EuGH C-20/17
Art. 4 EuErbVO steht den Zuständigkeitsregelungen in § 343 Abs. 2 u. 3 FamFG für Nachlasszeugnisse entgegen - „Oberle“

20.02.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

EuGH
21.06.2018
C-20/17
ZEV 2018, 465 = NJW 2018, 2309

Leitsatz | EuGH C-20/17

Art. 4 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

Sachverhalt | EuGH C-20/17

Der Vater des Antragstellers war französischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Der Antragsteller hatte in Frankreich einen nationalen Erbschein erhalten, welcher ihn und seinen Bruder zu je ½ als Erben ausweist. In Deutschland befand sich noch Nachlassvermögen in Form von Grundbesitz. Deshalb beantragte der Antragsteller beim AG Schöneberg die Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für das in Deutschland belegene Vermögen. Das AG Schöneberg erklärte sich gem. Art. 15 EuErbVO für unzuständig. Die §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG seien insoweit nicht anzuwenden, da sie gegen Art. 4 EuErbVO verstießen. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde beim KG ein. Dieses war der Ansicht, dass Art. 4 EuErbVO nicht anwendbar sei, da nationale Erbscheine keine „Entscheidung in Erbsachen“ seien. Das KG legte das Verfahren zur Klärung der auch in der Literatur strittigen Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung | EuGH C-20/17

Der EuGH stimmt im Ergebnis dem AG Schöneberg zu. Die wörtliche Auslegung des Art. 4 EuErbVO führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Allerdings ergebe sich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Telos der EuErbVO, dass nicht nur judizielle Entscheidungen, sondern auch sonstige Entscheidungen in Erbsachen unabhängig vom streitigen oder außerstreitigen Charakter von Art. 4 EuErbVO erfasst seien. Dafür spreche, dass Art. 13 EuErbVO bereits solche andere Entscheidungen in Erbsachen erfasse. Aus Art. 64 EuErbVO ergebe sich nichts anderes. Ausschlaggebend seien vor allem die Ziele der EuErbVO, welchem die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse zuwiderlaufen würde. Vorwiegendes Ziel im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Erbfall sei zum einen die Einheitlichkeit der Erbfolge und zum anderen den Erben, Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern.

Praxishinweis | EuGH C-20/17

Folge dieser Entscheidung ist, dass deutsche Gerichte keine gegenständlich beschränkten Erbscheine für in Deutschland belegenes Vermögen bei Todesfällen nach dem 17.08.2015 ausstellen werden, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte, sofern keine wirksame Rechtswahl getroffen worden ist. In diesen Fällen ist deshalb zu empfehlen, im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts gleich ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen, da bspw. nach § 35 GBO Fremderbscheine im Grundbuchverfahren nicht anerkannt werden.