OLG München 7 U 4225/17
Stimmverbot bei KG analog § 47 Abs. 4 GmbHG

16.11.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
18.07.2018
7 U 4225/17
ZIP 2018, 1630

Leitsatz | OLG München 7 U 4225/17

1. Der in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundgedanke, dass von einem selbst am Geschäft beteiligten Gesellschafter nicht zu erwarten ist, er werde bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung die eigenen Belange denen der Gesellschaft nachstellen, gilt auch bei einer KG.

2. Ein Gesellschafter einer KG hat bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben.

3. Ein Gesellschafter einer KG ist einem demnach grundsätzlich bestehenden Stimmverbot wegen eigener Betroffenheit ausnahmsweise dann nicht unterworfen, wenn über einen körperschaftlichen Sozialakt Beschluss gefasst werden soll.

4. Eine Ausnahme von dem für einen Gesellschafter einer KG wegen eigener Betroffenheit bestehenden Stimmverbot ist nicht schon allein wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Geschäfts i.S.d. § 116 Abs. 2 HGB zu machen.

Sachverhalt | OLG München 7 U 4225/17

Die Beklagte ist eine Publikums-KG, deren Zweck der Erwerb und die Verwertung von Immobilien ist. Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung den Verkauf aller Immobilien, um die Gesellschaft zu liquidieren. Es fand daraufhin ein Bieterverfahren statt. Die Mehrheitsgesellschafterin gab dabei auch ein Gebot, welches deutlich unter dem Marktwert lag, ab. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde der Verkauf der Immobilien an Tochtergesellschaften der Mehrheitsgesellschafterin, deren Stimmen ausschlaggebend waren, zu dem niedrigen Kaufangebotsbetrag beschlossen. Die Klägerin, eine Kommanditistin, begehrt die Feststellung, dass der Beschluss über den Verkauf an die Tochtergesellschaften der Mehrheitsgesellschafterin nichtig sei. Sie ist der der Meinung, dass die Mehrheitsgesellschafterin nicht hätte abstimmen dürfen.

Entscheidung | OLG München 7 U 4225/17

Das OLG München gab der Klägerin Recht. Im HGB gäbe es keine Regelungen über den Ausschluss von Gesellschaftern bei Beschlussfassungen. Ob § 47 Abs. 4 GmbHG bei der KG analog angewendet werden könne, sei strittig und der BGH hätte es bisher offen gelassen. Der Senat bejaht das entsprechende Stimmverbot und schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an. Einerseits sei das Stimmverbot Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass Beteiligte, die selbst in ein Geschäft involviert seien, wegen möglicherweise eignen Interessen nicht an einer solchen Beschlussfassung mitwirken sollten. Außerdem sei der § 47 Abs. 4 GmbHG bei der (Publikums-)KG passender als der § 136 Abs. 1 AktG, denn die (Publikums-)KG sei eher mit einer GmbH zu vergleichen.

Analog § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG sei es auch irrelevant, dass Vertragspartner hier die Tochtergesellschaft der Gesellschafterin wird. Es bestehe für die Gesellschaft nämlich wegen des starken eigenen wirtschaftlichen Interesses eine gleichzusetzende erhebliche Gefahr.

Des Weiteren liege keine Ausnahme vom Stimmverbot vor. Bei dem Beschluss handle es sich nicht um einen körperlichen Sozialakt, bei welchem der Gesellschafter nur sein Mitgliedsrecht ausübe und der BGH eine Ausnahme annehme. Insbesondere stelle der Vertrag keine faktische Satzungsänderung dar, denn der vorangegangene Beschluss, in welchem beschlossen wurde die Gesellschaft aufzulösen sei ein solcher und der streitgegenständliche sei nur dessen Vollzug. Auch § 116 Abs. 2 HGB stehe dem Stimmverbot nicht entgegen. Dieser diene nur der Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers zu denen der Gesellschafterversammlung.

Zuletzt wirke auch die in der Satzung enthaltene Befreiung der geschäftsführenden Kommanditistin von den Bestimmungen des § 181 BGB nicht stimmverbotsbefreiend. Die Satzungsregelung beziehe sich auf Beschlüsse die Geschäftsführung und Vertretung betreffend und befinde sich gerade nicht bei den Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen. Dazu komme, dass sich die Befreiung von § 181 BGB laut Satzung nicht auf die Veräußerung von Grundbesitz beziehe.

Schließlich hätte die Mehrheitsgesellschafterin nicht mit abstimmen dürfen. Werden deren Stimmen herausgerechnet, erreiche der Beschluss nicht die in der Satzung enthaltende erforderliche Mehrheit. Der Beschluss über die Veräußerung der Grundstücke an Tochtergesellschaften der Mehrheitsgesellschafterin sei damit nichtig.

Praxishinweis | OLG München 7 U 4225/17

Das OLG München schließt sich der herrschenden Meinung an. In der Liquidation ist also § 47 Abs. 4 GmbHG bei einem Verkaufsbeschluss zu berücksichtigen. Dagegen fällt der Beschluss über die Liquidation gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 4 GmbHG.

Ausführlich dazu Heckschen, GmbHR 2016, 897.