BGH XII ZB 107/18
Wirksamkeit einer Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

07.01.2019

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
14.11.2018
XII ZB 107/18
BeckRS 2018, 31892

Leitsatz | BGH XII ZB 107/18

  1. Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748)

  2. Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.

  3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

Sachverhalt | BGH XII ZB 107/18

Im Jahr 1998 hatte die Betroffene eine schriftliche Patientenverfügung mit folgendem Inhalt errichtet:

„Für den Fall, daß ich (…) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (…) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:

Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.

Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

  • daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder
  • daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder
  • daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder
  • daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung.“

In derselben Verfügung erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte, ihren Willen zu bilden oder zu äußern, ihrem Sohn als Vertrauensperson die Vollmacht, an ihrer Stelle mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. Außerdem sollte die Vertrauensperson ihren Willen im Sinne der Patientenverfügung einbringen und in ihrem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärzte berücksichtigen sollten.

Gegenüber verschiedenen Familienmitgliedern und Bekannten äußerte die Betroffene mehrfach, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle und für diesen Fall mittels einer Patientenverfügung vorgesorgt habe.

Die Betroffene befindet sich nach einem Schlaganfall und darauf folgenden Herz-Kreislaufstillstand seit Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand und wird über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Danach sprach sie nur noch einmal und äußerte in Gegenwart ihrer Therapeutin den Wunsch zu sterben.

Aufgrund der Anregung des Sohnes wurden dieser und der Ehemann der Betroffenen im Jahr 2012 zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Seit Mitte 2014 ist der Sohn der Ansicht, dass die Patientenverfügung den Willen der Betroffenen zum Ausdruck bringe, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einzustellen. Der Ehemann lehnt dies jedoch ab. Der Sohn versuchte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Die Gerichte lehnten zunächst den Antrag auf Genehmigung der Einstellung mit der Begründung ab, dass sich ein entsprechender Wille der Betroffenen nicht eindeutig aus der Patientenverfügung ergebe. Der BGH-Senat hob die Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück, denn die Annahme des Gericht, dass die Betroffene eine den Anforderungen des § 1901a Abs. 1 BGB ungenügende Patientenverfügung getroffen habe, sei nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht holte sodann ein Sachverständigengutachten ein, in welchem festgestellt wurde, dass bei der Betroffenen keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe. Daraufhin entschied das Landgericht, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Dagegen wendet sich nunmehr der Ehemann.

Entscheidung | BGH XII ZB 107/18

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Es bedürfe im vorliegenden Fall keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1904 Abs. 2 BGB), da eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) vorliege und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe. Die Betroffene habe somit in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr bereits bindend eingewilligt.

Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müsse aus der Patientenverfügung hervorgehen, in welche ärztlichen Maßnahmen eingewilligt wird bzw. welche untersagt werden und in welcher konkreten Behandlungssituation sie gelten soll. Einerseits müsse deshalb die konkrete Behandlungssituation beschrieben sein und anderseits müssen die ärztlichen Maßnahmen bezeichnet sein. Diese Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine umschreibende Festlegung sei ausreichend. Es könne insoweit nicht erwartet werden, dass die Einwilligung der eines einwilligungsfähigen Patienten entspreche. Im Gegensatz dazu sei aber eine allgemeine Anweisung nicht ausreichend. Grundsätzlich sei die Aussage, dass der Patient „keine lebenserhaltene Maßnahmen“ wünsche, nicht konkret genug. Die Behandlungsentscheidung könne allerdings im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung von ärztlichen Maßnahmen durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen konkretisiert werden. Dies sei durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Die Betroffene verfügte, dass sie sobald keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr wünscht. Damit sei die Behandlungsentscheidung mit einer hinreichend konkreten Lebens- und Behandlungssituation verknüpft. Das Sachverständigengutachten habe festgestellt, dass diese Lebens- und Behandlungssituation auch vorliege. Außerdem habe das Gericht rechtfehlerhaft ausgelegt, dass auch der Abbruch einer bereits eingeleiteten künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr von der Patientenverfügung erfasst sei. Die tatrichterliche Auslegung könne nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich auf vollständige Berücksichtigung des Auslegungsstoffes, Verletzung gesetzlicher, allgemein anerkannter Auslegungsregeln oder sonstiger Erfahrungssätze oder Denkgesetze und das Beruhen der Auslegung auf Verfahrensfehlern. Hier ergeben sich keine solchen Auslegungsfehler. Zu Recht habe das Gericht die Zeugenaussagen bei der Auslegung berücksichtigt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können zwar nur berücksichtigt wer-den, wenn sie in der Urkunde wenn auch lediglich unvollkommen oder andeutungsweise Ausdruck finden. Das Gericht habe aber genügend Auslegungserwägungen der Patientenverfügung dargetan, die den oben genannten Schluss rechtfertigen würden. Insbesondere habe sich das Gericht tiefgründig mit der Auslegung der Formulierung „Aktive Sterbehilfe lehne ich ab“ beschäftigt und der Schluss, dass der Abbruch der ärztlichen Maßnahmen aus juristischer Sicht darunter nicht zu verstehen sei, sei nachvollziehbar.

Praxishinweis | BGH XII ZB 107/18

Wie dieser Fall bestätigt, kommt es in diesen schwierigen Lebenssituationen zwischen den nahestehenden Personen der Betroffenen häufig zu Streit. So kann sich die Entscheidung über das Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen über Jahre hinziehen. Zu empfehlen ist daher, sich genau beraten zu lassen, damit am Ende eine tatsächlich wirksame, dem eigenen Willen entsprechende Patientenverfügung vorliegt. Patientenverfügungen sollten widerspruchsfrei sein und klar erkennen lassen, wann welche Maßnahmen unterbleiben sollen. Der BGH stellt klar, dass eine Patientenverfügung regelmäßig dafür sorgt, dass lebensverlängerte Maßnahmen auch ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts unterbleiben, wenn dies so verfügt wurde.