BFH II R 18/16
Keine Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

20.11.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BFH
08.05.2019
II R 18/16
DStR 2019, 1573

Leitsatz | BFH II R 18/16

  1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Absatz 1 S. 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen.
  2. Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.

Sachverhalt | BFH II R 18/16

2006 erhielt der Kläger von seiner Mutter 205.000 € zum Erwerb eines Reiterhofes im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Diese Zuwendung hat das Finanzamt als Zuwendung eines Betriebsgrundstückes berücksichtigt und ging unzutreffend davon aus, dass das Grundstück zuvor im Eigentum der Mutter stand. Es berücksichtigte daher bei der Ermittlung der Steuer die Begünstigung nach § 13a ErbStG und setzte die Steuer mit 0€ fest. Vier Jahre später übertrug die Mutter dem Kläger ein anderes Grundstück mit Hof- und Gebäudefläche. Für die schenkweise Übertragung des Grundstücks nebst Hofgebäude bezogen auf einen ermittelten Grundstückswert für die Schenkung von 2010 und einem Erinnerungswert für den Vorempfang von 2006 setzte das Finanzamt iHv 1 € die Schenkungsteuer fest. Die Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wurde zwei Jahre später berichtigt. Die Zuwendung aus dem Jahr 2006 wurde nun als Vorerwerb iHv 205.000 € angenommen und die Schenkungsteuer wurde dementsprechend erhöht. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger erfolglos den Beibehalt der Festsetzung von 0 € bzw. 1 € Erinnerungswert für die Ermittlung des Vorempfangs von 2006.

Entscheidung | BFH II R 18/16

Die Revision des Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Finanzamt durfte den Vorerwerb des Klägers bei der Festsetzung der Schenkungsteuer hinzurechnen. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren seien so zu berücksichtigen, dass dem letzten Erwerb die vormaligen Erwerbe mit ihren Werten zum Erwerbszeitpunkt hinzuzurechnen seien. Von der ermittelten Gesamtsteuerbelastung sei dann die bereits entrichtete Steuer in Abzug zu bringen. Jeder dieser Erwerbe innerhalb von zehn Jahren sei jedoch als eigenständig zu betrachten. Aufgrund der Selbstständigkeit seien die einzubeziehenden Vorerwerbe für die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem letzten Erwerb mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Dies gelte auch, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich unzutreffender Wert berücksichtigt wurde. Das Finanzamt sei nicht an die damalige unzutreffende Feststellung gebunden. Die Feststellung über die Zurechnung des Grundstücks entfalte gerade keine Bindungswirkung für die Schenkungsteuer.

Die Steuerbegünstigung gemäß § 13a ErbStG in der damaligen Fassung sei nur für Erwerbe begünstigend gewesen, die die Fortführung, Weiterführung oder Aufrechterhaltung eines Betriebes bzw. Mitunternehmeranteils sicherstellten. Die mittelbare Geldschenkung zum Erwerb eines Betriebes sei daher nicht begünstigt gewesen. Das erworbene Vermögen müsse zudem sowohl auf Seiten des Erwerbers als auch auf Seiten des Veräußerers begünstigtes Vermögen darstellen. Der mittelbaren Zuwendung von Betriebsvermögen fehle sonst ein Element, welches die Begünstigung im Verhältnis zu anderen Arten von Zuwendungen rechtfertige.

Praxishinweis | BFH II R 18/16

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG besondere Vergünstigen vorgesehen. Dies wird damit gerechtfertigt, dass so ein Zugriff der Erwerber auf möglicherweise gebundenes Betriebsvermögen vermieden werden soll, um eine persönliche Steuerschuld zu begleichen.

Im vorliegenden Fall hätte sich als Gestaltungsalternative angeboten, dass der Kläger und seine Mutter 2006 gemeinsam den Reiterhof erworben hätten. Anschließend hätte die Mutter ihren Mitunternehmeranteil bzw. Betriebsteil an den Kläger übertragen können. Somit wären die Übertragungen 2006 und 2010 iSv § 13a ErbStG steuerbegünstigt gewesen.