BGH VI ZR 13/18
Kein Schadensersatz aufgrund Lebenserhaltung

03.07.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
02.04.2019
VI ZR 13/18
NJW 2019, 1741

Leitsatz | BGH VI ZR 13/18

  1. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.
  2. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Sachverhalt | BGH VI ZR 13/18

Ein Patient, der Vater des Klägers, litt an Demenz, war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Innerhalb der letzten zwei Lebensjahre kamen eine Gallenblasen- und eine Lungenentzündung hinzu. Er verstarb im Oktober 2011. Zwischen September 2006 bis zum Todeszeitpunkt wurde der Patient künstlich mittels PEG-Sonde ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Ein Allgemeinarzt, der Beklagte, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte weder eine Patientenverfügung errichtet noch ließ sich sein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen.

Der Kläger macht aus ererbtem Recht einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend und verlangt Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. Spätestens seit Anfang 2010 hätte die künstliche Ernährung nur zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte hätte das Therapieziel ändern müssen, sodass eine Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen zugelassen worden wäre.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 40.000 € Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu. Beide Parteien legten Revision ein.

Entscheidung | BGH VI ZR 13/18

Die Revision des Beklagten ist begründet, die des Klägers unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Es fehle an einem immateriellen Schaden gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Für die Bestimmung eines Schadens bedürfe es eines Vergleichs der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis. Ein Nachteil, der sich beim Vergleich der Vermögensmassen ergibt, sei nur ein Schaden, wenn die Rechtsordnung ihn als solchen anerkenne. Hier stehe der durch künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Tod gegenüber, also dem Zustand, der bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre. Ein Urteil über den Wert des menschlichen Lebens stehe keinem Dritten zu. Daher verbiete es sich, das Leben als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Es bestehe ein verfassungsrechtliches Gebot, den Patienten einer ärztlichen Behandlung in jeder Lebenslage, auch am Lebensende, als Subjekt zu begreifen. Daraus folge, dass der Patient das Recht habe, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wolle. Nach § 1901a Abs. 3 BGB bleibe für die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen auch nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten maßgeblich. Habe der Patient den Willen, keine lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen, trete die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zurück. Doch auch in einem solchen Fall sei das Weiterleben nicht als Schaden anzusehen. Zudem entziehe es sich menschlicher Erkenntnisfähigkeit, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod nachteilig sei. Das dem Leben anhaftende krankheitsbedingte Leiden, das durch lebenserhaltende Maßnahmen verlängert wird, könne schon nicht für sich genommen als Schaden betrachtet werden. Es könne sich nicht, wie etwa die Unterhaltspflicht der Eltern, vom Leben trennen lassen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dass die Sonderernährung gegen den Willen des Patienten erfolgte, konnte der Kläger nicht beweisen.

Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens. Es fehle bereits an einem Schutzzweckzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Zwar verbiete Art. 1 Abs. 1 GG, das menschliche Leben als solches als Schaden anzusehen, jedoch sei es nicht ausgeschlossen, die wirtschaftlichen Belastungen, die mit der Existenz eines Menschen verbunden sind, als materiellen Schaden zu betrachten. Allerdings müsse die vertragliche Pflicht den Schutz des Rechtsguts vor der gegebenen Schädigungsart gerade bezwecken. Die Aufklärungspflicht des Arztes, dem Betreuer eines Patienten mitzuteilen, dass ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnte, diene allein dem vom Betreuer wahrzunehmenden Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Die Pflicht habe den Zweck, den Sterbeprozess des Patienten nicht unnötig zu belasten. Diese Aufklärungspflicht bezwecke hingegen nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den krankheitsbedingten Leiden einhergehen, zu vermeiden.

Praxishinweis | BGH VI ZR 13/18

Das Urteil des VI. Zivilsenats zum Schadensersatz bei Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen strahlt weit in das Verfassungsrecht und die Rechtsethik hinein. Die Entscheidung verdeutlicht zudem erneut die rechtliche sowie praktische Bedeutung einer Patientenverfügung. Damit der eigene Wille auch in Zeiten, in denen die Äußerung nicht mehr eigenständig möglich ist, tatsächlich umgesetzt wird, sollte die Patientenverfügung aus Gründen der Rechtssicherheit, notariell beurkundet werden.