitative Einrichtung fallen solle.

Das Amtsgericht stellte hinsichtlich seiner Zurückweisung darauf ab, dass der durch diese Regelung Anfallberechtigte weder mit dem übernehmenden Verein identisch sei, noch das Vermögen den Mitgliedern anfalle.

Der betroffene Verein stützte seine Beschwerde im Folgenden darauf, dass eine solche Bestimmung der Verschmelzung nicht entgegenstehe.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 25 Wx 53/18

Die Beschwerde des Vereins ist begründet.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die umstrittene Frage, ob eine Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger als den in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten wegen § 99 I UmwG unzulässig ist.

Danach wird die Verschmelzungsfähigkeit von Vereinen unter den Vorbehalt gestellt, dass die Satzung dem nicht entgegensteht. Dafür solle bereits ausreichen, dass die Bestimmungen der Verschmelzung nur sinngemäß entgegenstehen.

Einerseits wird vertreten, dass aus § 99 UmwG kein Verschmelzungsverbot zu entnehmen sei, da die Satzung hinsichtlich des Anfallberechtigten durch eine einfache Mehrheitsentscheidung geändert werden könne.

Demgegenüber vertreten andere die Auffassung, eine Verschmelzung sei nur zulässig, wenn auch der in der Satzung bestimmte Anfallberechtigte steuerbegünstigt ist (§ 61 AO). Sodann sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Benennung des konkret Anfallberechtigten nur dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach der Abgabenordnung zu erfüllen. Dies würde einer Verschmelzung nicht entgegenstehen.

Das entscheidende OLG hat festgestellt, dass die Satzungsbestimmung vorliegend allein dem Zweck diente, die Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Somit ist die Verschmelzung nach beiden Ansichten als zulässig anzusehen, da das Satzungsrecht der Regelung in § 99 UmwG nicht entgegensteht.

Der Beschluss des Amtsgerichts war insoweit aufzuheben.

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 25 Wx 53/18

Die vorliegende Entscheidung bringt für die Praxis dahingehend keinen Gewinn, weil eine klare Positionierung hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage ausbleibt.

Mit einer entsprechenden Satzungsgestaltung könnte dieses Problem jedoch umgangen werden.