BGH II ZR 452/17
Zuständigkeit betreffend Dienstvertrag des Geschäftsführers

23.11.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
03.07.2018
II ZR 452/17
ZIP 2018, 1629

Leitsatz | BGH II ZR 452/17

Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

Sachverhalt | BGH II ZR 452/17

Drei Rechtsanwälte, darunter der Kläger, gründeten zu gleichen Teilen eine GbR, die wiederum Alleingesellschafterin einer GmbH (Beklagte) wurde. Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH. In seinem Dienstvertrag war geregelt, dass sein Aufgabenbereich die anwaltliche und kaufmännische Geschäftsführung umfasse. Zum 31.10.2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Auch nach mehrfachen Mahnungen zahlte die Beklagte keine Vergütung mehr. Die Beklagte kündigte den Dienstvertrag zum 31.07.2015 und der Kläger kündigte fristlos zum 10.07.2015. Der Kläger verlangt nun u.a. Zahlung der Vergütung für den Mai. Während des Verfahrens behauptete die Beklagte, dass die Gesellschafter eine Einstellung der Vergütungszahlung vereinbart hätten. Das Berufungsgericht ging dem nicht weiter nach, da es der Ansicht war, eine Abänderung des Dienstvertrages hätte nur wirksam durch den Geschäftsführer erfolgen können. Dieser habe jedoch nicht an den Besprechungen teilgenommen.

Entscheidung | BGH II ZR 452/17

Dem widersprach der BGH mit Urteil vom 03.07.2018 und verwies die Sache zurück, damit Feststellungen zu dem behaupteten Vortrag der Beklagten getroffen werden können.

Die Gesellschafterversammlung sei aus Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers ausschließlich zuständig. Denn solche Entscheidungen hätten erheblichen Einfluss auf die Organstellung des Geschäftsführers und es bestehe bei Zuständigkeit des Geschäftsführers die Gefahr, dass der (aktuelle) Geschäftsführer keine objektiven Entscheidungen aus Kollegialität treffe. Unerheblich sei, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der angeblichen Vereinbarung bereits abberufen war. Es komme insoweit nicht auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang an. Der neue Geschäftsführer sei erst zuständig, wenn sich der ursprüngliche Geschäftsführerdienstvertrag in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt habe.

Praxishinweis | BGH II ZR 452/17

Es empfiehlt sich trotz dieser Entscheidung in der Satzung klar zu regeln, dass die Gesellschafterversammlung umfassend für Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern zuständig ist.