BGH IX ZR 238/17
Analoge Haftung aus §§ 60, 61 InsO des Geschäftsleiters bei Eigenverwaltung

05.10.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
26.04.2018
IX ZR 238/17
BeckRS 2018, 7872

Leitsatz | BGH IX ZR 238/17

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.

Sachverhalt | BGH IX ZR 238/17

Über das Vermögen einer GmbH & Co.KG war unter Anordnung von Eigenverwaltung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Danach war der Beklagte als ein Geschäftsführer der Komplementär GmbH bestellt wurden. Alle Geschäftsführer zusammen erstellten einen Insolvenzplan, der die Fortführung der Schuldnerin ermöglichen sollte. Die Gläubigerversammlung stimmte diesem zu. Der Beklagte bestellte für die Schuldnerin noch vor Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei der Klägerin Waren im Wert von ca. 87.000 €. Die Klägerin lieferte diese vereinbarungsgemäß und stellte den Betrag, der bis heute nicht beglichen wurde, in Rechnung. Kurz darauf wurde auf Eigenantrag der in eine GmbH umfirmierten Schuldnerin abermals das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten (u. a.) Schadenersatz i. H. d. Warenwertes. In den Vorinstanzen scheiterte diese jedoch.

Entscheidung | BGH IX ZR 238/17

Der BGH hob die Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das OLG Düsseldorf. Der Klägerin könnte ein Anspruch analog § 61 InsO gegen den Beklagten zustehen.

Die §§ 60, 61 InsO seien analog auf den vertretungsberechtigten Geschäftsleiter einer juristischen Person in Eigenverwaltung anwendbar, weil eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorliegen.

Da § 270 Abs. 1 S. 2 InsO nicht die Organe der Schuldnerin erfasse, enthalte das Gesetz (unbeabsichtigt) keine Regelungen zur Haftung der Geschäftsleiter bei Anordnung der Eigenverwaltung einer insolventen Gesellschaft. Ursprünglich war die Eigenverwaltung nur für e. K. und freiberufliche Unternehmen gedacht, deshalb habe der Gesetzgeber übersehen, eine Organhaftung bei § 270 Abs. 1 S. 2 InsO aufzunehmen. § 270 Abs. 1 S. 2 InsO sei so bei juristischen Personen haftungsrechtlich überflüssig, denn die Schuldnerin hafte ohnehin und habe dazu typischerweise nach der Insolvenz kein Vermögen mehr. Außerdem hafte der Sachverwalter, der lediglich die Geschäftsführung überwachen soll, gem. §§ 274, 60 InsO, wobei der Geschäftsleiter die unmittelbar handelnde Person sei und dem Insolvenzverwalter in seiner Rechtsstellung sehr ähnlich sei. Deshalb sei die Interessenlage auch vergleichbar. Der Sachverwalter könne ebenso wenig wie der Gläubigerausschuss oder das Insolvenzgericht keinen genügenden Schutz vor Schädigungen durch den Geschäftsleiter bieten.

Ein Rückgriff auf allgemeine Haftungstatbestände sei zudem nicht ausreichend. Zum einen lösen die gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbestände (wie § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG) grundsätzlich nur eine Innenhaftung aus. Die Gläubiger könnten so die Geschäftsleiter nur durch den Umweg von Freistellungsansprüchen und anschließender Pfändung dieser in Anspruch nehmen. Der Anspruch wäre wiederum eine Masseverbindlichkeit und würde nicht nur an den Gläubiger gehen. Dies widerspreche dem Zweck der §§ 60, 61 InsO. Deswegen bestehe ein besonderes Bedürfnis nach der insolvenzrechtlichen Haftung. Darüber hinaus gelten sowohl im Regelverfahren als auch im Eigenverwaltungsverfahren die gleichen insolvenzrechtlichen Schutzpflichten. Vertragliche Haftungsansprüche scheiden in der Regel aus, da kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden könne. Auch sonstige Ansprüche finden keine Anwendung.

Im Ergebnis sei es auch sachwidrig den Geschäftsleiter von der insolvenzrechtlichen Haftung zu befreien, obwohl er (in den meisten Fällen) die unternehmerische Verantwortung für die Insolvenz trage. Außerdem besagt das Gesetz (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO), dass die Eigenverwaltung nicht zum Nachteil der Gläubiger angeordnet werden dürfe.

Praxishinweis | BGH IX ZR 238/17

Mit dieser Entscheidung, die in der Literatur als überzeugend (Bitter ZIP 2018, 977, 986; Ludwig/Rühle GWR 2018, 221) und begrüßenswert (Hoos/Forster GmbHG 2018, 632, 641; Thole EWiR 2018, 339, 340) bezeichnet wird, klärt der BGH eine sehr umstrittene Rechtsfrage.